Kreditkartenbetrug: ohne Beleg keine Erstattung

Veröffentlicht am in Verbraucherrecht

Bei Transaktionen mit der Kreditkarte sollte man sich unbedingt den entsprechenden Beleg aushändigen lassen. Kommt es nämlich zu einem Betrug – etwa durch einen vorgetäuschten Transaktionsabbruch, hat man nichts in der Hand, um den Tatbestand zu beweisen. Wer beim Bezahlen mit der Kreditkarte nach einem Transaktionsabbruch keinen Beleg fordert, handelt grob fahrlässig und hat bei missbräuchlicher Verwendung der Kreditkarte keinen Ersatzanspruch gegen die Bank. Zu diesem Schluss kam kürzlich das Amtsgericht Frankfurt a. M.

2.000 Euro Schaden

Der Kläger schilderte seinen Fall wie folgt: Auf der Hamburger Reeperbahn wollte er in einem Lokal seine Rechnung per Kreditkarte bezahlen. Dafür habe er die Karte einer weiblichen Person ausgehändigt und die PIN verdeckt in das Kartenlesegerät eingegeben. Die Mitarbeiterin des Lokals verschwand für einige Minuten mit Karte und Lesegerät und behauptete anschließend, die Transaktion habe nicht funktioniert.

Daraufhin wurde der Vorgang mit einer zweiten Zahlungskarte des Klägers mehrfach wiederholt. Angeblich jedesmal ohne Erfolg. Belege forderte der Kläger nicht. Keine gute Idee, denn später stellte er fest, dass zwei Barabhebungen an einem Geldautomaten in Höhe von je 1000 Euro verbucht worden waren. Er versuchte dann, sich die Beträge von seiner Bank erstatten zu lassen – ohne Erfolg.

Grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung

Das Amtsgericht wies seine Klage ab – mit der Begründung, dass die Bank nach § 675u Satz 2 BGB nicht verpflichtet sei, die nicht autorisierte Zahlung zu erstatten, weil der Kläger den Schaden durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Vertragspflichten herbeigeführt habe (§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB). Karteninhaber seien verpflichtet, es nicht zu dulden, dass sich der Zahlungsempfänger mit dem Gerät und der Karte aus seinem Sichtfeld entfernt. Nur so könnten missbräuchliche Verfügungen unterbunden werden.

Der Karteninhaber dürfe, um Missbrauchsversuche auszuschließen, einer erneuten Aufforderung, die PIN einzugeben, nur nachkommen, wenn er sich bei einer angeblich gescheiterten Transaktion einen Abbruchbeleg aushändigen lasse. Andernfalls könne er sich nicht sicher sein, dass der Zahlungsversuch wirklich gescheitert sei und die erneute Aufforderung, die PIN einzugeben, nicht nur zur Ermöglichung missbräuchlicher Abhebungen diene. Da der Kläger das nicht entsprechend gehandhabt hat, wurde sein Vorgehen als grob fahrlässig qualifiziert.