Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Messungen mit dem System JVC/Piller CG-P50E zur Aufdeckung von Tempo- und Abstandsverstößen

Zur Verkehrsüberwachung auf Autobahnen setzt die Polizei häufig stationäre Blitzer ein, die Tempo- und Abstandsverstöße messen und auf Video aufzeichnen. Im Grunde handelt es sich beim JVC/Piller CG-P50E um keinen Blitzer im herkömmlichen Sinne, da niemand geblitzt wird. Statt eines Blitzerfotos zum Beweis entstehen Videoaufnahmen vom Verkehrsverstoß.

Die Videostoppuhr CG-P50E ist dabei lediglich ein Bestandteil von Videonachfahrsystemen und Videoabstandsmessungen und dient der Zeitmessung. Sie ist Teil einer Messanlage, zu dem noch weitere Komponenten wie eine Videokamera und ein Videorekorder gehören.

Im Jahr 2007 sorgte ein Gutachten zum JVC/Piller CG-P50E für mediales Aufsehen. Der Grund: Die vermeintliche Videostoppuhr CG-P50E ist keine Uhr und misst auch keine Zeit, was teils zu gravierenden Messabweichungen führt. Seither sehen Viele die Messungen mit dem Gerät oftmals kritisch.

Kaum verwunderlich also, dass Beschuldigte erwägen, einen Bußgeldbescheid infolge einer JVC/Piller CG-P50E-Messung anzufechten. Eine Auseinandersetzung mit den Fehlerquellen des Messsystems kann nützlich sein, um einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu rechtfertigen.  

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Wie die Polizei das System JVC/Piller CG-P50E einsetzt

Für Verkehrskontrollen in Form von stationärer Videoüberwachung setzt die Polizei das CG-P05E von JVC/Piller meistens auf Autobahnen ein, allerdings nicht in allen Bundesländern. Bayern, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Nordrhein-Westfalen gehören zu den Ländern, die das Messsystem nutzen.

Im Allgemeinen verwenden Behörden das System JVC/Piller CG-P50E zur

  • Geschwindigkeitsmessung mit Videonachfahrsystemen und
  • zur Abstandsmessung, wie etwa beim Brückenabstandsmessverfahren (VAMA).
Autobahn von oben

Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren verfolgen Messbeamte im Zivilwagen, in dem eine Videokamera und ein Messgerät verbaut sind, ein vorausfahrendes Fahrzeug und messen dessen Geschwindigkeit. Als Beweis für eine Tempoüberschreitung zeichnen sie den Vorgang auf Video auf.  

Bei der Brücken- oder Videoabstandsmessung überwachen zwei Videokameras von einer Brücke aus die Fahrbahnen auf einer bestimmten Messstrecke und zeichnen das Geschehen auf. Die Messbeamten sitzen in einem Auto in der Nähe und kontrollieren das Abstandsmessgerät. Außerdem verfolgen sie die Kameraaufnahmen, die auf Monitore im Messwagen übertragen werden. Insofern die JVC/Piller CG-P50E-Messanlage mit einer Fotoeinrichtung gekoppelt ist, können die Messbeamten im Falle eines Verstoßes einen neben der Brücke platzierten Blitzer auslösen.

Die Videokamera der JVC/Piller-Messanlage kann mehrere Fahrbahnen gleichzeitig überwachen und aufzeichnen. Fertige Videoaufnahmen werden in Labors überprüft und ausgewertet, um sicher zu gehen, dass wirklich ein Verkehrsverstoß vorliegt. Anhand der Aufnahmen und der mithilfe der vom Kodierer CG-P50E eingeblendeten Zeit lassen sich sowohl die Geschwindigkeit als auch der Abstand von Fahrzeugen ermitteln.

Die Daten der ermittelten Fahrzeuge, bei denen eine Ordnungswidrigkeit aufgezeichnet wurde, werden an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Diese erstellen daraufhin auf Grundlage des Bußgeldkatalogs Bußgeldbescheide für die Fahrzeughalter.

Messanlage JVC/Piller CG-P50E: Aufbau und Funktionsweise

Zum Messsystem gehören neben dem Zeichengenerator CG-P50E, eine Videokamera und ein Videorekorder. Um Verkehrsverstöße messen und aufzeichnen zu können, müssen diese drei Komponenten zusammenarbeiten:

  • Vor Messbeginn bringen Messbeamte im Messbereich Referenzlinien auf der Fahrbahn an.
  • Eine oder zwei Videokameras zeichnen den Straßenverkehr im Messbereich auf.
  • Die Kamera schickt die Aufnahmen an den an die Videokamera gekoppelten Videorekorder. Dieser speichert die Daten.
  • Das sich als Schnittstelle zwischen Kamera und Rekorder befindliche Messgerät CG-P50E ordnet den Aufnahmen eine Zeit zu, die im Videobild zu sehen ist.
  • Anhand der Zeit auf den Videobildern und den Referenzlinien können Messbeamte die Geschwindigkeiten und Abstände der Fahrzeuge bestimmen.

Die Videostoppuhr CG-P50E misst keine Zeit – Sie zählt Bilder

Videokamera überwacht Autobahnverkehr, ähnlich wie das System JVC/Piller CG-P50E

In eigenen Versuchen fand Stephan Wietschorke, ein IHK-Sachverständiger, 2007 heraus, dass der als Videostoppuhr bezeichnete CG-P50E, der für den Zeitstempel in den Videoaufnahmen zuständig ist, gar keine Stoppuhr ist. Der Kodierer misst nicht die Zeit, sondern die Einzelbilder pro Sekunde, die die Videokamera aufnimmt.

