Abfindung und Arbeitslosengeld: Was ist zu beachten?

Wer eine Kündigung erhalten hat, denkt sofort über die nächsten Wochen oder Monate nach. Immerhin muss man diese Zeit häufig erst einmal ohne ein regelmäßiges Einkommen bestreiten. Viele Angestellte fragen sich, ob sie trotz Abfindung Arbeitslosengeld erhalten – und wenn ja, wie viel. Hier die wichtigsten Fakten.

  1. Arbeitslosengeld trotz Abfindung – Welche Regeln gelten?
  2. Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
  3. Sperrfrist bei Abfindung: Arbeitslosengeld in Gefahr? 
  4. Abfindung und Arbeitslosengeld 2: Welche Auswirkungen gibt es?
  5. Muss man eine Abfindung beim Jobcenter angeben?
  6. Muss man Abfindung und Arbeitslosengeld versteuern?

Arbeitslosengeld trotz Abfindung – Welche Regeln gelten?

Eine Abfindung ist erst einmal Glück im Unglück, denn Arbeitgeber sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sie zu zahlen. Zur Freude über den finanziellen Zuschuss für die Zeit der Arbeitslosigkeit mischen sich häufig aber auch einige Zweifel. Immerhin gilt die Abfindung als Ausgleich, um finanzielle Lücken auszugleichen – genauso wie das Arbeitslosengeld 1. Oft kommt vor allem eine wichtige Frage auf: Bekommt man Arbeitslosengeld trotz einer Abfindung? Die erleichternde Antwort: Ja, grundsätzlich erhält man Arbeitslosengeld auch nach einer Abfindung.

Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Tatsächlich kann sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld auswirken. Die gute Nachricht vorweg: Eine grundsätzliche Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld gibt es nicht. Sie findet nur unter bestimmten Voraussetzungen statt – geregelt sind diese in § 158 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Hier heißt es, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr ruhen kann, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist und der Gekündigte eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen erhalten oder zu beanspruchen hat.

Ganz wichtig für den Angestellten ist es also, bei der Einigung auf Abfindungszahlung auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu achten – sie darf auf keinen Fall verkürzt werden. Nur so kann man sich sicher sein, das volle Arbeitslosengeld ohne Anrechnung der Abfindung zu erhalten. Um Fallstricke zu vermeiden und trotz Abfindung Arbeitslosengeld I (ALG I) zu erhalten, ist es unbedingt zu empfehlen, Aufhebungsverträge und alle weiteren Absprachen mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht durchzusprechen.

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Sperrfrist bei Abfindung: Arbeitslosengeld in Gefahr?  

Bei Erhalt einer Abfindung gilt: Vorsicht vor der Sperre beim Arbeitslosengeld! Wer eine Kündigung und demzufolge eine Abfindung erhalten hat, das Arbeitsverhältnis aber ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde, muss mit einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld rechnen. Das heißt: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I setzt dann bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre. Im Klartext: Bis dahin gibt es kein Geld vom Arbeitsamt.

Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Ein weiterer Nachteil für den Gekündigten: Die Sperrzeit wird nicht am Ende drangehängt. Der Anspruch auf ALG I endet immer zum gleichen Zeitpunkt – egal ob mit oder ohne Sperrzeit. Beispiel: Wer eigentlich eine dreimonatige Kündigungsfrist hatte, muss ab Kündigung und Abfindung 12 Wochen warten, bis das erste Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Die Höhe des Arbeitslosengeldes I verringert sich aber nicht. Eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld findet also nicht statt. Durch die verlorene Sperrzeit hat man aber insgesamt weniger Geld vom Amt bekommen. Wer hingegen ordentlich gekündigt wird und die Kündigungsfrist einhält, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 ohne Sperrzeit.

Abfindung und Arbeitslosengeld 2: Welche Auswirkungen gibt es?

Beim Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) gibt es strengere Regeln, was eine Abfindung betrifft: Hier wird vorhandenes Vermögen des Arbeitslosen auf das Arbeitslosengeld 2 angerechnet – und das gilt auch für Entschädigungszahlungen wie einer Abfindung. Sie muss bei der Arbeitsagentur angegeben werden und verringert den Anspruch auf Sozialleistungen, wenn der Arbeitslose bereits Arbeitslosengeld 2 bezieht.

Wichtig: Unabhängig von einer Abfindungszahlung sollten sich Angestellte so frühzeitig wie möglich nach einer Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden – im Idealfall drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber entsprechend rechtzeitig die Kündigung ausgesprochen hat. Wer das nicht tut, muss mit einer Sperrfrist bei der Zahlung von Arbeitslosengeld rechnen. Erfolgt die Kündigung kurzfristiger, müssen sich Betroffene innerhalb von drei Tagen beim Jobcenter melden.

Muss man eine Abfindung beim Jobcenter angeben?

Ja, die ausgezahlte oder erwartete Abfindung muss bei der Agentur für Arbeit angegeben werden, wenn man sich nach der erhaltenen Kündigung meldet.

Muss man Abfindung und Arbeitslosengeld versteuern?

Bei der Versteuerung von Abfindung und Arbeitslosengeld gibt es unterschiedliche Regeln: Arbeitslosengeld 1 muss man nicht versteuern. Es gehört zu den steuerfreien Lohnersatzleistungen. Auf sie wird keine Einkommensteuer fällig. Bei Abfindungen sieht es anders aus. Abfindungen sind vollständig versteuerungspflichtig, weil sie als außerordentliche Einkünfte gelten. Da sich durch die einmalige außerordentliche Zahlung jedoch der eigene Steuersatz enorm erhöhen kann, gibt es mit der sogenannten Fünftelregelung eine Möglichkeit, die Steuerlast zumindest abzumildern.

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