Verletzung von Rechten an einer Domain

Veröffentlicht am in Internetrecht

Verletzung von Rechten an einer Domain – wer haftet?

Grundsätzlich haftet bei Rechtsverletzungen immer der Verursacher. Das heißt, wenn durch die Verwendung einer Domain die Namens- oder Markenrechte eines anderen verletzt werden, haftet primär der Inhaber der verletzenden Domain. Kann dieser aus bestimmten Gründen nicht in Anspruch genommen werden, kann sich der Verletzte auch an andere Personen oder Organisationen wenden. Für eine Haftung kommt neben dem Domaininhaber unter anderem auch die DENIC (Deutsches Network Information Center) oder der Admin-C in Betracht.

Haftung der DENIC

Muss die DENIC für Rechtsverstöße an einer Domain haften bzw. kann sie von Betroffenen in Anspruch genommen werden?

Die DENIC ist eine technische Registrierungsstelle. Dadurch ist sie aber nicht automatisch verantwortlich, wenn durch die Registrierung einer bestimmten Domain eine Verletzung von Namens- oder Kennzeichenrechten vorliegt. Bei der Registrierung einer Domain hat sie keine Prüfungspflicht auf Verletzungshandlungen. Die DENIC haftet dann, wenn sie auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wurde oder wenn völlig klar und leicht feststellbar ist, dass eine Verletzung gegeben ist. Die Haftung gilt nur für die Zukunft. Die DENIC haftet entweder als Störerin oder aus dem Kartellrecht.

Außerdem muss eine Prüfung vorgenommen werden, wenn eine Domain bereits einmal gelöscht wurde und sie dann durch denselben Nutzer erneut registriert werden soll. Als Registrierungsstelle hat die DENIC dann bei Rechtsverletzungen die Möglichkeit, einen Dispute Eintrag vorzunehmen oder einen Sperrvermerk einzutragen. Nur insoweit ist sie auch verpflichtet und kann in Anspruch genommen werden.

Haftung des Admin-C

Daneben kommt auch eine Haftung des Admin-C in Betracht.

Der Admin-C ist der administrative Kontakt bzw. Administrator einer Domain. Er ist meist nicht Domaininhaber, sondern unterliegt dessen Weisungen. Daher ist er selbst auch nicht registriert und kann auch nicht als Teilnehmer oder Partner haften. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Admin-C eine ähnliche Stellung bzw. Funktion zukommt wie der DENIC und er entsprechend auch ähnlich haftet. Das ist aber nicht ganz unumstritten. Nimmt man dies aber an, trifft den Admin-C keine konkrete Prüfungspflicht.

Nur bei Kenntnisnahme oder offensichtlicher Rechtsverletzung soll ihn eine Störerhaftung treffen. Allerdings kann es sein, dass der Admin-C weitergehende Handlungen vornimmt als die Registrierung der Domain, wodurch die Gefahr einer Inanspruchnahme erhöht werden kann. Was darunter fällt, muss allerdings im Einzelfall ermittelt werden. Auch ungeklärt ist, inwiefern der Admin-C zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn es um rechtswidrige Inhalte auf seiner eigenen Website geht. Das kann beispielsweise bei einem fehlerhaften Impressum gegeben sein.

In seiner Funktion ist der Admin-C nicht auf technische Fragen beschränkt, sondern es steht ihm auch zu, Entscheidungen bezüglich des Domainnamens zu treffen. Damit ist dann sein Handlungsbereich weiter als der der DENIC. Folge daraus ist, dass er stärker in Anspruch genommen werden kann als die DENIC.

Gerne stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um die Haftung für eine Domain zur Verfügung.