AG Frankenthal: Telekom durfte nur über Reseller Auskunft erteilen

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Das Team von Abmahnhelfer.de konnte vor dem Amtsgericht Frankenthal erneut einen Sieg gegen die Film- und Musikindustrie verbuchen. Die Koch Media GmbH hatte unseren Mandanten auf Zahlung von Schadenersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht (AG Frankenthal, Urt. v. 15.04.2015 3c C 74/14) wies die Klage ab. Der vorsitzende Richter begründete das Urteil damit, dass bereits die Auskunftserteilung über die Anschlussinhaberdaten an den Rechteinhaber rechtswidrig gewesen sei.

So verpflichte der Beschluss des Landgerichts Köln allein die Telekom AG. Diese hätte dem klagenden Rechteinhaber jedoch nicht den Namen des Anschlussinhabers mitteilen dürfen, sondern ausschließlich die des so genannten Resellers. Für die Herausgabe der Anschlussinhaberdaten hätte es eines weiteren gerichtlichen Beschlusses gegen den Reseller bedurft, erläuterte der vorsitzende Richter. „Dass die Telekom dennoch den Namen des Anschlussinhabers herausgab, werten wir als schweren Verstoß gegen geltendes Recht, das zu einem Verwertungsverbot führt“, erklärte Rechtsanwalt Nico Werdermann am Donnerstagnachmittag am Rande einer Gerichtsverhandlung in Berlin.

Das Gericht führt aus:

„Zwar hat die Telekom AG auf der Grundlage der Beschlüsse des Landgerichts Köln unstreitig den Beklagten als Anschlussinhaber benannt. Jedoch handelt es sich bei der Telekom AG um den Netzbebetreiber, der auch als Access-Provider oder Zugangsanbieter bezeichnet wird. Dagegen handelt es sich bei dem Vertragspartner und Provider des Anschlussinhabers regelmäßig nicht um die Telekom AG, sondern um einen sogenannten Reseller, also eine rechtlich selbständige Konzerntochter wie z.B. die Telekom Deutschland GmbH – oder um einen Drittanbieter. Dieser Reseller ist alleiniger Vertragspartner des Anschlussinhabers und stellt diesem in eigenem Namen den Internetzugang zur Verfügung. Die Erhebung der Bestandsdaten des Anschlussinhabers erfolgt ebenfalls durch den Reseller, der diese an die Telekom AG weitergibt.

Durch die Verknüpfung mit der ermittelten dynamischen IP-Adresse werden diese Bestandsdaten zu Verkehrsdaten i.S.v. §§ 3 Nr. 30 TKG und § 101 Abs. 9 UrhG (vgl. Dreier/Schulze UrhG § 101 Rn. 35; Fromm/Nordemann UrhG § 101 Rn. 66, m.w.N.) Der Reseller erhebt und übermittelt die Daten an den Netzbetreiber auf der Grundlage des § 111 Abs. 1 und Abs. 2 TKG. Diese Vorschrift betrifft jedoch nur die Auskunftsverfahren nach §§ 112, 113 TKG, so dass eine Erteilung der Auskünfte nach § 112 Abs. 2 TKG und § 113 Abs, 3 TKG nur an Gerichte, Strafverfolgungsbehörden etc., nicht aber an den Netzbetreiber erfolgen darf. Der Reseller darf daher die Auskünfte nur erteilen, wenn ihm die Auskunftserteilung gem. § 101 Abs, 9 UrhG gerichtlich gestattet wurde.

Daraus folgt, dass der Telekom AG allein die Mitteilung des Namens und der Anschrift des Reseller gerichtlich erlaubt war. Der Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass er im betreffenden Zeitraum einen Vertrag mit der Fira Freenet bzw. 1&1 unterhalten hat. Daher hätte die Klägerin in einem zweiten Schritt eine gerichtliche Gestattung hinsichtlich des Reseller erreichen müssen. Daran fehlt es, sodass die Auskunftserteilung die verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte der Beklagten verletzte, wodurch ein Verwertungsverbot für dieses widerrechtlich erlangte Beweismittel folgt.“