Kündigung in der Ausbildung – Diese Regelungen gelten

Für Kündigungen im Ausbildungsverhältnis gelten andere Regelungen als in anderen Arbeitsverhältnissen. Wir haben zusammengefasst, wie ein Azubi aus dem Ausbildungsvertrag herauskommt und aus welchen Gründen Ausbilder und Auszubildende kündigen dürfen. Lesen Sie auch, warum ein Aufhebungsvertrag für Azubis eine gute Alternative zur Kündigung darstellt.

  1. Während der Probezeit: Kündigung in der Ausbildung
  2. Kündigung vor Ausbildungsbeginn
  3. Ordentliche Kündigung: Darf man einen Azubi nach der Probezeit kündigen?
  4. Fristlose Kündigung Auszubildender: Aus welchen Gründen kann man einen Azubi kündigen?
  5. Fristlose Kündigung: Kündigungsgründe als Azubi
  6. Aufhebungsvertrag als Azubi: Pro und Contra

Während der Probezeit: Kündigung der Ausbildung

Kündigung in der Ausbildung

Die Probezeit bei einem Berufsausbildungsverhältnis muss mindestens einen Monat und darf maximal vier Monate betragen. Die Kündigung der Ausbildung in der Probezeit ist jederzeit möglich. Gemäß Berufsbildungsgesetz können beide Vertragspartner innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen (§ 22 Abs.1 BBiG). Das heißt, es gibt keine Kündigungsfrist für den Azubi in der Probezeit. Dem Arbeitgeber beziehungsweise dem Azubi muss die Probezeit-Kündigung vor Ablauf der Probezeit zugegangen sein.

Besonderen Kündigungsschutz genießen Auszubildende mit einer Schwerbehinderung, Schwangere oder Angehörige der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die Kündigung von Auszubildenden, die Sonderkündigungsschutz haben, ist während und auch nach der Probezeit nicht oder nur ausnahmsweise erlaubt.

Übrigens: Nach Ausbildungsende genießt ein Azubi Kündigungsschutz ab dem ersten Tag, in dem er in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde, insofern das Kündigungsschutzgesetz greift und mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind.

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Kündigung vor Ausbildungsbeginn

Eine Kündigung der Ausbildung ist auch vor Beginn der Probezeit sowohl durch den Auszubildenden als auch durch den Arbeitgeber möglich, selbst wenn der Ausbildungsvertrag bereits unterschrieben worden ist. Der Grund für ein solches Handeln können nicht vorhersehbare Veränderungen bei einem der Vertragspartner sein. Möglich wäre, dass der Azubi eine andere Ausbildungsstelle gefunden hat, die ihm mehr zusagt. Und er Ausbildungsbetrieb könnte sich für die Kündigung eines zukünftigen Auszubildenden entscheiden, wenn Umstrukturierungen im Unternehmen dazu führen, dass die Berechtigung, in einem bestimmten Ausbildungsberuf auszubilden, entfällt.

Eine Kündigung vor Ausbildungsbeginn ist gerechtfertigt, denn sie ist mit einer Kündigung innerhalb der Probezeit gleichzusetzen. Die Probezeit-Kündigung der Ausbildung muss schriftlich erfolgen und das Kündigungsschreiben bedarf keiner Begründung.

Ordentliche Kündigung: Darf man einen Azubi nach der Probezeit kündigen?

Auszubildende sind besser geschützt als normale Arbeitnehmer, weshalb eine ordentliche Kündigung des Azubis durch den Arbeitgeber nach der Probezeit grundsätzlich nicht möglich ist. Eine ordentliche Kündigung durch den Azubi nach der Probezeit ist jedoch möglich, wenn:

  • er seine Berufsausbildung aufgeben will.
  • er eine Ausbildung in einem anderen Beruf machen will.

Die ordentliche Kündigungsfrist für den Azubi nach der Probezeit beträgt vier Wochen.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach bestandener Prüfung? Grundsätzlich endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Bestehen Lehrlinge vor Ablauf der vertraglichen Berufsausbildungszeit die Gesellen- oder Abschlussprüfung, endet das Ausbildungsverhältnis mit der schriftlichen Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

Fristlose Kündigung Auszubildender: Aus welchen Gründen kann man einen Azubi kündigen?

