AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 13.08.2015 – 8 C 1023/15

Veröffentlicht am in Urheberrecht

AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 13.08.2015 – 8 C 1023/15

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.151,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechts an dem Filmwerk „Ab Heute Juckt das Fötzchen“, das einen Ladenpreis von 14,99 € hat (Bl. 36 d.A.).

Am 26.01.2013 um 06:29:45 Uhr erfolgte die Verbreitung des Filmwerkes über ein Filesharing-Netzwerk unter Verwendung der IP-Adresse …, die zu diesem Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war.

Die Zuordnung der IP-Adresse zum Beklagten sowie seine Personalien hatte die Klägerin von dem Telefonanbieter des Beklagten, der T… Germany GmbH & Co. OHG, in Erfahrung gebracht, nachdem sie beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 21 O 2110/13 mit Beschluss vom 29.01.2013 gegenüber dem Telefonanbieter die Gestattung erwirkt hatte, Auskunft über die Person des Anschlussinhabers zu erteilen.

Mit Schreiben vom 08.02.2013 mahnte die Klägerin den Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigten ab, forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und unterbreitete das Angebot, die Angelegenheit gegen Zahlung von 850 € zu erledigen. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 27-29 d.A. Bezug genommen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin im Wege der Teilklage einen Schadensersatz von 500 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 10.000 € über 651,80 €.

Die Klägerin hat beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.151,80 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Er hat behauptet, er kenne das streitgegenständliche Filmwerk nicht. Auch der Umgang mit Tauschbörsen sei ihm nicht bekannt. Im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung hätten sich vier Computer in seinem Haushalt befunden, zu denen nicht nur er, sondern auch sein am …1990 geborener Bruder M. M., sein am … 1980 geborener Cousin P. Mo. und überdies teilweise über Nacht bleibende Freunde Zugang hätten. Er habe die Nutzer seines Internetanschlusses stets darüber belehrt, keine illegalen Aktivitäten über seinen Anschluss durchführen zu dürfen. Sein WLAN-Netzwerk sei mit einer zehnstelligen Zahlenkombination und einer WPA/WPA2-Absicherung gegen unbefugten Zugriff Dritter geschützt.

 

Die Klägerin hat bestritten, dass es sich bei dem vorzitierten Vortrag um einen solchen des Beklagten selbst handele und gerügt, die Beklagtenvertreter würden insoweit mit Textbausteinen operieren. Der Beklagte habe die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung selbst begangen. Nach der Lizenzanalogie stünde der Klägerin ein Schadensersatzanspruch von mindestens 1.500 € zu (Bl. 6 Rs. d.A.).

 

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte angegeben, er habe im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung einen Internetanschluss der Firma „A…“ mit einer DSL-Geschwindigkeit von 6.000 kBit pro Sekunde gehabt (Bl. 66 d.A.).

 

Das Gericht hat die Parteien in der Verhandlung vom 29.06.2015 über seine technische Sachkunde in Kenntnis gesetzt. Der Vorsitzende war in den Jahren 2000 bis 2013 als selbständiger Softwareentwickler tätig, im Jahr 2001 war er darüber hinaus als Webdesigner beschäftigt, in den Jahren 2001 bis 2004 als angestellter Softwareentwickler und von 2001 bis 2010 als Netzwerk- und Systemadministrator angestellt.

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

 

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nach § 97 Abs. 2 UrhG zu.

 

Anspruchsgegner des Schadensersatzanspruches nach § 97 Abs. 1, Abs. 2 UrhG ist derjenige, der das Urheberrecht widerrechtlich und schuldhaft verletzt.

 

  1. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 = ZUM 2010, 696 [Rn. 12]). Eine solche Vermutung spricht jedoch nicht für die Täterschaft, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, weil er nicht hinreichend gesichert oder – wie hier dargelegt – bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 = ZUM 2014, 707 [Rn. 15]; BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 = ZUM 2010, 696 [Rn. 12]; BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 = ZUM 2013, 493 [Rn. 33f.]).

