Berufsunfähigkeit trotz neuen Berufs?

Veröffentlicht am in Versicherungsrecht

Wenn die Berufsunfähigkeit nicht zahlt!

Im Laufe eines Berufslebens schwinden oft die Kräfte. Auch suchen viele Arbeitnehmer sich eine neue Anstellung, wenn eine Krankheit vorliegt die es dem Betroffenen unmöglich macht seinen alten Beruf weiter auszuüben. Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann auch bei Ausübung eines neuen Berufes in Anspruch genommen werden.

Wann tritt die Berufsunfähigkeit ein?

Wann Jemand berufsunfähig ist, regelt das Versicherungsvertragsgesetz in § 172. Die Berufsunfähigkeit wird beschrieben als: „wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“ Es kommt also immer auf den zuletzt, ohne Beschwerden, ausgeübten Beruf an. Hat der Betreffende aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen bereits einen anderen Beruf aufgenommen ist dies für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit grundsätzlich unbeachtlich.

Wann ist ein neuer Beruf relevant?

Viele Versicherungsverträge enthalten sogenannte Verweisungsklauseln. Diese geben den Versicherungen die Möglichkeit den Betreffenden in einen anderen als den bisherigen Beruf zu verweisen. Das bedeutet, dass die Versicherung die Leistung nicht erbringen muss, wenn der Betreffende, trotz Vorliegen der Berufsunfähigkeit in seinem alten Beruf, einen vergleichbaren Beruf ausüben kann. Hier sind jedoch hohe Anforderungen an die Vergleichbarkeit zu stellen.

Hohe Anforderungen an die Vergleichbarkeit.

Der Bundesgerichtshof hat hohe Maßstäbe an die Vergleichbarkeit gestellt. So ist die Vergleichbarkeit nicht allein dadurch gegeben, dass sich das Lohnniveau der beiden Berufe gleicht. Auch aus den gleichen Zugangsvoraussetzungen wie Ausbildung und Berufserfahrung ergibt sich nicht zwingend die Vergleichbarkeit. Um festzustellen, ob der bisherige mit dem neuen bzw. Verweisungsberuf vergleichbar ist, bedarf es einer umfassenden Betrachtung. Diese muss den Vergleich von Zulassungsvoraussetzungen, sozialem Ansehen, Gehaltsniveau sowie den Tätigkeiten selbst und nicht zuletzt den Karrieremöglichkeiten umfassen. Nur wenn diese Betrachtung zur Folge hat, dass der neue Beruf mit dem bisherigen tatsächlich vergleichbar ist, berechtigt dies die Versicherung die Leistung zu verweigern.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.

Übt der Betreffende bereits einen neuen Beruf aus verweigern die Versicherung gern die Leistung. Den hohen Anforderungen an die Vergleichbarkeit, werden die Darlegungen der Versicherung jedoch nicht in jedem Fall gerecht. Oft handelt es sich um pauschale Verweisungen. Die Leistung wird mit der Begründung abgelehnt, dass der Betreffende bereits einen anderen Beruf ausübt. Darüber hinaus muss der neue Beruf auch zumutbar sein. Zwar besteht ein begründeter Anhaltspunkt, wenn der Betreffende einen Verweisungsberuf bereits ausübt, pauschal darauf verweisen, darf die Versicherung dennoch nicht. Die Zumutbarkeit ist grundsätzlich nur in einer, am Einzelfall orientierten, umfassenden Betrachtung zu bewerten. Ebenso wie bei der Vergleichbarkeit der Berufe, muss also ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab angelegt werden, dem die Versicherungen nicht immer gerecht wird.

Wie können sie sich gegen die Versicherung wehren?

Die einzelnen Versicherungsbedingungen unter juristischen Aspekten zu betrachten, stellt für die meisten Menschen eine fast unlösbare Aufgabe dar. Es kann daher empfohlen werden frühzeitig juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung werden zumeist von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Somit entstehen dem Betroffenen, über eine mögliche Selbstbeteiligung hinaus, keine Kosten.

Benötigen Sie Hilfe im Streit mit Ihrer Versicherung? Dann stehen wir Ihnen gern mit einer kostenlose Erstberatung zur Verfügung. Dabei erhalten Sie umfassende Informationen über die juristischen Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall. Setzen Sie sich für eine unverbindliche Beratung gern per E-Mail oder telefonisch mit uns in Verbindung. Nehmen Sie Ihr gutes Recht wahr. Unser Team von Versicherungsexperten steht Ihnen dabei gern zur Seite.