Bis dahin nahm man an, die angezeigte Zeit im Gerät werde durch eine eingebaute Quarzuhr gebildet und dann im Kamerabild eingeblendet – unabhängig von Videokamera und -rekorder. Dies spiegelt auch die Gerätebeschreibung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) wider, die dem Charaktergenerator CG-P50E 1988 seine Bauartzulassung erteilte.

Mittels eines Umrechnungsfaktors von 50 Bildern je Sekunde – der sogenannte PAL-Standard – ermittelt das Messgerät die abgelaufene Zeit. Das Problem: Der Faktor von 50 Bildern pro Sekunde ist dabei nicht veränderbar. Verwendet man bei der Messung statt einer PAL-Kamera aber eine NTSC-Kamera, die eine Bildfrequenz von 60 Bildern je Sekunde aufweist, kommt es zu einer Messabweichung von bis zu 20 Prozent. Der Zeichengenerator CG-P50E verfügt zudem über keinen Zeitabgleich und keine Fehlermeldung, wenn die Kamera mehr oder weniger als 50 Bilder pro Sekunde macht. Die Folge sind Messungenauigkeiten oder Messfehler bei diesem Messverfahren.

Hinweis: Mit Bekanntwerden der möglichen Messabweichungen beim Einsatz des CG-P50E erteilte die PTB der ‚Videostoppuhr‘ eine neue Zulassung. Dieser zufolge darf der CG-P50E nur noch mit PAL-Videokameras, die ebenfalls geeicht sind, zur Verkehrsüberwachung eingesetzt werden. Zuvor musste die Kamera nicht geeicht sein und ihre Bildfrequenz spielte auch keine Rolle.

Mögliche Fehlerquellen bei Messungen mit dem System JVC/Piller CG-P50E

Jede Messung birgt Fehlerquellen. Doch nicht nur Messfehler, die sich aus dem Messverfahren ergeben, können eine Messung ungültig werden lassen. Auch formale Fehler im Messprotokoll oder im Bußgeldbescheid können die Gültigkeit einer Messung in Frage stellen.

Häufige Fehler, die im Zusammenhang mit JVC/Piller CG-P50E-Messungen aufgetreten sind, und die es sich lohnt zu überprüfen:

Videokamera-Überwachung, wie beim System JVC/Piller CG-P50E
  • Eichpflicht: Nicht nur der Zeichengenerator CG-P50E, sondern auch die Videokamera muss gültig geeicht sein. Zudem müssen Messbeamte die Referenzlinien mit einem gültig geeichten Maßband anbringen.
  • Videokamera: Die PTB hat in der aktuellen Bauartzulassung festgelegt, dass der Charaktergenerator CG-P50E nur in Kombination mit JVC-Videokameras mit PAL-Standard (Bildfrequenz von 50 Hz) verwendet werden darf. Nur so erfüllt die Messung die Voraussetzungen für ein Standardmessverfahren.
  • Zeitmessung: Die Messung der Zeit geschieht durch die erfassten Bilder pro Sekunde. Wurden zu viele oder wenige Bilder aufgenommen, ist das Messergebnis verfälscht. Ein anderer Zeitabgleich ist nicht möglich. Auch bei der Verwendung von PAL-Kameras kann es zu Messabweichungen kommen.
  • Referenzlinien: Während der Messung müssen die Beamten die festgelegten Fahrbahnmarkierungen einhalten.
  • Technische Probleme: Technische Probleme, wie zum Beispiel Verbindungsprobleme zwischen dem CG-P50E und der Videokamera, können Messwerte verfälschen.
  • Aufbau: Das Messpersonal muss sich beim Aufbau der Messanlage an Richtlinien halten, die sich etwa aus der Gebrauchsanweisung des Herstellers ergeben.

Bußgeldbescheid mit Beweismittel JVC/Piller CG-P50E: Ist das Messergebnis anfechtbar?

Trotzdem keine Uhr im Messgerät verbaut ist, gilt das Messergebnis des JVC/Piller-Systems als verwertbar und es kann Gegenstand eines Bußgeldverfahrens sein. Die entstehenden Zeitabweichungen bei der Messung können nämlich mit einem höheren Toleranzabzug ausgeglichen werden. Dabei orientiert man sich an Toleranzabzüge, die bei ungeeichten Messgeräten gelten. Nach Abzug einer höheren Toleranz, die im Einzelfall bei zehn Prozent liegen kann, ist die CG-P50E-Messung gültig.

Herkömmliche Toleranz: Wie bei anderen Geschwindigkeitsmessungen mit Video auch, gilt für JVC/Piller CG-P50E-Messungen ein Toleranzabzug von fünf km/h bei weniger als 100 km/h Fahrgeschwindigkeit. Bei einem Tempo von mehr als 100 km/h beträgt die Toleranz fünf Prozent.

Sollte sich herausstellen, dass der Bußgeldbescheid auf eine Messung mit dem JVC/Piller CG-P05E-System zurückzuführen ist, ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen – vor allem, wenn ein Fahrverbot droht. Der Beschuldigte hat 14 Tage nach Erhalt des Schreibens Zeit, um gegen den Vorwurf Einspruch einzulegen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann mittels Akteneinsicht prüfen, ob es sich lohnt, den Bußgeldbescheid anzufechten.

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