 

  1. Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast; dieser hat er jedoch entsprochen.

 

  1. a) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne Weiteres möglich und zumutbar sind. Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen der primär darlegungsbelasteten Klägerin und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses erfüllt.

 

  1. b) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 = ZUM 2014, 707 [Rn. 16ff.]).

 

  1. c) Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass er vorgetragen hat, in seinem Haushalt hätten auch sein volljähriger Bruder, sein volljähriger Cousin sowie weitere Freunde Zugriff auf seinen Internetanschluss.

Soweit die Klägerin bestritten hat, dass es sich bei den tatsächlichen Einlassungen der Beklagtenvertreter um einen Vortrag des Beklagten handelt (Bl. 38 d.A.), ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Die Klägerin hat das Bestehen einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht nicht gerügt (§ 88 ZPO), sodass der Vortrag der Beklagtenvertreter, der im Übrigen spezifische Details des Haushaltes des Beklagten enthält und daher ohne Zweifel auf dessen Eingaben hin erfolgt ist, als Vortrag des Beklagten selbst gilt, § 85 Abs. 1 ZPO.

 

  1. d) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 = ZUM 2014, 707 [Rn. 19f.]).

 

Dies hat die Klägerin zwar behauptet, ein diesbezügliches Beweisangebot jedoch nicht gemacht, sodass sie insoweit beweisfällig geblieben ist.

II.

 

Auch der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht gegeben. Nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung gültigen und daher maßgeblichen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 = ZUM 2014, 707 [Rn. 11]) Fassung vom 01.09.2008 bestand ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen des Verletzten gegenüber dem Verletzer. Nachdem der Beklagte nicht der Verletzer des streitgegenständlichen Urheberrechts ist, besteht gegen ihn auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten.

 

Der Anspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 = ZUM 2014, 707 [Rn. 22]). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn – wie hier – keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 = ZUM 2014, 707 [Rn. 24]).

III.

Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Gerichts von einer Haftung des Beklagten ausgehen wollte, wäre bei der Bestimmung – und ggf. Schätzung nach § 287 ZPO – des Schadensersatzes im Wege der sog. „Lizenzanalogie“ nach § 97 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden kann, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte, Folgendes zu berücksichtigen:

 

Das Gericht orientiert sich bei seiner Schätzung des Schadens nach der Lizenzanalogie nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO an verschiedenen Kriterien. In erster Linie kommt es auf die sonst für den Verletzten übliche vertragliche Vergütung oder die branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife an. Abzustellen ist auf die konkrete Rechtsverletzung, um feststellen zu können, welches Verwertungsrecht verletzt wurde. Daraus ergibt sich, welche Nutzungsrechte fiktiv hätten eingeräumt werden müssen, sodass die für dieses Nutzungsrecht übliche Vergütung ermittelt werden kann. Im Rahmen der Schätzung können nur solche Tarife zugrunde gelegt werden, die auf die jeweilige Rechtsverletzung anwendbar sind. Sind derartige Bemessungsgrößen nicht ermittelbar, richtet sich die Bestimmung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr im Sinne des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Betrag, den vernünftige Lizenzvertragsparteien – also nicht der konkrete Verletzer – für die Nutzungsrechtseinräumung als Lizenzgebühr vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Rechtsverletzung vorausgesehen hätten (Spindler in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 97 UrhG Rn. 36f. mwN).

 

  1. Aus technischer Sicht ist bei der Schätzung des Schadensersatzanspruches aus Lizenzanalogie zunächst das Ausmaß der Urheberrechtsverletzung festzustellen.

 

  1. a) Das Zurverfügungstellen einer – wie hier – urheberrechtlich geschützten Datei ist ein von den Nutzern einer Tauschbörse in Kauf genommener Reflex darauf, dass sie selbst die Datei herunterladen.