Die fristlose oder außerordentliche Kündigung der Ausbildung nach der Probezeit kann vom Arbeitgeber oder Auszubildenden ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Kündigungsgründe, die den Ausbildungsbetrieb veranlassen können, dem Azubi fristlos zu kündigen, können verhaltens-, personen-, krankheits- oder betriebsbedingt sein.

Verhaltensbedingte Kündigung während der Ausbildung

Fristlose Kündigung während der Ausbildung

Der Ausbildungsbetrieb kann dem Auszubildenden fristlos verhaltensbedingt kündigen, wenn dieser gegen den Arbeitsvertrag verstößt. Dabei gilt, dass eine Kündigung umso schwerer durchzusetzen ist, je länger das Ausbildungsverhältnis bereits (störungsfrei) bestanden hat und je näher die Abschlussprüfung ist. Bei sehr schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist zwar eine Kündigung ohne Abmahnung möglich, allerdings sollte der Auszubildende in der Regel zuvor abgemahnt worden sein. Verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind etwa mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen im Berufsschulunterricht, Arbeitsverweigerung, Störung des Betriebsfriedens, nicht genehmigte Nebentätigkeiten oder die vorsätzliche Unterschlagung größerer Geldbeträge.

Personen- und krankheitsbedingte Kündigung in der Ausbildung

Die Gründe für die personenbedingte Kündigung liegen in der Person des Auszubildenden und können ihm nicht vorgeworfen werden, weshalb auch keine vorherige Abmahnung notwendig ist. So ist durch den Ausbildungsbetrieb eine fristlose Kündigung des Azubis wegen mangelnder Eignung möglich, insofern die anfangs bestehende Eignung nach Ablauf der Probezeit weggefallen ist oder erst nach Ablauf der Probezeit erkennbar war. Auch wenn der Auszubildende in Untersuchungshaft sitzt oder eine Freiheitsstrafe verbüßt, kann er seinen Ausbildungspflichten nicht nachkommen und kann fristlos personenbedingt entlassen werden.

Azubi kündigen wegen schlechter Leistung? Grundsätzlich dient die Probezeit dazu, Auszubildende zu kündigen, die schlechte Leistungen erbringen und sich nicht für den Ausbildungsberuf eignen. Eine Kündigung des Azubis nach der Probezeit wegen Minderleistung ist nur im Ausnahmefall möglich.

Der Betrieb kann einen Azubi wegen Krankheit kündigen, wenn mit einer Genesung innerhalb der Ausbildungszeit nicht zu rechnen ist oder wenn sich der Auszubildende infolge einer Krankheit nicht mehr für die Ausbildung eignet (zum Beispiel aufgrund von Allergien).

Betriebsbedingte Gründe für die Kündigung des Azubis

Die fristlose Kündigung in der Ausbildung durch den Arbeitgeber ist auch dann möglich, wenn betriebliche Gründe vorliegen. Eine betriebsbedingte Kündigung kann etwa erfolgen, wenn die Ausbildungsabteilung oder der gesamte Betrieb stillgelegt wird. Wirtschaftliche Probleme im Unternehmen oder die Anmeldung einer Insolvenz sind keine hinlänglichen Kündigungsgründe.

Während des Insolvenzverfahrens bleibt das Ausbildungsverhältnis bestehen. Bei einer Betriebsstilllegung ist der Ausbildungsbetrieb dazu verpflichtet, sich um die weitere Ausbildung des Azubis zu kümmern und eine neue Ausbildungsstätte – unter Umständen mit Unterstützung durch die Agentur für Arbeit – für den Auszubildenden zu finden.

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Fristlose Kündigung: Kündigungsgründe als Azubi

Es ist auch möglich, als Azubi zu kündigen. Während ein Azubi in der Probezeit jederzeit kündigen kann, ist die Kündigung nach der Probezeit in der Ausbildung nur aus wichtigem Grund erlaubt. Es gelten dieselben strengen Anforderungen wie bei einer Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb.

