Urteil – Be Beauty GmbH lenkt in letzter Sekunde ein

Veröffentlicht am in Internetrecht

Klage gegen die Be Beauty GmbH

Berlin/Landshut – Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN hat sich vor dem Amtsgerichts Landshut erfolgreich für einen Mandanten durchgesetzt, der einen vermeintlichen Vertrag mit der Be Beauty GmbH eingegangen war (AG Landshut, Anerkenntnisurteil vom 18.02.2016, 4 C 2149/15). In der Klage gegen die Be Beauty GmbH sollte festgestellt werden, dass die Firma, die das umstrittene Flirt- und Datingportal eDates.de betreibt, keinen Anspruch auf Zahlung von 89,00 Euro – also einem Monatsbeitrag – hat.

Zudem sollte mithilfe einer Feststellungsklage festgestellt werden, dass der betroffene Vertrag nie wirksam zustande gekommen war. Und schließlich sollte die Be Beauty GmbH dazu verpflichtet werden, dem Mandanten außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro zu erstatten. „Wir sind der Auffassung, dass die Gestaltung der Webseite und der Bestellsituation nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht“, sagte Rechtsanwalt Johannes von Rüden bereits bei Einreichung der Klage im vergangenen Jahr.

Außerdem würden einzelne Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle wohl nicht standhalten. So würde es sich nach von Rüden bei einzelnen Bestimmungen um so genannte überraschende Klauseln handeln, die nicht Teil des Vertrages geworden sind. „Der Klausel, nach der sich der Vertrag automatisch um mehrere Monate verlängert, kommt ein Überrumpelungseffekt zu“, sagte von Rüden. Es läge eine deutliche Diskrepanz zwischen den Inhalten der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Vorstellung des Verbrauchers vor.

Be Beauty GmbH erkennt die gegen sie erhobenen Ansprüche an

Dies war der Be Beauty GmbH wohl auch ein wenig zu unsicher, so dass sie kurz vor dem Termin am Amtsgericht durch einen Rechtsanwalt erklären ließ, dass sie die geltend gemachten Ansprüche vollständig anerkennt.

Be Beauty Dokument
Die Be Beauty GmbH erkennt die gegen sie erhobenen Ansprüche an. Es bestehen weder aktuelle noch künftige Zahlungsansprüche.