 

Jede Internetverbindung ist im Stande, Daten herunterzuladen und hochzuladen. Die hierbei erreichten Geschwindigkeiten werden in „kBit pro Sekunde“ oder „MBit pro Sekunde“ angegeben. Hieraus resultieren bekannte Bezeichnungen wie „DSL 16.000“, wobei mit der Zahl stets die für die meisten Nutzer relevante Downloadgeschwindigkeit wiedergegeben wird. Nach der Norm IEC 60027-2 wurden die früheren Umrechnungsgrößen von 1.024 als „Binärpräfixe“ nicht mehr marktüblich und stattdessen die sog. „SI-Präfixe“ mit einer Umrechnungsgröße von 1.000 eingeführt, sodass folgende Umrechnungsgrößen gelten: 8 Bit sind ein Byte, 1.000 Byte sind ein Kilobyte, 1.000 Kilobyte sind ein Megabyte, 1.000 Megabyte sind ein Gigabyte; 1.000 Bit sind ein Kilobit („kBit“), 1.000 Kilobit sind ein ein Megabit („MBit“).

 

Tauschbörsen funktionieren so, dass sie Dateien, die sich in einem bestimmten Computerordner befinden, anderen Nutzern der Tauschbörsensoftware zum Herunterladen anbieten. In diesen Computerordner werden zugleich Dateien gespeichert, die der Nutzer von anderen Nutzern herunterlädt. Das führt dazu, dass jeder, der eine Datei herunterlädt, diejenigen Teile der Datei, die er bereits erfolgreich heruntergeladen hat, seinerseits wiederum anderen Nutzern zum Download anbietet.

 

Nach dem erfolgreichen Abschluss des Downloads der Datei verbleibt sie in demselben Computerordner und kann – erst jetzt – von dort manuell in einen anderen Ordner verschoben werden. Regelmäßig verschieben Nutzer zeitnah nach Abschluss des Downloads die fertig heruntergeladene Datei in einen anderen Ordner, um zu verhindern, dass sie von der Tauschbörsensoftware weiterhin anderen Nutzern angeboten wird. Denn dieses „Anbieten“ der Datei erfordert stets neben den Hochlade-Kapazitäten aus technischen Gründen auch in geringem Umfang Herunterlade-Kapazitäten der Internetverbindung, die die Nutzer anderweitig – nämlich für ihre eigenen Downloads – bevorzugt nutzen.

 

Die Geschwindigkeit, mit der Daten über die Internetverbindung hochgeladen – und damit anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung gestellt – werden, liegt regelmäßig etwa bei 10% der Downloadgeschwindigkeit des Anschlusses (sog. „asymmetrische Bandbreite“). Das bedeutet, dass in der Zeit, in der ein urheberrechtlich geschützter Titel mit maximaler Internetgeschwindigkeit heruntergeladen wird, technisch maximal 10% des Titels anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden können. Dabei ist die Menge der Daten, die ein Nutzer anderen anbieten kann, stets die gleiche. D.h. je mehr Nutzer von dem PC eines anderen Daten herunterladen, desto geringer ist die Datenmenge, die jeder von ihm erhält, weil sich der Runterladende die Internet-Hochlade-Bandbreite mit anderen teilen muss. Stets verbleibt es daher, unabhängig von der Zahl der Nutzer, die von einem Urheberrechtsverletzer Daten heruntergeladen, dabei, dass der Verletzer insgesamt nicht mehr als 10% der Datei hochgeladen und damit anderen zur Verfügung gestellt haben kann.

 

Um in einer Tauschbörse mit voller Bandbreite herunterzuladen, ist es im Umkehrschluss erforderlich, dass pro Nutzer, der eine Datei herunterladen will, 10 Nutzer erforderlich sind, die die gewünschte Datei zum Download bereit halten. Oftmals fehlt es an dieser Zahl der Nutzer, die eine bestimmte Datei zum Download anbieten, sodass die gesamte Bandbreite eines Internetanschlusses, mit dem ein Nutzer eine gewünschte Datei von anderen Nutzern herunterlädt, zwangsläufig nicht ausgeschöpft wird. Vor diesem Hintergrund ist es regelmäßig – schätzungsweise in etwa 50% der Fälle – so, dass der Download großer Dateien wie von Filmen, Software oder Spielen vor deren Abschluss abgebrochen wird. Das führt auch dazu, dass diese Dateien nach Downloadabbruch und Löschung anderen Nutzern nicht mehr zum Download angeboten werden. Gleichzeitig wird etwa die andere Hälfte der Nutzer eine langsamere Download-Geschwindigkeit in Kauf nehmen, um die begehrte Datei zu erhalten, sodass sie auch die bereits heruntergeladenen Teile der Datei ihrerseits doppelt so lange zum Download anbietet. Daher heben sich diese Effekte gegenseitig auf.

