Bundesgerichtshof: Frames eines Videos sind urheberrechtlich geschützt

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Urheberrechtlicher Schutz der Frames eines Videos: In einem jahrelangen Rechtsstreit konnte ein Rechteverwerter nun vor dem Bundesgerichtshof einen Etappensieg gegen die Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg erreichen (BGH Urt. v. 22.01.14, I ZR 86/12).

Der Kläger hatte die Verwertungsrechte an einem Film übernommen, den der Kameramann Herbert Ernst aufgenommen hatte. Dieser hatte am 17. August 1962 in Berlin das Sterben und den Abtransport des Flüchtlings Peter Fechter aufgenommen, der bei seinem Fluchtversuch von Soldaten der NVA angeschossen worden war und noch am Tatort seinen Verletzungen erlag. Der RBB strahlte Bilder dieses Films am 13. August 2010 in der Abendschau aus.

Den Einwand der Rundfunkanstalt, der Urheber habe seine Nutzungsrechte verwirkt, nachdem er über Jahrzehnte nicht gegen Veröffentlichungen vorgegangen war, ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Eine Verwirkung von Ansprüchen würde keinen „Freibrief für künftige Rechtsverletzungen“ darstellen, so das Karlsruher Gericht.

Der Berliner IT-Anwalt Johannes von Rüden begrüßte am Donnerstag die Entscheidung aus Karlsruhe. „Nachdem das Berliner Landgericht im Jahr 2000 [Anm: LG Berlin. Urt. v. 16.03.2000, Az.: 16 S 12/99] noch den Schutz von Frames als Lichtbilder annahm und 10 Jahre später eine andere Auffassung vertrat, musste endlich eine Grundsatzentscheidung her.

Es kann nicht sein, dass Filmemacher die Ausnutzung ihrer Filmwerke durch Screenshots ohne Weiteres hinnehmen müssen. Eine Verwertung kann nur als Zitat erfolgen und auch da müssen bestimmte Spielregeln eingehalten werden.“ Der Berliner Anwalt vertritt Filmemacher vor dem Landgericht Berlin, die vor dem Problem stehen, dass Screenshots aus den Filmen im Internet verbreitet werden. „Endlich gibt es hierzu eine einheitliche Rechtsprechung in Deutschland“, sagte der 37-jährige Anwalt.

Der Kläger klagte sich nun durch mehrere Instanzen vom Landgericht Berlin über das Kammergericht Berlin zum Bundesgerichtshof. Dieser entschied, dass jeder Frame eines Videos zumindest als Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG geschützt ist. Dieses Recht umfasst auch eine Auswertung des gesamten Films.

In der Sache ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht endgültig. Nun wird die Sache wieder an das Kammergericht Berlin verwiesen, das entscheiden muss, ob dem Kläger überhaupt die Nutzungsrechte an den Filmen zu stehen.