Informationspflichten für Online Shops

Veröffentlicht am in Internetrecht

Nicht neu ist, dass ein Online-Händler im Rahmen von Online Shops eine Fülle von vorvertraglichen Informationen an seine Kunden weitergeben muss. Mit der Umsetzung der Verbraucherrichtlinie werden diese vorvertraglichen Informationspflichten erweitert. Werden die neuen Informationspflichten nicht beachtet, drohen rechtliche Konsequenzen wie z.B. eine Abmahnung.

Die Informationspflichten muss der Unternehmer dem Verbraucher „vor Abgabe dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen“ (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB). Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher zudem die Informationen „in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen“ (Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB).

Für Betreiber von Online Shops bedeutet dies:

  • Die Informationen müssen dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt.
  • Die Informationen müssen klar und verständlich und in abgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Informationen müssen auf der Website durch klar bezeichnete Buttons oder Hyperlinks oder weiterführende Fenster abrufbar sein.

Doch wie ist die Umsetzung der Informationen nun genau zu bewerkstelligen?

Der Gesetzgeber hilft mit seinen pauschalen Äußerungen zu den formalen Anforderungen nicht sehr viel. Da es noch keine Erfahrungswerte zu den formalen Umsetzungen der Informationspflichten gibt, können wir auch nur Empfehlungen zur Umsetzung geben.

Generell kann festgehalten werden, dass die Informationen

  • entweder direkt bei den einzelnen Waren durch Links/Pop-up Fenster oder sonstige abrufbare Informationen bereitgestellt werden oder
  • man eröffnet eine neue Rubrik „Kundeninformationen“ (neben AGB, Widerrufsrecht, Impressum etc.) und fasst dort die restlichen Informationen zusammen.

Dennoch soll die folgende Tabelle einen Überblick darüber geben, über welche Informationspflichten der Unternehmer aufklären muss und wie sich das unserer Ansicht nach in einem Online Shop umsetzen lässt.

Informationspflicht Umsetzung im Online-Shop
1. Wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung Abrufbare Information im Warenangebot bei den einzelnen Produktbeschreibungen
2. Identität, u.a. Fax-Nummer, E-Mail und Telefonnummer […] Angabe im Impressum und auf der Widerrufsbelehrung
3. Geschäftsanschrift Angabe im Impressum und auf der Widerrufsbelehrung
4. Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle Fracht- ,Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche Kosten anfallen können Preisangaben im Warenangebot bei den einzelnen Produkten: z.B. [xy Euro] inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zzgl. [xy Euro] Versandkosten
5. Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnements-Vertrags den Gesamtpreis […] Preisangabe bei der konkreten Dienstleistung
6. Die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittel hinausgehen Gilt bei kostenpflichtigen Hotlines – hier muss der Verbraucher über die Kosten informiert werden; hier wäre denkbar, neben Rubriken AGB, Widerrufsrecht, Impressum etc. eine weitere Rubrik zu eröffnen: „Kundeninformation“ – dort sollte eingefügt werden: „Wird der Vertrag über die [Hotline mit Nummer] abgeschlossen, entstehen dem Verbraucher Kosten in Höhe von […]“
7. Die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss Angabe des Liefertermins in der Produkt-/Warenbeschreibung; richtig ist z.B. „Lieferzeit ca. 3-5 Tage“ (Achtung, gerechnet ab Bestellung durch den Verbraucher!). Falsch ist z.B. die Aussage „versandbereit in […] Tagen“
8. Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren Hier wäre denkbar, neben Rubriken AGB, Widerrufsrecht, Impressum etc. eine weitere Rubrik zu eröffnen: „Kundeninformation“ – dort sollte eingefügt werden: „Bei allen Waren aus unserem Shop/[…] bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte“
9. Ggf. das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien Hier wäre denkbar, neben Rubriken AGB, Widerrufsrecht, Impressum etc. eine weitere Rubrik zu eröffnen: „Kundeninformation“ – dort sollten die entsprechenden Informationen eingefügt werden.
10. Ggf. bestehende einschlägige Verhaltenskodizes Sofern solche Verhaltenskodizes (Regelwerke für Unternehmer, denen er sich – zumeist zu Werbezwecken – unterwirft) bestehen – kann in Rubrik „Kundeninformation“ eingefügt werden
11. Ggf. die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingung der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge Soweit es zutrifft: Information jeweils bei der entsprechenden Dienstleistung oder bei dem entsprechenden Warenangebot
12. Ggf. die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht Soweit es zutrifft: Information jeweils bei der entsprechenden Dienstleistung oder bei dem entsprechenden Warenangebot
13. Ggf. Informationen und Bedingungen zu Kautionen oder anderen finanziellen Sicherheiten, die der Unternehmer verlangt Hier wäre denkbar, neben Rubriken AGB, Widerrufsrecht, Impressum etc. eine weitere Rubrik zu eröffnen: „Kundeninformation“ – dort sollten die entsprechenden Informationen eingefügt werden
14. Ggf. Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte Sofern digitale Inhalte im Shop angeboten werden: Bei den einzelnen Waren oder Dienstleistungen, bei denen dies vorkommen kann
15. Ggf. soweit wesentlich, Beschränkung der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssten Sofern digitale Inhalte im Shop angeboten werden: Bei den einzelnen Waren oder Dienstleistungen, bei denen dies vorkommen kann
16. Ggf., dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen Sofern dies einschlägig ist – kann in Rubrik „Kundeninformation“ eingefügt werden

*Informationspflichten ab Ziff. 9 (die mit „ggf.“ beginnen) sind nur dann zu beachten, wenn dies in Ihrem konkreten Fall auch zutrifft.