VOX muss Hundeprofi-Trailer als Werbung markieren

Veröffentlicht am in Medienrecht

Der Fernsehsender VOX muss den Trailer für Live-Tourneen des Hundeprofis als Werbung kenntlich machen. Das entschied das VG Köln am 31.03.2016.

VOX schaltet Trailer in Sendungen vom Hundeprofi

Der Fernsehsender VOX strahlt in seinem Programm die Sendung „Der Hundeprofi“ mit Martin Rütter als Moderator aus. Rütter geht außerdem mit einem Comedy-Programm auf Live-Tour, weshalb der Sender zwei Trailer für diese Tour zeigte, welche direkt vor der Sendung „Der Hundeprofi“ ausgestrahlt wurden.

In beiden Trailern wurden Dialoge mit dem Hundetrainer Martin Rütter eingespielt. Weiterhin wurde beide Male auf das Live-Programm des Hundetrainers verwiesen und es wurde eine Telefonnummer für Tickets und Infos eingeblendet. Im zweiten Trailer wurde im unteren Bildschirmbereich außerdem noch ein Balken mit dem VOX-Logo und „VOX.de“ links und „martinruetterlive.de“ auf der rechten Seite gezeigt.

Hundeprofi-Trailer wurden beanstandet

Die Landesanstalt für Medien hatte die beiden von VOX ausgestrahlten Trailer beanstandet, da in ihnen für Live-Tourneen von Martin Rütter Werbung gemacht werde.

VOX hätte dies, wie im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgeschrieben, als Werbung kenntlich machen müssen, hat dies aber unterlassen. Denn die Trailer zeigten nicht nur Dialoge mit dem Hundetrainer, sondern blendeten vor allem eine Telefonnummer für „Tickets und Infos“ ein, was auf eine Ausgestaltung als Werbung hindeutet und die Möglichkeit der direkten Kartenbestellung bot.

VOX räumte ein, dass die Trailer mit den Hinweisen jeweils außerhalb des Werbeblocks gesendet wurden, bestreitet aber eine direkte Kaufaufforderung und eine Absicht der Absatzförderung. Der Veranstaltungshinweis vertieft laut dem Fernsehsender nur den Inhalt der Sendungen des Hundeprofis mit dem Thema „Hundetraining“ und weist einen persönlichen Bezug zu ihrem Moderator Martin Rütter auf. Die Trailer sind also nur programmbegleitend.

Vox klagt erfolglos

Der Fernsehsender VOX klagte aufgrund der Beanstandung und dem Vorwurf des Verstoßes gegen den RStV gegen die Landesanstalt für Medien vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG Köln). Die Klage blieb erfolglos.

Das VG Köln bestätigte, dass beide von VOX ausgestrahlten Trailer als Werbung anzusehen sind. Der Fernsehsender hat mit den Hinweisen in den Hundeprofi-Trailern die Möglichkeit zur direkten Ticketbestellung in den Sendungen „V.I.P. Hundeprofi“ und „Der Hundeprofi unterwegs“ ermöglicht und damit gegen § 7 Abs. 3 RStV verstoßen. Danach müssen Werbung und Teleshopping als diese leicht erkennbar und von redaktionellen Inhalten gut unterscheidbar sein.

Der Fernsehsender verstößt durch die Ausstrahlung der Trailer gegen das Kennzeichnungsgebot für Werbung. Außerdem lässt sich darin eine Absicht erkennen, den Verkauf von Tickets für die Live-Tournee von Martin Rütter zu fördern. Dazu dienten maßgeblich die Einblendung der Ticket-Hotline und der Verweis auf die Internetseite „martinruetterlive.de“, da dort eine direkte Kartenbestellung möglich war.

Dem Argument von VOX, dass der Tourneehinweis programmbegleitend ist und die Thematik des Programms vertieft, widerspricht das VG Köln, da insbesondere kein inhaltlicher Zusammenhang aufgezeigt wird. Es handelt sich nur um einen losen thematischen Zusammenhang, da nur die Person des Moderators und das Thema Hund übereinstimmen. Die Trailer von VOX bedurften daher gerade der Kennzeichnung als Werbung. Ein Aufforderungscharakter ist erkennbar, da neben den Dialogen noch Applaus des Publikums eingeblendet wird und die Ticket-Hotline. Damit soll ein Kaufanreiz geschaffen werden.