Abfindung und Rentenversicherung: Alles über den Spar-Trick

Abfindung und Rente: Wer seinen Arbeitsplatz einige Jahre vor dem Renteneintritt verliert und eine Abfindung erhält, kann sie sich auszahlen lassen – oder sie auf die Rentenversicherung übertragen. Ob Sie eine Abfindung steuerfrei in die Rentenversicherung einzahlen können, lesen Sie hier.

  1. Kann man eine Abfindung in die Rentenversicherung einzahlen?
  2. Abfindung und Rentenversicherung: Diese Voraussetzungen sind Pflicht
  3. Abfindung und Rente: Vorsicht vor Kürzungen

Kann man eine Abfindung in die Rentenversicherung einzahlen?

Ja, Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Teile oder die gesamte Abfindung in die Rentenkasse einzahlen zu lassen. Eine Abfindung ist sozusagen Glück im Unglück: Der Angestellte verliert zwar seinen Arbeitsplatz, bekommt aber eine – meist hohe – Entschädigungszahlung, wenn der Arbeitgeber diese anbietet. Bei der Abfindung gibt es allerdings mehrere Haken:

  • Die Abfindung ist steuerpflichtig – und das kann die Abfindung beträchtlich schmälern.
  • Ältere Arbeitnehmer, die vor Renteneintritt keinen neuen Job mehr finden, haben bis dahin keinen Sozialversicherungsschutz mehr. Das bringt entsprechende Nachteile bei der Rente, die auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld häufig nicht aufwiegen kann.

Um diese Nachteile zu umgehen, gibt es eine weitere Option, mit der die Abfindung die Rentenversicherung stärkt. In diesem Fall lassen sich gekündigte Angestellte ihre Abfindung an die deutsche Rentenversicherung übertragen.

Konkret bedeutet das, dass die Abfindung als Wertguthaben an die deutsche Rentenversicherung übergeht. Selbst kümmern muss man sich darum nicht: Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung in die Rentenversicherung. Das Wertguthaben wird dann von der Deutschen Rentenversicherung treuhänderisch verwaltet; mit dem Ziel, eine Verzinsung zu erreichen. Das Geld wird getrennt vom sonstigen Vermögen behandelt. Kleiner Hinweis: Durch (geringe) Verwaltungskosten wird das Guthaben etwas geschmälert.

Gut zu wissen: Ein gekündigter Angestellter kann die Abfindung an die Deutsche Rentenversicherung übertragen lassen – und zwar den Gesamt- oder einen Teilbetrag davon. Wird nur ein Teilbetrag eingezahlt, können später aber keine weiteren Summen von der Abfindung an die Rentenkasse nachgezahlt werden.

Abfindung und Rentenversicherung: Diese Voraussetzungen sind Pflicht

Abfindung in die Rentenversicherung einzahlen: Mit der Abfindung in der Rentenkasse Steuern sparen

Aber haben Angestellte immer das Recht darauf, die Abfindung in die Rentenversicherung einzahlen zu lassen? Das hängt von einigen Bedingungen ab: Es muss tatsächlich eine echte Kündigung vorliegen. Und es besteht Rechtsanspruch darauf, die Abfindung in die Rente einzahlen zu dürfen, wenn die Abfindung eine bestimmte Mindesthöhe erreicht. Es muss sich um einen Betrag handeln, der eine bestimmte monatliche Bezugsgröße sechsmal übersteigt. Im Jahr 2020 lag diese monatliche Bezugsgröße bei 3.185 Euro.

Gut zu wissen: Abfindung: Steuern sparen mit der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung in die Rentenversicherung? Dann sind diese Beitragszahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen bis zu 50 Prozent steuerfrei – nachzulesen ist das in § 3 Nr. 28 EstG.

Abfindung und Rente: Vorsicht vor Kürzungen

Nicht immer muss eine Kündigung vorliegen, um eine Abfindung zu erhalten. Viele ältere Arbeitnehmer entscheiden sich auch freiwillig, vorzeitig in Rente zu gehen. Das können sie mit 63 Jahren tun – aber nur, wenn sie bereits 35 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Arbeitnehmer sollten also prüfen, ob sie diese Mindestversicherungszeit auch wirklich erreicht haben. Bei Unsicherheiten sollten Betroffene unbedingt mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht Rücksprache halten und sich beraten lassen.

Gut zu wissen: Jeder, der bereits 50 Jahre alt ist und theoretisch auf 35 Versicherungsjahre kommt, kann zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, um die Rentenabschläge auszugleichen, die bei einem vorzeitigen Renteneintritt zu erwarten sind (187a SGB VI).

Können Sie erfolgreich gegen Ihre Kündigung vorgehen?

Machen Sie den kostenfreien und unverbindlichen Kündigungs-Check!

Jetzt kostenlos prüfen