 

Ausgehend hiervon wird die Datenmenge, die ein Nutzer zum Download angeboten hat, während er eine Datei heruntergeladen hat, bei den anfänglich ausgeführten 10% der Datei liegen. Hat eine Datei wie ein Film, ein Computerspiel oder eine Software einen Umfang von mehreren Gigabyte, kann hierauf ein Aufschlag von etwa 2% vorgenommen werden. Er ist dadurch begründet, dass eine gewisse – regelmäßig kurze – Zeit zwischen Fertigstellung des Downloads und dem manuellen Verschieben der Datei aus dem Download-Ordner verstreichen wird, innerhalb derer die Datei weiterhin anderen Nutzern angeboten wird. Der Aufschlag ist jedoch bei Musiktiteln, die nur wenige Megabyte groß sind, mit etwa 50% anzusetzen, weil bei ähnlichem, regelmäßig jedoch kürzerem Zeitablauf, zwischen Fertigstellung und Verschieben der Datei aus dem Download-Ordner der Musiktitel wesentlich häufiger heruntergeladen werden kann.

 

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sein kann, dass die von einem Nutzer während seines Downloads in der Tauschbörse angebotene, urheberrechtlich geschützte Datei nicht derart gefragt ist, dass von ihm die Datei mit seiner vollen Internetbandbreite heruntergeladen wird, erscheinen diese Werte richtig, nachdem es ebenso sein kann, dass im Einzelfall die Zeitspanne, innerhalb derer die Nutzer die Datei nach Abschluss ihres eigenen Downloads in der Tauschbörse anbieten, länger als in den vorstehenden Schätzungen genannt, liegt.

 

  1. b) Im vorliegenden Fall verfügte der Beklagte über einen DSL 6.000-Anschluss von „A…“ bzw. der T… Germany GmbH & Co. OHG. Seine Hochlade-Geschwindigkeit („Upload-Geschwindigkeit“) betrug 576 Kilobit pro Sekunde (http://www.dsl-isdn-anbieter.de/DSL-6000.htm, Abruf am 11.08.2015) und damit in etwa die vorgenannten 10% seiner Downloadgeschwindigkeit, sodass der Ansatz der insgesamt 12% des Filmwerks, die maximal über seinen Internetanschluss dritten Nutzern der Tauschbörse angeboten worden sein werden, angemessen ist.

 

  1. Auch das Amtsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 03.06.2014 – 57 C 3122/13 = juris (Rn. 17f.) zu Recht bei der Bemessung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie auf die Anzahl der möglichen Vervielfältigungen des Werks abgestellt, die während des Downloads technisch möglich waren. Zu Recht hat es ferner in einer späteren Entscheidung davon Abstand genommen, jedem einzelnen Nutzer das Risiko unbegrenzter Weiterverbreitung zuzurechnen (AG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2015 – 57 C 9342/14 = juris [Rn. 15]). Allerdings haftet ein Schädiger grundsätzlich auch, wenn ein Dritter eingreift und dadurch ein Schaden entsteht oder sich vergrößert. Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Schadensvergrößerung durch vorsätzliches Verhalten verursacht wird (BGH, Urteil vom 16.02.1972 – VI ZR 128/70 = NJW 1972, 904) und insbesondere dann, wenn sich die gesteigerte Gefahrenlage, die durch das schädigende Ereignis entstanden ist, im Schaden verwirklicht (BGH, Urteil vom 30.06.1987 – VI ZR 257/86 = NJW 1987, 2925). Der Erstschädiger hat sich die Rechtsgutsverletzung oder Verschlimmerung der Rechtsgutsverletzung des Zweitschädigers zurechnen lassen, wenn der Zweitschädiger nicht in völlig ungewöhnlicher Weise in den vom Erstschädiger in Gang gesetzten Kausalverlauf eingegriffen hat (BGH, Urteil vom 28.01.1986 – VI ZR 83/85 = juris J. Lange/Schmidbauer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 823 BGB Rn. 58; Schubert in: BeckOK, 35. Aufl. 2011, § 249 BGB Rn. 88 ff.).

