Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage bei fristloser Kündigung?

Sie wurden von ihrem Arbeitgeber fristlos gekündigt und sind unsicher, ob Sie eine Kündigungsklage einreichen sollen? Wir erläutern Ihnen, in welchen Fällen das Anfechten der außerordentlichen Kündigung Erfolg vor dem Arbeitsgericht verspricht und welche typischen Fehler Arbeitgeber machen, die die Kündigung unwirksam werden lassen.

  1. Ist eine Kündigungsschutzklage bei fristloser Kündigung möglich?
  2. Gründe für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage: Außerordentliche Kündigung
  3. Kündigungsschutzklage: „Fristlose Kündigung hilfsweise ordentliche Kündigung“
  4. Kündigungsschutzklage: Fristlose Kündigung im Kleinbetrieb

Ist eine Kündigungsschutzklage bei fristloser Kündigung möglich?

Vor allem bei außerordentlichen oder fristlosen Kündigungen lohnt es sich für Arbeitnehmer, Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Oft haben fristlose Kündigungen vor Gericht keinen Bestand. Hat man als Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung erhalten, ist es ratsam, diese von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage einschätzen.

Fristlose Kündigung und Kündigungsschutzklage

Insbesondere im Hinblick auf die guten Chancen beim Arbeitsgericht und die negativen Folgen, die eine fristlose Kündigung mit sich bringt, sollte gegen die Kündigung vorgegangen werden. Folgen, die sich für den Arbeitnehmer nach einer fristlosen Kündigung ergeben können:

  • Der Arbeitnehmer ist von einem Moment auf den anderen arbeitslos.
  • Der Arbeitslohn entfällt mit sofortiger Wirkung.
  • Die Agentur für Arbeit verhängt bei einer fristlosen Kündigung in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen. In dieser Zeit erhalten Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld und auch die Gesamtbezugsdauer verkürzt sich um drei Monate.
  • Eine außerordentliche Kündigung kann zu Schwierigkeiten bei der Jobsuche führen.
  • Das Ansehen des Arbeitnehmers kann durch die fristlose Entlassung geschädigt sein.

Selbst, wenn dem Arbeitnehmer die fristlose Kündigung plausibel erscheint, weil er sich etwas Schwerwiegendes zu Schulden hat kommen lassen, kann anwaltlicher Rat sinnvoll sein. Unter Umständen kann ein Anwalt Angriffspunkte erkennen, die die fristlose Kündigung bei Kündigungsschutzklage unwirksam machen können.

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Gründe für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage: Außerordentliche Kündigung

Gegen eine außerordentliche oder fristlose Kündigung kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (Klagefrist) beim Arbeitsgericht Klage einreichen. Für eine Kündigungsklage müssen Gründe vorliegen, die die Wirksamkeit der Kündigung infrage stellen. Eine Kündigungsschutzklage bei fristloser Kündigung ist gerechtfertigt, wenn:

  • die Kündigung nicht auf schriftlichem Wege erfolgt ist.
  • sie gegen das Mutterschutzgesetz verstößt beziehungsweise wenn eine schwangere oder sich im Mutterschutz befindliche Frau gekündigt wird.
  • ein Schwerbehinderter gekündigt wird, ohne dass zuvor die Zustimmung vom Integrationsamt eingeholt wurde.
  • versäumt wurde, den Betriebsrat vor Aussprechen der Kündigung anzuhören.
  • kein wichtiger Kündigungsgrund (schwerwiegende Pflichtverletzung) vorliegt.

Eine fehlende Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung muss nicht unbedingt ein Grund sein, um gegen die Kündigung vorzugehen. Eine Kündigung ohne Abmahnung ist immer möglich, außer es handelt sich um eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung. Wenn die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers so schwer ist, dass dadurch die weitere Zusammenarbeit unzumutbar wird (etwa sexuelle Belästigung, schwerer Diebstahl oder tätliche Angriffe), muss der Arbeitnehmer nicht erst abgemahnt werden.

