Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Richtiges Verhalten im Stau

Heutzutage stehen den Verkehrsteilnehmern diverse Stauwarner zur Verfügung, die verhindern sollen, dass der Stau immer weiter anwächst. Da es dennoch täglich zu einer Vielzahl an Verkehrsstaus auf Autobahnen kommt, ist es wichtig zu wissen, wie man sich richtig verhält.

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Wann ist eine Rettungsgasse zu bilden?

Wer auf der Autobahn unterwegs ist und die ersten Anzeichen eines Staus erkennt, Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand, sollte die wohl wichtigste Verkehrsregel für diese Fälle befolgen und eine Rettungsgasse bilden. Die Rettungsgasse ist zwischen der am linken Rand liegenden Fahrspur und der rechts daneben liegenden Fahrspur zu bilden, § 11 Abs.2 StVO.

Bildung einer Rettungsgasse

Gleiches Verhalten gilt für Außerortsstraßen, die mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung haben.

Wer keine Rettungsgasse bildet, hat mit einem Bußgeld, Punkten und gegebenenfalls sogar mit einem Fahrverbot zu rechnen.

Muss bei Stau der Warnblinker angeschaltet werden?

Eine Pflicht zum Einschalten des Warnblinkers bei Heranfahren an einen Stau gibt es nicht, allerdings kann man optional den Warnblinker einschalten, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer vor dem bevorstehenden Stau zu warnen. Allerdings berechtigt § 16 Abs.2 StVO ausdrücklich zum Einschalten des Warnblinkers bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamen Fahrgeschwindigkeiten auf der Autobahn oder einer anderen schnell befahrenen Straße.

Ist der Seitenstreifen auch während des Staus freizuhalten?

Auch wenn der Gedanke verlockend ist, der Seitenstreifen ist auch bei Stau und stockendem Verkehr frei zu halten, wenn keine Panne vorliegt. Denn dieser gehört nicht zur Fahrbahn.

Seitenstreifen auch bei Stau und stockendem Verkehr freihalten

Eine Ausnahme hiervon liegt nur dann vor, wenn Verkehrszeichen oder Polizeibeamte die Nutzung des Seitenstreifens ausdrücklich zur Befahrung anordnen.

Wer hiergegen verstößt, hat mit einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg zu rechnen.

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Darf ich bei Stau aus dem Auto aussteigen?

Wer sich während des Staus die Beine vertreten möchte, sollte hiervon absehen, wenn er nicht ein Bußgeld auferlegt bekommen möchte. Denn das Betreten der Fahrbahn ist nach § 18 Abs.9 StVO verboten, wenn es nicht zur Absicherung einer Unfallstelle erfolgt. 

Darf ich Wenden oder Rückwärtsfahren?

Nach einigen Stunden vergeblichen Wartens im Stau, wird dem ein oder anderen Verkehrsteilnehmer in den Sinn kommen, die Flucht nach hinten anzutreten und zu wenden beziehungsweise zurückzusetzen, um die letzte Ausfahrt zu nehmen.

Dieser Einfall sollte jedoch schnell verworfen werden, denn auch bei Stau und stockendem Verkehr gilt, dass Wenden und Rückwärtsfahren auf der Autobahn verboten sind, § 18 Abs.7 StVO.

Zuwiderhandeln wird mit Bußgeld, Punkten und Fahrverbot sanktioniert.

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Darf im Stau mit dem Handy telefoniert werden?

Auch wer im Stau steht, darf mit dem Handy nicht ohne Freisprechanlage telefonieren, so lange der Motor läuft, da das Fahrzeug noch geführt wird, § 23 Abs.1a StVO.   

Darf bei Stau rechts überholt werden?

Auf dem rechten Fahrstreifen darf nur dann überholt werden, wenn der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen stockt, § 7 Abs.2, Abs.2a StVO. Nach der Rechtsprechung ist das Überholen auf der rechten Fahrspur jedoch nur dann zulässig, wenn die Fahrzeuge auf der linken Spur nicht schneller fahren, als 60 km/h und das überholende Fahrzeug mit nicht mehr als 20 km/h überholt.

Bußgelder, Punkte und Fahrverbote bei Fehlverhalten im Stau

Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
Als Fußgänger die Autobahn an einer nicht vorgesehenen Stelle betreten 10 €    
Rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren in Ein – oder Ausfahrt 75 € 1  
-mit Gefährdung 90 € 1  
-mit Sachbeschädigung 110 € 1  
Wenden in Ein- oder Ausfahrt 75 € 1  
-mit Gefährdung 90 1  
-mit Sachbeschädigung 110 € 1  
Wenden auf einer Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 130 € 1  
-mit Gefährdung 160 € 1  
-mit Verursachung eines Unfalls 195 € 1  
Wenden auf der durchgehenden Fahrbahn 200 € 2 1 Monat
-mit Gefährdung 240 € 2 1 Monat
-mit Verursachung eines Unfalls 290 € 2 1 Monat
Seitenstreifen zum schnelleren Vorwärtskommen nutzen 75 € 1  
Nicht bilden einer Rettungsgasse auf der Autobahn oder einer Außerortsstraße bei stockendem Verkehr 200 € 2  
-mit Behinderung 240 € 2 1 Monat
-mit Gefährdung 280 € 2 1 Monat
-mit Sachbeschädigung 320 € 2 1 Monat
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