Die Anzeigepflichtverletzung in der Berufsunfähigkeitsversicherung und ihre Folgen

Veröffentlicht am in Versicherungsrecht

Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherte verpflichtet alle Fragen zu Gesundheit und Vorerkrankungen, die in Textform vorliegen, vollständig und richtig zu beantworten. Aus den Antworten errechnet die Versicherung das Risiko des Versicherten und die entsprechenden Beiträge. Grundsätzlich ist der Versicherte nur zur Beantwortung der, in Textform, gestellten Fragen verpflichtet. Stellt die Versicherung keine Fragen zu bestimmten Vorerkrankungen, indiziert das, dass es der Versicherung gerade nicht auf diesen Umstand ankommt, um das Versicherungsrisiko zu ermitteln.

Im Schadensfall

Kommt es zum Schadensfall, und beruht die Berufsunfähigkeit dabei auf der nicht mitgeteilten Vorerkrankung, sehen sich viele Versicherte dennoch mit dem Vorwurf der arglistigen Täuschung konfrontiert. Die Versicherungen verweigern dann die Leistung und begründen dies mit einer mangelnden Anzeige von „gefahrerheblichen Umständen“. Dabei ist dieser Vorwurf problematisch, wenn der Versicherte alle gestellten Fragen richtig beantwortet hat. Von arglistiger Täuschung kann somit im Grunde keine Rede sein. Auch ist der vorgelegte Fragenkatalog oft so gefasst, das auch bei genauester Beantwortung nicht alle „gefahrerheblichen Umstände“ erfasst sind. Oder die Fragen sind derart weit und unkonkret, dass bei richtiger Beantwortung jede Erkältung angegeben werden müsste. Das dies nicht im Sinne der gesetzlichen Regelungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung ist, versteht sich von selbst. Insbesondere kann es dem Versicherungsnehmer nicht aufgebürdet werden zu erkennen, welche Vorerkrankung für die Versicherung einen „gefahrerheblichen Umstand“ darstellt und welche nicht.

Die Anzeigepflicht der Versicherten

Im Einzelfall kann aber, auch über die gestellten Fragen hinaus, eine Mitteilungspflicht des Versicherten bestehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Betroffene an einer Krankheit leidet die regelmäßig einen chronisch-progredienten (ansteigenden) Verlauf nimmt, wie beispielsweise Multiple Sklerose oder Depression, auch wenn die Krankheit bei Vertragsschluss noch so gering ausgeprägt ist, dass diese noch keinen Krankheitswert besitzt. Dies soll die Versicherung vor unbeherrschbaren Kostenrisiken schützen.

Die Folgen einer Nichtanzeige im Schadensfall

Bei einer Berufsunfähigkeit infolge der nicht erfragten Vorerkrankung oder einer sonstigen mitzuteilenden Vorerkrankung, verweigern viele Versicherungen die Leistung. Dem Versicherten wird die arglistige Herbeiführung des Vertrages unterstellt und der Vertrag durch die Versicherung angefochten. Dies hat zur Folge, dass die Versicherung keine Leistung erbringen muss. Dies gilt allerdings nur, wenn es der Versicherung gelingt, den Beweis zu führen, dass der Versicherer tatsächlich arglistig gehandelt, also die Versicherung absichtlich über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat. Dieser Beweis dürfte in den wenigsten Fällen tatsächlich gelingen. Die Leistungspflicht der Versicherung bleibt also trotz Nichtanzeige der Vorerkrankung bestehen.

Die Folgen einer Nichtanzeige ohne Schadensfall

Erfährt die Versicherung auf andere Weise als durch Schadensfall von einer gefahrerheblichen Vorerkrankung, welche der Versicherte nicht mitgeteilt hat, steht der Versicherung unter Umständen eine Recht zur Vertragsanpassung zu. Hierbei wird der Vertrag an die neuen Kenntnisse der Versicherung angepasst. Die Folge für den Versicherten sind meist höhere Versicherungsbeiträge. Dies kann im Einzelfall auch für die Vergangenheit erfolgen. Erhöhen sich die Beiträge jedoch um mehr als 10% im Vergleich zu den vorhergehenden Beiträgen, steht dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht zu.

Ihre Versicherung verweigert die Leistung ?

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungsverweigerung, stellt für die meisten Versicherten eine fast unlösbare Aufgabe dar. Die Versicherten sehen sich einer Fülle von Vertragsklauseln und unverständlichen Bedingungen ausgesetzt. Es ist daher ratsam sich frühzeitig um professionelle Unterstützung zu bemühen. Ein Rechtsanwalt berät Sie gern zu Ihren Möglichkeiten und Chancen. Die entstehenden Kosten werden in der Regel von der Rechtschutzversicherung übernommen.

Professionelle Unterstützung erhalten Sie bei …

Die bundesweit vertretende Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN steht Ihnen gern zur Seite. Die Rechtsanwälte vertreten eine Vielzahl von Mandanten, denen die Berufsunfähigkeitsversicherungen die versprochene Leistung, aus verschiedenen Gründen, nicht gewähren. Gerne unterstützen die Versicherungsexperten auch Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Im Rahmen einer kostenlosen und völlig unverbindlichen Erstberatung erhalten Sie Informationen zu den Erfolgsaussichten Ihrer Ansprüche. Vereinbaren Sie deshalb noch heute einen Termin für eine Erstberatung. Das Team der Kanzlei VON RUEDEN steht Ihnen unter 030 / 200 590 770 sowie unter info@rueden.de zur Verfügung