Vorwurf der Datenhehlerei – Verfahren eingestellt

Veröffentlicht am in Internetrecht

Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Berlin ein Strafverfahren wegen Datenhehlerei gegen einen Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN eingestellt. Gegen den Mandanten war ein Strafbefehl erlassen worden. Ihm wurde vorgeworfen, einen Link zu einer öffentlich zugänglichen Tabelle gesetzt zu haben, die personenbezogene Daten enthielt. Die Daten zu dieser Tabelle sollen bei einem Serverhack gestohlen worden sein.

Gegen den Strafbefehl wurde Einspruch eingelegt und um Übersendung der Verfahrensakten nebst Beiakten gebeten. „Aus den Akten ergab sich anschließend, dass der Straftatbestand der Datenhehlerei überhaupt nicht in dem Fall anwendbar war“, sagt Ehssan Khazaeli.

§ 202d StGB – Datenhehlerei

(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere1. solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie

2. solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

Wie bei der richtigen Hehlerei muss auch der Datenhehler mit dem Vortäter einvernehmlich zusammenwirken. Das scheidet aber aus, wenn der Täter der Datenhehlerei von dem ursprünglichen Hackerangriff auf den Server wusste aber den Vortäter gar nicht kennt. Daneben führten die Anwälte von VON RUEDEN an, dass die Daten für jedermann zugänglich auf dem Server bei Google liegen. Ihnen würde daher schon das formelle Datengeheimnis fehlen.

Datenhehlerei – Zusammenwirken mit dem Vortäter

202d Abs. 1 StGB verlangt daneben, dass der Täter sich die Daten verschafft, sie einem anderen verschafft oder anderen zugänglich macht. Für das Zugänglichmachen ist aber notwendig, dass der Täter selbst die tatsächliche Verfügungsmacht über die Daten erlangt. Für das Zugänglichmachen ist es erforderlich, dass die Datei in die Zugriffssphäre des Täters gelangt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Täter die Datei selbst auf einen eigenen Server lädt. Daraus ergibt sich, dass die bloße Setzung eines Links kein Zugänglichmachen von Daten darstellt, da diese allein durch den elektronischen Verweis nicht in seine Zugriffssphäre gelangen. Sie bleiben vielmehr auf dem ursprünglichen Server liegen. Der elektronische Verweis führt nur dazu, dass andere wissen, „wo die Datei liegt“. Daneben war auch ein von der Rechtsprechung verlangter Schädigungswille nicht zu erkennen.

Sowohl Staatsanwaltschaft als auch das Gericht schlossen sich nach einer umfassenden Darlegung der Sach- und Rechtslage dem Vorschlag der Kanzlei VON RUEDEN an, das Verfahren einzustellen.  „Der Fall zeigte eindringlich, dass weder Staatsanwaltschaft noch Gericht über die Voraussetzungen der Datenhehlerei im Klaren waren“, sagt Khazaeli.

Datenhehlerei – Selbst Gericht verkannte Voraussetzungen des Tatbestandes

Sollte eine Staatsanwaltschaft auch gegen Sie wegen des Vorwurfs der Datenhehlerei ermitteln, sollten Sie sich anwaltlich beraten und verteidigen lassen. Ein Verteidiger würde bei der zuständigen Staatsanwaltschaft noch vor einer förmlichen Vernehmung Akteneinsicht durch Übersendung der Verfahrens- und Beiakten verlangen und kritisch prüfen. Erst im Anschluss sollte sich der Beschuldigte zu dem Verfahren einlassen und auf die Einstellung hinwirken. Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN vertritt bundesweit Mandanten auf dem Bereich des Medienstrafrechts und bietet eine kostenlose telefonische Erstberatung an.