Äußerungsrecht – Landgericht Berlin weist Antrag gegen Mandanten als unzulässig zurück

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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Äußerungsrecht – Die 27. Zivilkammer des Berliner Landgerichts (LG Berlin, Beschl. v. 27.10.2016, 27 O 532/16, nichts rechtskräftig) hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN auf dem Gebiet des Äußerungsrechts bereits als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller – ein ehemaliger politischer Referent einer im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktion – hatte gegen unseren Mandanten eine Abmahnung ausgesprochen. In dieser forderte er unter anderem dazu auf, eine Äußerung aus einem Blog nicht mehr zu verbreiten. In dem angegriffenen Artikel hieß es, der Antragsteller hätte im Rahmen eines Parteiausschlussverfahrens gegen ein verstorbenes Mitglied des Abgeordnetenhauses eine „zentrale Rolle“ gespielt.

Äußerungsrecht – VON RUEDEN hinterlegte Schutzschriften

Statt sich jedoch strafbewehrt zu unterwerfen, ließ der Abgemahnte sogenannte Schutzschriften bei allen für Presseangelegenheiten zuständigen Landgerichten in Deutschland hinterlegen. „Schutzschriften hinterlegen wir immer dann, wenn wir befürchten, dass gegen unseren Mandanten eine einstweilige Verfügung erlassen werden könnte“, erklärt Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli, der das Mandat federführend leitete. Mit einer Schutzschrift könne sichergestellt werden, dass der Antrag nicht nur auf Grund der einseitigen Sachverhaltsdarstellung des Antragsstellers ergeht, sondern auch die Argumente der Gegenseite angehört werden, erklärt von Khazaeli.

Landgericht Berlin – es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Antragstellung

Das Landgericht Berlin wies daraufhin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Der Antragsteller hatte als ladungsfähige Anschrift die seines Rechtsanwalts angegeben, jedoch nicht seine eigene. Dieser Fehler führte zu einer nicht ordnungsgemäßen Antragsstellung.

Solche Fehler sind keine Seltenheit und geschehen immer wieder. In § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist genau beschrieben, was eine Klageschrift beinhalten muss und welche Ausnahmeregelung greift. Demnach muss eine Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und eine ladungsfähige Anschrift enthalten. Bereits 1987 hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass ein Kläger, der „den Prozeß aus dem Verborgenen“ führen will, „um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen“, ohnehin rechtsmissbräuchlich handeln würde, was zur Klageabweisung führen müsste. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht. Dies ist insbesondere bei Prominenten anzunehmen, weil sie mit Schaulustigen oder Journalisten vor ihrer Haustür zurechnen hätten und damit ihr Zuhause die Eigenschaft als privaten Rückzugsort verlieren würde.

Daneben sei der Antrag ohnehin unbegründet, erklärt das Gericht. Ob der Antragsteller im Rahmen eines Parteiausschlussverfahrens eine „zentrale Rolle“ eingenommen habe, sei von der Bewertung und einer Stellungnahme des sich Äußernden abhängig. Damit habe es sich bei der angegriffenen Äußerung nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern um eine rein wertende Äußerung gehandelt.

Fazit

Es ist essentiell, die korrekte Form einer Klageschrift einzuhalten und sie gegebenenfalls vor Abgabe noch einmal zu überprüfen. Eine ladungsfähige Anschrift bezeichnet den Wohnsitz, unter der eine Rechtspartei anzutreffen ist. Die Zustellung einer Klage muss sichergestellt sein. Die Anschrift selbst beinhaltet den Namen der Straße, Postleitzahl, Ort und das jeweilige Land. Die Anschrift des zu vertretenden Rechtsanwalts fällt nicht unter die Definition einer ladungsfähigen Anschrift, ebenso wenig reicht die Angabe eines Postfaches. Die Verwendung einer falschen Anschrift führt zu einer nicht ordnungsgemäßen Antragstellung und kann somit abgewiesen werden.