Voraussetzungen und Inhalte beim Domainsharing

Veröffentlicht am in Internetrecht

Was ist Domainsharing?

Domainnamen sind auf verschiedene Weisen übertragbar. Um die Domain nutzen zu können, ist aber nicht zwangsläufig ein vollständiger Erwerb erforderlich. Eine beliebte Variante diesbezüglich ist das sogenannte Domainsharing. Dabei wird eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Inhaber der Domain und einem Dritten getroffen, wodurch diesem Dritten ein Nutzungsrecht an der Domain eingeräumt wird. Sinn und Zweck ist also nicht kennzeichenrechtlicher Schutz, sondern die Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten zur gemeinsamen Erreichbarkeit. Bedeutung erlangt das Domainsharing vor allem, wenn sich mehrere zur Nutzung eines Domainnamens berechtigt sehen und ein Streit vermieden oder beigelegt werden soll.

Domainsharing kann auf unterschiedliche Weisen erfolgen. Im Wesentlichen unterscheidet man zwei Möglichkeiten: Es erfolgt entweder die Vereinbarung einer gemeinsamen Inhaberschaft oder lediglich eine Mitbenutzung.

Gemeinsame Inhaberschaft

Eine Variante des Domainsharings ist, dass die Nutzer eine gemeinsame Inhaberschaft vereinbaren. Dabei bilden die Benutzer zusammen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und beide Vertragsparteien werden Inhaber der Domain. Die Vertragsparteien haften in der Regel gemeinsam, abweichende Regelungen müssen gesondert vereinbart werden. Die Aufnahme weiterer Nutzer kann nur erfolgen, wenn beide Parteien eingewilligt haben. Des Weiteren kann die Domain auch nicht mehr nur durch eine Vertragspartei veräußert werden. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Gesellschafter persönlich haften und so beispielsweise auch entstehende Kosten in Form von Gesellschafterbeiträgen erbracht werden müssen.

Es sollte insofern immer ein allgemeines Rücksichtnahmegebot und ein Verbot der Einstellung beeinträchtigender Inhalte bestehen. Vertragliche Vereinbarungen zu Laufzeit und Kündigung sind erforderlich, richten sich aber nach den allgemeinen Vorschriften. Die Voraussetzungen für die Auflösung einer so entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen ebenfalls gesondert festgesetzt werden.

Mitbenutzung – rechtliche Besonderheiten

In der Praxis gängiger ist dagegen, dass lediglich eine Mitbenutzung vereinbart wird. Der ursprüngliche Inhaber bleibt auch weiterhin Inhaber der Domain, der Dritte erhält nur eine Nutzungsmöglichkeit. Der Mitbenutzer muss für die Mitbenutzung eine Nutzungsgebühr zahlen. Des Weiteren muss er einen Teil der Kosten für die Registrierung und Aufrechterhaltung der Domain sowie der Providerkosten tragen. Auch bei der Vereinbarung einer Mitbenutzung muss das Hinzutreten weiterer Nutzer durch alle Vertragsparteien genehmigt werden. Bezüglich der Haftung sollten gesonderte Regelungen im Einzelfall getroffen werden, um Missverständnissen vorzubeugen.

Hat der Teilhabeberechtigte auch ein Kaufinteresse an der Domain, kann ihm im Einzelfall ein Vorkaufsrecht zugebilligt werden. Ebenso kann eine bedingte Abtretung oder ein Veräußerungsverbot vereinbart werden. Die Setzung eines Dispute-Eintrags kann nur bedingt Abhilfe schaffen. Sie muss erst bei der DENIC beantragt werden und ist in der Regel mit einigem Aufwand verbunden.

Fazit

Das Domainsharing ermöglicht, dass der Inhaber einer Domain diese auch anderen zur Benutzung zur Verfügung stellt. Dabei kann er selbst entscheiden, ob er anderen Nutzern nur eine Nutzungsmöglichkeit einräumen möchte oder ob ein anderer Nutzer ebenfalls Domaininhaber werden soll. Was die sinnvollere Variante ist hängt vom Einzelfall ab. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenslagen sollte auf jeden Fall eine rechtliche Beratung hinzugezogen werden, um zum einen für beide Parteien einen optimal ausgestalteten Vertrag zu erarbeiten, und zum anderen, um den rechtlichen Besonderheiten gerecht zu werden.