Amazon beeinflusst Suchfunktion

Veröffentlicht am in Internetrecht

Beeinflussung der Suchfunktion durch Amazon stellt markenmäßige Benutzung dar

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2016

Amazon beeinflusste die Suchfunktion auf der eigenen Verkaufsplattform dahingehend, dass bei der Suche nach bestimmten Produkten eines bestimmten Herstellers im Ergebnis nicht ausschließlich Produkte dieses einen Herstellers erschienen, sondern auch ähnliche Produkte anderer Hersteller.

Der Hersteller und Inhaber der Marke „Fatboy“ klagte daher gegen Amazon. Dieser vertreibt unter dem Namen „Fatboy“ Sitzmöbel, insbesondere Sitzsäcke. Bei Eingabe des Suchbegriffs „Fatboy“ auf der Verkaufsplattform „Amazon.de“ erschienen im Suchergebnis nicht ausschließlich Sitzsäcke der Marke“ Fatboy“, sondern auch solche anderer Hersteller und andere, ähnliche Produkte, die nicht mit den Produkten von „Fatboy“ übereinstimmten. Darin sah der Hersteller eine markenmäßige Benutzung durch Amazon und damit eine Verletzung seiner Marke. Er forderte Amazon daher zur Unterlassung sowie zur Zahlung der entstandenen Abmahnkosten auf.

Entscheidung des Gerichts OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2016

Das OLG Frankfurt am Main hat die Verwendung des Wortes „Fatboy“ in der Suchfunktion als markenmäßige Benutzung angesehen. Dies gilt insbesondere, wenn es unterhalb des Suchkästchens nochmals wiederholt wird. Der Benutzer geht davon aus, dass ihm bei der Suche nach einer bestimmten Marke auch nur Produkte des gesuchten Herstellers angezeigt werden und keine Kaufalternativen. Das Einblenden solcher Alternativen kann beim Nutzer den Eindruck erwecken, dass die gefundenen Produkte in Verbindung mit der gesuchten Marke stehen. Das beeinflusst die Herkunftsfunktion der Marke.

Käufer will gerade keine Kaufalternativen

Amazon bringt zu seiner Verteidigung vor, dass der Nutzer bei seiner Suche damit rechne, dass ihm auch Produkte vergleichbarer Hersteller vorgeschlagen werden. Dies wies das OLG Frankfurt am Main allerdings zurück. Der Sinn, eine Marke als Suchwort zu benutzen, liegt gerade darin, Produkte der gesuchten Marke als Suchergebnis zu erhalten.

Der Nutzer will gar keine anderen Produkte angezeigt bekommen. Das ergibt sich laut dem OLG Frankfurt am Main schon aus der Verkehrserwartung. Es zieht die Parallele zum Kauf im Laden. Wenn ein Kunde ein Geschäft betritt und nach einem bestimmten Produkt eines bestimmten Herstellers fragt, will er auch nicht, dass ihm der Verkäufer Produkte anderer Hersteller anbietet. Das lässt sich auch auf Käufe im Internet übertragen. Ob die eindeutige Unterscheidbarkeit durch den Kunden zwischen gesuchtem Produkt und Kaufalternative zu den gesuchten Produkten möglich ist, ist nicht geklärt.

Im vorliegenden Fall ist die Ähnlichkeit allerdings so groß, dass der Verbraucher nicht unterscheiden kann, ob eine Verbindung der gefundenen Produkte anderer Hersteller zur Marke „ Fatboy“ besteht. Dafür spricht auch, dass Amazon in seiner Suchfunktion für die Marke „Fatboy“, nicht nur die Bezeichnung „Fatboy“, sondern auch „Fa“ und „FaÒ“ verwendet, was für Verwirrung beim Kunden führen kann. Auch anhand der durchaus sehr unterschiedlichen Preise kann der Nutzer nicht klar erkennen, dass es sich um Produkte verschiedener Hersteller handelt, da es heutzutage durchaus gängig ist, dass Hersteller Zweitmarken besitzen, unter denen sie die gleichen Produkte zu günstigeren Preisen anbieten, um so besonders wettbewerbsfähig zu sein.

Amazon berief sich auf den Fall „Elitepartner“

Amazon berief sich in seiner Argumentation auf die Entscheidung des OLG Hamburg im Fall „Elitepartner“. Dort verneinte das Gericht die Benutzung der Marke, wenn bei Eingabe der Suchbegriffe „Elite“ und „Partner“ Konkurrenzprodukte erschienen. Allerdings scheidet eine Übertragbarkeit dieser Entscheidung bereits deshalb aus, da die Begriffe „Elite“ und „Partner“ getrennt voneinander betrachtet werden müssen und nur beschreibenden Charakter haben und daher auch unabhängig voneinander als Suchbegriffe verwendet werden können.

Abmahnung an Amazon zu Recht

Letztlich erfolgte eine Abmahnung von „Fatboy“ an Amazon zu Recht. „Fatboy“ kann nach der gerichtlichen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main Unterlassung der beschriebenen Sucheinstellung und die Abmahnkosten von Amazon ersetzt verlangen.

Eine ähnliche Entscheidung traf am 18.08.2015 bereits das LG München (LG München I, Urteil vom 18.08.2015 – 33 O 22637/14). Dabei ging es um den Vertrieb von Taschen der Firma Ortlieb, ebenfalls über Amazon.