 

Ausgehend von diesen Grundsätzen muss sich der Verletzer bei Nutzung einer Tauschbörse, der deren Funktionsweise kennt und billigend in Kauf nimmt, dass während seines eigenen Downloads eines urheberrechtlich geschützten Werkes andere von ihm dieses Werk herunterladen, auch zurechnen lassen, dass diese anderen ihrerseits wiederum weiteren Nutzern das Werk zum Download anbieten und damit selbst das Urheberrecht durch weitere Vervielfältigungen verletzen.

 

Rechnerisch ist der durch den Nutzer verursachte Schaden jedoch begrenzt: Ermöglicht er während seines eigenen Downloads, dass ein anderer oder in der Summe mehrere andere 12% der urheberrechtlich geschützten Datei von ihm heruntergeladen und diese die Datei im Umfang von 12% von den Zweitschädigern abermals im Umfang von 12% angeboten wird, ergibt sich also für diesen „Zweit-Upload“ eine Verantwortlichkeit im Umfang von 1,44 % (0,12 x 0,12), denn nur in diesem Umfang ist der „Zweit-Upload“ technisch auf den Erstschädiger zurückzuführen. Dafür, dass diese Dritten ihrerseits wiederum Teile anbieten, die letztlich vom Erstschädiger stammen, haftet er ebenfalls, nämlich im Umfang von 0,173% (0,12 x 0,12 x 0,12). Die weiteren „Stufen“ der Schädiger sind mathematisch vernachlässigbar, sodass ein Umfang von letztlich gerundet etwa 13,62 % (12% + 1,44% + 0,173%, aufgerundet wegen weiterer „Stufen“) der Datei, an der das Urheberrecht besteht, vom Erstschädiger verbreitet wird.

 

Bei Musik-Downloads ergibt sich bei gleicher Rechnung ein Schaden von 60% für den ersten Upload, weiteren 36 % (0,6 x 0,6) für den „Zweit-Upload“, weiteren 21,6 % (0,6^3) für den „Dritt-Upload“, weiteren 12,96 % (0,6^4) für den „Viert-Upload“, weiteren 7,776 % (0,6^5) für den „Fünft-Upload“, weiteren 4,6656 % (0,6^6) für den „Sechst-Upload“ und weiteren 2,799 % (0,6^7) für den „Siebt-Upload“, zusammen gerundet unter Berücksichtigung weiterer Stufen etwa 150%.

 

  1. Auch das Amtsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 10.03.2014 – 125 C 495/13 (= juris) 10 € pro hochgeladenem Musiktitel angesetzt, jedoch ohne entsprechende technische Begründung.

 

