LG Berlin: BILD und BZ müssen Gegendarstellungen eines Sicherheitsverwahrten abdrucken

Veröffentlicht am in Medienrecht

Die BILD bzw. die BZ werden in den kommenden Tagen Gegendarstellungen abdrucken müssen, zu dessen Abdruck sie teilweise vom Berliner Landgericht gezwungen werden mussten. In einem Artikel über ein gleichgeschlechtliches Paar, das gemeinsam in der Sicherheitsverwahrung in Berlin Tegel wohnt, hatten die beiden Zeitungen geschrieben, die Anstaltsleitung würde die Beziehung der beiden Männer geheim halten.

Hiergegen wollte der Antragsteller Gegendarstellungen abdrucken, wogegen sich die beiden Zeitungen zunächst wehrten. Das Landgericht Berlin hatte dann BILD bzw. die BZ in zwei unabhängigen Verfügungsverfahren (Az: 27 O 11/14 und 27 O 14/14) dazu verurteilt, die Gegendarstellungen des Antragstellers abzudrucken. Hiergegen gingen die Anwälte der zum Axel Springer Verlag zählenden Zeitungen vor, weshalb es am vergangenen Donnerstagvormittag zu einer mündlichen Verhandlung kam.

Der Rechtsanwalt der Axel Springer AG kritisierte an der geforderten Gegendarstellung, dass diese keine inhaltliche Erwiderung auf die Ausgangsmitteilung darstelle. Dass die Anstaltsleitung „aus Angst vor Übergriffen“ die Beziehung geheim halten würde, habe nichts mit der Tatsache zutun, dass der Antragsteller selbst offen mit seiner gleichgeschlechtlichen Ehe umgehe. Dies würde ihn nicht zu einer Gegendarstellung berechtigen.

Der Antragsteller brachte dagegen vor, aus der Stellungnahme der Anstaltsleitung könne der Rückschluss folgen, der Antragsteller könne in der Verwahrung nicht offen mit seiner gleichgeschlechtlichen Ehe umgehen, weil dies etwa geächtet würde. Dies sei aber falsch: Die beiden würden seit der Hochzeit den gleichen Nachnamen führen und auch so von den Beschäftigten angesprochen werden. Die Zellen der beiden würden seit 2004 in unmittelbarer Nähe zueinander liegen. Daher stünde ihm eine sogenannte ergänzende Gegendarstellung zu. Eine ergänzende Gegendarstellung ist zulässig, wenn es für das Verständnis des Lesers bedeutsam und erforderlich ist. Ein berechtigtes Interesse des Betroffenen am Abdruck einer ergänzenden Gegendarstellung besteht stets dann, wenn durch die Erstmitteilung ein falscher Eindruck, also ein „schiefes Bild“ entstanden ist. Dies ist aus einem verständigen Blick heraus – aus der Sicht des Betroffenen – zu beurteilen.

Antragsteller erschien mit Sicherheitspersonal

Während der Verhandlung kam es zeitweise zu heftigen Anschuldigungen. Der Vertreter des Antragstellers warf dem Anwalt Axel Springers lautstark vor, nicht zwischen „Männer-Vollzug“ und „Sicherheitsverwahrung“ unterscheiden zu können und zudem arrogant zu sein. Das Gericht musste wiederholt darauf hinweisen, erneut zur Sache zu kommen. Für die Verhandlung wurde dem Antragsteller extra „Ausgang“ gewährt; er musste dabei aber von zwei Männern begleitet werden.

Die beiden Berliner Anwälte einigten sich in einem Teil auf einen Kompromiss. Nach Rechtsprechung des Kammergerichts können aber auch in einem Gegendarstellungsverfahren hilfsweise Anträge geltend gemacht werden, wenn sie ein „Weniger“ bzw. „Minus“ der eigentlich gewollten Gegendarstellung bilden. Damit wird das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ im Gegendarstellungsrecht teilweise durchbrochen. Von dieser Möglichkeit machte der Antragstellervertreter zum Schluss der Sitzung Gebrauch. Nach dem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ kann der Abdruck einer Gegendarstellung bereits dann verweigert werden, wenn nur eine einzige Formulierung, ein einziges Wörtchen vom Gericht für unzulässig befunden wird.

Nach den Landespressegesetzen sind die Zeitungen zum Abdruck der Gegendarstellungen verpflichtet.