Persönlichkeitsrecht und Nacktbilder im Internet

Veröffentlicht am in Medienrecht

„Es treibt einem die Schamesröte ins Gesicht, es ist so verletzend und peinlich,“ so beschrieb eine Mandantin von uns ihre Gefühlslage, nachdem Nacktbilder von ihrem Ex–Mann für jedermann sichtbar ins Netz gestellt worden waren.

Grundsätzliches zur Veröffentlichung von Personenfotos

Das grundgesetzlich garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) gewährt jedem das Recht, über die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit selbst bestimmen zu können. Es umfasst auch das Recht am eigenen Bild im Hinblick auf dessen Verbreitung in der Öffentlichkeit. Jeder kann selbst bestimmen, ob er fotografiert werden darf und was mit den Aufnahmen geschehen soll. So bestimmt auch § 22 KunstUrhG, dass Aufnahmen von Personen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.

Bei Nacktaufnahmen ist dabei im Gegensatz zu sonstigen Aufnahmen keine Erkennbarkeit oder Identifizierbarkeit der Person erforderlich. Auch sind besonders hohe Anforderungen an die Einwilligung zur Veröffentlichung zu stellen. So muss beispielsweise auf die beabsichtigte Nutzung der Aufnahmen zu Werbezwecken oder erotisch-sexuellen Bezug ausdrücklich hingewiesen werden. Das Vorliegen und die Reichweite der Einwilligung müssen durch den Verwerter sorgfältig geprüft werden, auch wenn er diese von einer Bildagentur oder einem Berufsfotografen erhalten hat oder Archivaufnahmen verwendet werden.

Bei der Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung kann vom Vorliegen einer schlüssig erteilten Einwilligung ausgegangen werden, sofern sich die Berichterstattung nur auf die Veranstaltung bezieht. Gemäß § 23 KunstUrhG kommt im Fall prominenter Personen eine Bildveröffentlichung grundsätzlich auch ohne Einwilligung in Betracht, dies gilt jedoch nicht, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse ist bei Nacktaufnahmen jedoch stets anzunehmen.

In der unbefugten Abbildung eines Nacktfotos ist per se eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu sehen. Auch unter Berücksichtigung aktueller Moralvorstellungen gehören Abbildungen des nackten Körpers in die Intimsphäre, welche besonders geschützt ist. Dies gilt auch, wenn der Betroffene weitgehend unbekleidet zu sehen ist und etwa einige Körperteile verdeckt bzw. „gepixelt“ sind. Liegt keine Einwilligung in die Herstellung und Verbreitung von Nacktaufnahmen vor, ist die Veröffentlichung unzulässig.

Der Betroffene verliert den Schutz der Intimsphäre auch nicht dadurch, dass er sich im Vorfeld bereits anderweitig unbekleidet öffentlich gezeigt hat oder wenn er in anderem Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen einverstanden war. Denn auch der Kontext der Veröffentlichung ist zu berücksichtigen. Bereits mit Einwilligung veröffentlichte Nacktfotos dürfen z.B. nicht auf einer pornografischen Internetseite eingestellt werden.

Die Veröffentlichung muss auch dann unterbleiben, wenn die abgebildete Person nicht erkennbar ist. So führt eine Anonymisierung der Person, beispielsweise durch das Versehen mit einem Augenbalken, nicht zu einer Zulässigkeit der Veröffentlichung.

Was kann man gegen Nacktbilder im Internet tun?

Im Fall einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung drohen dem Verwerter sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen. Wir gehen in den meisten Fällen sowohl gegen den Verletzer, also denjenigen vor, der das Bild hochgeladen hat, als auch gegen das Portal, auf dem sich die Bilder befinden – das kann beispielsweise Facebook oder Instagram sein.

Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Störer

Ist eine unbefugte Veröffentlichung erfolgt oder droht eine solche, steht dem Betroffenen aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht ein Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22, § 23 KunstUrhG gegen den jeweiligen Verbreiter zu, um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern. Zudem kommt eine Inanspruchnahme des jeweiligen Portalbetreibers in Betracht. Meistens handelte es sich bei dem Anspruchsgegner, um den Ex-Partner, oder eine andere enttäuschte Person aus dem persönlichen Nahfelds des Opfers. Der Unterlassungsanspruch setzt das Vorliegen einer Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr voraus.

Hierzu genügt die drohende Einstellung des Fotos ins Internet, die glaubhaft dargelegt werden muss. Ist die Veröffentlichung bereits erfolgt, wird sogar vermutet, dass der Verbreiter seine rechtswidrige Handlung wiederholen könnte. Die Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden. Das bloße „Herausnehmen“ der Aufnahme ist danach grundsätzlich nicht ausreichend, um die Angelegenheit zu beenden.

Die Gefahr, dass die Fotos vervielfältigt werden und überhaupt nicht mehr aus dem Internet zu entfernen sind, ist groß, weshalb Eile beim Vorgehen gegen den Vertreiber geboten ist. Der Betroffene kann den ihm zustehenden Unterlassungsanspruch im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes, also mittels Abmahnung und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 936, 925 ZPO geltend machen.

Zudem kann ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, § 23 KunstUrhG bestehen. Ersatzfähig ist insoweit der konkret eingetretene Schaden, insbesondere auch außergerichtliche Anwaltskosten. Ersetzt wird aber gegebenenfalls auch eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes (§ 97 Abs. 1 UrhG).

Liegt ein besonders schwerwiegender Eingriff ist das Recht am eigenen Bild vor, ist auch die Geltendmachung eines Schmerzensgelds möglich, wenn dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht. Dies ist bei der unberechtigten Veröffentlichung und Verbreitung von Nacktaufnahmen regelmäßig der Fall. Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind neben der Art und Intention der Tatausführung, beispielsweise Rache, insbesondere die Folgen dieser Handlung für den Betroffenen von Bedeutung. Maßgeblicher ist z.B., ob eine dauerhafte Entfernung der Bilddateien aus dem Internet nach dem technischen Stand möglich ist oder ob der Betroffene zeitlebens mit der weiteren Verbreitung und Besichtigung durch Dritte rechnen muss.

Strafrechtliche Konsequenzen

Dem Verbreiter drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen. Möglich ist eine Strafbarkeit nach 201a StGB wegen einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Dieser lautet:

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

„In Frage kommt auch eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB. Voraussetzung ist allerdings, dass besondere Umstände über einen Angriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinaus zusätzlich die Einschätzung von der Minderwertigkeit des Opfers zum Ausdruck bringen“, sagt Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli.

Fazit

Im Fall der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen ist schnelles Handeln geboten. Zunächst ist es sinnvoll, den Betreiber der Homepage zu kontaktieren und zur Löschung des Bildes aufzufordern. Weiterhin sollte der Verbreiter durch eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung sehr schnell zum Unterlassen gezwungen werden. Im Anschluss besteht dann die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder auch Strafanzeige zu stellen.

Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN vertritt regelmäßig Personen, deren Bilder rechtswidrig über Portale wie Facebook, Facebook Messenger, WhatsApp, Instagram usw. verbreitet wurden. In allen Fällen konnten wir eine schnelle Durchsetzung der Rechte unserer Mandanten erreichen. Dazu hat es sich eine Art „Standardmaßnahmen-Programm“ etabliert. Haben Sie Fragen zu dem Thema oder wünschen Sie eine kostenlose telefonische Erstberatung, können Sie uns über das Kontaktformular erreichen.