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner bisher nur als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung vom 11.06.2015 – I ZR 7/14 angenommen, „das Berufungsgericht [sei] rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 Euro für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen“. Die Vorinstanz, das OLG Köln, hatte sich mit Urteil vom 06.12.2013 – I-6 U 96/13, 6 U 96/13 (= juris) mit Recht bei seiner Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO an den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet orientiert, die von einem Betrag von 0,50 € pro Abruf bei Musikaufnahmen ausgehen (aaO. Rn. 16). Soweit das OLG Köln jedoch ferner davon ausgegangen war, es seien „mindestens 400“ Abrufe durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer erfolgt (Rn. 16) und für diese technische Auffassung seine vorangehende Entscheidung vom 23.03.2012 – I-6 U 67/11, 6 U 67/11 (= juris [Rn. 40ff.]) zitiert hat, in der es der Auffassung einer Rechteinhaberin folgend von mindestens 400 Zugriffen auf den illegal angebotenen Musiktitel ausgegangen ist, ist die dortige Begründung technisch nicht haltbar. Technisch maßgeblich ist allein, wie lange ein Musiktitel bei welcher Uploadgeschwindigkeit von dem Verletzer des Urheberrechts in der Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Diese Faktoren miteinander multipliziert ergeben die maximale Zahl der Downloads (nicht: „Zugriffe“) des Titels vom Verletzer. Wie viele Einzelzugriffe in einem bestimmten – nicht nachvollziehbar begründeten – Zeitraum insgesamt registriert worden sind, ist technisch ohne Belang (so aber OLG Köln aaO. Rn. 42).

 

  1. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen kann der Klägerin ein Schaden entstanden sein, den ihr der Beklagte hätte – nach der Lizenzanalogie – entrichten müssen, wenn er von ihr die Erlaubnis erworben hätte, 13,62 % des von ihr angebotenen Titels einem anderen zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn die Klägerin derartige Rechte nicht mit den errechneten Quoten vertreibt, hätten vernünftige Lizenzvertragsparteien für die Nutzungsrechtseinräumung als Lizenzgebühr im Zweifel exakt 13,62 % des Ladenpreises des streitgegenständlichen Filmwerks vereinbart. Das Filmwerk hat einen Ladenpreis von 14,99 €, sodass sich die Lizenzgebühr rechnerisch auf 2,04 € belaufen würde. Ob man diese Gebühr ansetzt oder davon ausgeht, zumindest der Ladenpreis für eine Lizenz sei geschuldet, kann hier dahinstehen.

 

  1. Auch der Gegenstandswert des von der Klägerin vorgerichtlich begehrten Unterlassungsanspruches ist mit exakt diesen Beträgen zu beziffern. Eine andere Verbreitung des Filmwerks durch den Beklagten als jene durch eine Tauschbörse drohte der Klägerin zu keinem Zeitpunkt. Es ist auch aufgrund des Zeitablaufs davon auszugehen, dass der Beklagte, als die Klägerin an ihn herantrat, das Filmwerk nicht mehr über eine Tauschbörse anbot, weil er dessen Download bereits abgeschlossen oder abgebrochen hatte.

 

  1. Ausgehend von einem Gegenstandswert von allenfalls 14,99 € ist schließlich auch der Gebührenanspruch des Klägervertreters für seine außergerichtliche Tätigkeit zu bewerten. Er wandte sich – soweit der Fall nur den Beklagten betraf – mit Schreiben vom 08.02.2013 an den Beklagten. Es ist davon auszugehen, dass der Klägervertreter auch in sämtlichen weiteren Fällen, in denen er Auskünfte aufgrund des Beschlusses des Landgerichts München I vom 29.01.2013 erhalten hat, gleichlautende Schreiben verwendet hat, die sich lediglich in der Anschrift des Empfängers und in dem vorgeworfenen Urheberrechtsverstoß unterschieden, während die weiteren Ausführungen des Klägervertreters auf den Seiten 2ff. des Schreibens, selbst wenn sie lange Rechtsausführungen, die teilweise richtig sein mögen, enthalten, identisch waren. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht jedenfalls für die Abfassung dieser standardisierten Abmahnschreiben nur den Ansatz einer Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG für angezeigt.

 

  1. Das Gericht verkennt schließlich nicht, dass seine vorstehenden Ausführungen, wenn ihnen andere Gerichte folgen würden, das Abmahnwesen im Bereich des Urheberrechts weniger lukrativ machen und schließlich die effektive Verfolgung von Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen beeinträchtigen mögen. Hieraus kann jedoch nicht folgen, dass tatsächlich nicht entstandene – pönale – Schäden liquidiert werden und das Fehlen der unter Richtern wenig verbreiteten technischen Kenntnisse als Vehikel hierfür genutzt wird.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.