Verhaltensbedingte Kündigung während der Ausbildung durch den Azubi

Fristlose Kündigung durch Auszubildenden

Verstößt der Ausbildungsbetrieb gegen seine Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag, ist eine fristlos verhaltensbedingte Kündigung des Ausbildungsvertrages durch den Azubi nach Ablauf der Probezeit möglich. Wichtig ist, dass der Azubi den Ausbildungsbetrieb mittels einer schriftlichen Abmahnung zunächst auf die Pflichtverletzung hinweist und ihn auffordert, sein Verhalten zu ändern. Die Abmahnung muss innerhalb von zwei Wochen nach der Pflichtverletzung beim Betrieb eingehen. Ändert sich am Verhalten nichts, kann der Azubi ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist fristlos kündigen.

Gründe, die die fristlose verhaltensbedingte Kündigung durch Auszubildende rechtfertigen können:

  • Der Betrieb verstößt gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) oder das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
  • Der Azubi muss häufig Tätigkeiten übernehmen, die nicht im Ausbildungsvertrag festgehalten sind.
  • Der Auszubildende wird am Arbeitsplatz sexuell belästigt oder ist Mobbing oder körperlicher Gewalt ausgesetzt.
  • Der Ausbildungsbetrieb zahlt dem Lehrling keine oder wiederholt zu spät Ausbildungsvergütung.
  • Der Azubi muss Überstunden machen, die nicht vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.
  • Im Ausbildungsbetrieb fehlt ein Ausbilder oder Ausbildungsinhalte werden nur unzureichend vermittelt.
  • Dem Betrieb wird die Ausbildungsbefugnis entzogen.

Als Azubi betriebsbedingt kündigen nach der Probezeit

Für eine betriebsbedingte Kündigung durch den Auszubildenden ist keine vorherige Abmahnung notwendig. Betriebsbedingte Kündigungsgründe liegen beispielsweise vor, wenn es zu einem Betriebsübergang kommt, weil der Betrieb oder ein Teil des Betriebs verkauft wird. Auch wenn die Ausbildungsabteilung an einen anderen, weit entfernten Ort verlegt wird, kann der Auszubildende betriebsbedingt kündigen.

Die Kündigungsfrist Auszubildender nach der Probezeit beträgt vier Wochen bei einer ordentlichen Kündigung, wenn die Berufsausbildung abgebrochen werden soll. Andernfalls ist nur eine fristlose Kündigung ohne Kündigungsfrist für den Azubi möglich, insofern ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Als Alternative bietet sich ein Aufhebungsvertrag an, bei dem keine Kündigungsfristen eingehalten müssen.

Aufhebungsvertrag als Azubi: Pro und Contra

Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigung in der Ausbildung

Eine ordentliche Kündigung in der Ausbildung ist nur dann möglich, wenn der Azubi die Ausbildung komplett abbrechen will. Sie ist nicht geeignet, um die Ausbildung in einem anderen Betrieb fortzusetzen, außer dem Azubi liegen wichtige Gründe vor, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Als Alternative zur Kündigung bietet sich vor allem bei einem Betriebswechsel nach der Probezeit ein Aufhebungsvertrag für Auszubildende an.

Einen Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag schließen der Auszubildende und der Arbeitgeber einvernehmlich. Folgende Vorteile sind für den Azubi mit dem Aufhebungsvertrag verbunden:

  • Eine Kündigungsfrist muss durch Auszubildende nicht eingehalten werden. Der Beendigungszeitpunkt für das Ausbildungsverhältnis kann frei gewählt werden.
  • Gründe für die Kündigung müssen nicht genannt werden.
  • Vor Abschluss des Aufhebungsvertrages muss der Betriebsrat nicht angehört werden.
  • Wird der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber veranlasst, ist unter Umständen sogar eine Abfindung für den Azubi drin.

Der größte Nachteil eines Aufhebungsvertrages ist, wenn der Lehrling nach Abschluss des Vertrags zunächst arbeitslos ist. Da im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass der Azubi mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages seine Arbeitslosigkeit in Kauf genommen hat, ist mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen zu rechnen.

Die durch die Agentur für Arbeit verhängte Sperrfrist lässt sich umgehen, wenn für den Aufhebungsvertrag ein wichtiger Grund vorliegt. Wollte der Arbeitgeber den Azubi ohnehin kündigen wegen einer Krankheit oder hätte dem Auszubildenden eine fristlose Kündigung gedroht, gilt dies als wichtiger Grund zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

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