Kündigungsschutzklage: „Fristlose Kündigung hilfsweise ordentliche Kündigung“

fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung

Der Arbeitgeber kann im Kündigungsschreiben formulieren, dass er dem Arbeitnehmer „die fristlose Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung“ ausspricht. Das heißt, der Arbeitgeber kündigt den Arbeitnehmer sowohl fristlos als auch fristgemäß unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die ordentliche Kündigung kommt in diesem Fall aber nur zum Tragen, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann das Arbeitsgericht die Unzulässigkeit der fristlosen Kündigung feststellen und diese dann in eine fristgerechte Kündigung umwandeln.

Wenn Arbeitnehmer Erfolg im Kündigungsschutzprozess haben, wird die fristlose häufig in eine fristgemäße Kündigung umgewandelt. Manchmal zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich eine Abfindung. Allein die Umwandlung der fristlosen in eine fristgemäße Kündigung birgt für den Arbeitnehmer folgende Vorteile:

  • Der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses verschiebt sich nach hinten. Das Arbeitsverhältnis endet fristgerecht und die Kündigungsfrist wird eingehalten.
  • Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erhält der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung.
  • Meistens wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Freistellung vereinbart, sodass der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht arbeiten muss, aber dennoch seinen Arbeitslohn erhält.
  • Wandelt das Arbeitsgericht die außerordentliche in eine ordentliche Kündigung um, entfällt für die Agentur für Arbeit die rechtliche Grundlage zur Verhängung einer Sperrfrist. Der Arbeitnehmer kann in der Regel also nach Ablauf der Kündigungsfrist nahtlos Arbeitslosengeld beziehen.

Kündigungsschutzklage: Fristlose Kündigung im Kleinbetrieb­­

Kündigungsschutzklage bei fristloser Kündigung im Kleinbetrieb

Mitarbeiter in Kleinbetrieben genießen keinen gesetzlichen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Daher kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich ohne Begründung kündigen. Dennoch kann auch eine Kündigung im Kleinbetrieb unzulässig sein. Eine Kündigungsschutzklage ist im Kleinbetrieb sowohl nach einer ordentlichen als auch nach einer außerordentlichen Kündigung möglich, auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht greift.

Für eine fristlose Kündigung im Kleinbetrieb benötigt der Arbeitgeber einen wichtigen Grund, der häufig im Verhalten des Mitarbeiters liegt. Wichtige Kündigungsgründe sind zum Beispiel Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers (etwa Diebstahl oder Körperverletzung). Der Arbeitgeber muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem er Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt hat, aussprechen. Andernfalls ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.

Nach einer fristlosen Kündigung im Kleinbetrieb kann es sich lohnen einen Anwalt einzuschalten, der die Kündigung prüft und mögliche Anhaltspunkte für ihre Unwirksamkeit aufdeckt, die in einer Kündigungsschutzklage erfolgversprechend sind. Ein Arbeitsrechtanwalt kann die außerordentliche Kündigung beispielsweise auf folgende Punkte prüfen:

  • Handelt es sich tatsächlich um einen Kleinbetrieb? Sind möglicherweise doch mehr als zehn Mitarbeiter in Vollzeit regelmäßig dort beschäftigt?
  • Liegt die fristlose Kündigung in Schriftform vor?
  • Wurde die Kündigung von einer Person unterschrieben, die dazu berechtigt ist?
  • Wurde mit der Kündigung gegen das Maßregelungsverbot verstoßen?
  • Hat der Arbeitgeber den Mitarbeiter aufgrund diskriminierender Gründe gekündigt? (etwa Alter, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit oder sexuelle Neigungen)
  • War die Kündigung wahllos oder treuwidrig?
  • Wurde ein Mindestmaß sozialer Rücksichtnahme eingehalten?
  • Besteht für den gekündigten Mitarbeiter Sonderkündigungsschutz?

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