Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Rote Ampel überfahren und geblitzt: Gründe für den Einspruch

Ein Rotlichtverstoß durch einen Fahrzeugführer birgt ein enormes Gefahrenpotenzial für den Fahrer sowie für andere Verkehrsteilnehmer und darf nicht unterschätzt werden. Ampeln an besonders unfallgefährdeten Kreuzungen können mit Rotlicht-Blitzern ausgestattet sein. Wenn ein Verkehrsteilnehmer bei Rot die Haltelinie überfährt, löst der Blitzer aus. Doch nicht immer sind das Auslösen des Blitzers und der darauf folgende Bußgeldbescheid gerechtfertigt. In manchen Situationen kann sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnen. Welche Gründe sprechen für einen Einspruch bei einem Rotlichtverstoß?

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Welche Einspruchsgründe gibt es bei einem Rotlichtverstoß?

Um erfolgreich Einspruch gegen eine Ampelblitzer einzulegen, sollte man gute Gründe nennen. Diese sind möglich:

  • Nummernschild oder Fahrer nicht erkennbar
  • Gelbphase zu kurz
  • Erste Induktionsschleife falsch platziert
  • Einem Blaulichtfahrzeug im Einsatz ausgewichen

Unscharfes Foto: Nummernschild nicht erkennbar

Gründe für einen Einspruch bei einem Rotlichtverstoß: Wer den Bußgeldbescheid anfechten will, braucht eine gute Begründung.

Nicht über jedes Blitzerfoto lassen sich Fahrzeug und Fahrzeugführer eindeutig identifizieren. Lässt das Foto, dass den Rotlichtverstoß festhält, den Fahrer oder das Nummernschild nicht zweifelsfrei erkennen, sollte der Betroffene in Erwägung ziehen, einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen und Einspruch gegen den Ampelblitzer und die Strafe einzulegen. Je schlechter die Fotoqualität, umso höher die Chance, mit einem Einspruch Erfolg zu haben. Der geblitzte Fahrer, der eine rote Ampel überfahren hat, sollte sich jedoch nicht zu früh über ein unscharfes Foto freuen. Meist hat die Behörde ein Blitzerfoto mit einer besseren Qualität in der Akte. Ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht erhalten und beurteilen, ob das Foto der Behörde den Fahrer eindeutig zeigt. Dadurch stellt er fest, ob der Grund für einen Einspruch erfüllt wird.

Falls dem Bußgeldbescheid gar kein Blitzerfoto beigefügt wurde, heißt das noch nicht, dass kein Bild vom Fahrer beim Rotlichtverstoß existiert. Die Bußgeldbehörden verschicken ihre Bescheide aber meist dann ohne Foto, wenn es von schlechter Qualität und dementsprechend angreifbar ist. Daher lohnt es sich in diesen Fällen immer, das Foto anzufordern und von einem Anwalt für Verkehrsrecht bewerten zu lassen.

Begründung für Einspruch: Verdecktes Gesicht und Fahrer nicht eindeutig identifizierbar

Der betroffene Fahrer muss auf dem Blitzerfoto einwandfrei identifizierbar sein. Einer zweifelsfreien Identifizierung kann ein verdecktes Gesicht – beispielsweise durch eine Sonnenbrille oder eine Sonnenreflexion auf der Windschutzscheibe – entgegenstehen. Erhebt ein Fahrer Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer überfahrenen roten Ampel, muss er damit rechnen, dass der Richter sich ausgiebig mit dem Blitzerfoto beschäftigen wird. Dabei vergleicht er die charakteristischen Merkmale im Gesicht des beschuldigten Fahrers und der Person auf dem Foto. Es hängt stark vom Einzelfall ab, ob ein verdecktes Gesicht zur Ungültigkeit des Fotos führt und der Einspruch damit zugelassen wird.

Einspruch: Ampelblitzer falsch ausgelöst, da Gelbphase zu kurz

Ein weiterer Einspruchsgrund: War die Gelbphase einer Ampel zu kurz, hatte der Autofahrer nicht genug Zeit, um zu reagieren und rechtszeitig zu halten. Ein darauf folgender Bußgeldbescheid wegen des versehentlichen Rotlichtverstoßes ist dann nicht gerechtfertigt. Auch hier kann ein Einspruch sinnvoll sein. Die Dauer der Gelbphase ist geregelt und hängt von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Strecke ab:

Zulässige Höchstgeschwindigkeit Gelbphase
Bei 50 km/h 3 Sekunden
Bei 60 km/h 4 Sekunden
Bei 70 km/h 5 Sekunden
Zulässige Höchstgeschwindigkeit Gelbphase
Bei 50 km/h 3 Sekunden
Bei 60 km/h 4 Sekunden
Bei 70 km/h 5 Sekunden

Es kann durchaus sein, dass durch eine Veränderung der Beschilderung eine höhere Geschwindigkeit zulässig ist, die Dauer der Gelblichtphase aber nicht an die höhere Geschwindigkeitsgrenze angepasst wurde. Ob die Gelbphase zu kurz war, lässt sich mittels eines sogenannten Ampelphasenplanes oder eines Sachverständigengutachtens nachweisen. Es lohnt sich, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren, damit er alle in Frage kommenden Unwirksamkeitsgründe überprüft. Er kann auch ermitteln, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten für das Gutachten übernimmt.

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Bei Rot geblitzt: falsch platzierte oder fehlerhafte Induktionsschleife

Der Ampelblitzer funktioniert mithilfe von Induktionsschleifen. Diese Schleifen werden in einem festgelegten Abstand in den Straßenbelag eingelassen. Sie lösen in der Regel erst beim Überfahren der Haltelinie aus. Überfährt der Fahrer bei roter Ampel auch die Grenze zum Gefahrenbereich und fährt auf die Kreuzung oder den Bahnübergang, begeht der Fahrer einen Rotlichtverstoß und ein Blitzerfoto wird geschossen. Beim Überqueren der Schleife ist es gleichzeitig möglich, die Geschwindigkeit des Fahrers zu bestimmen.

Es kann vorkommen, dass die Induktionsschleifen in falschen Abständen platziert worden sind. Zudem sind die Schleifen empfindlich gegenüber Hitze oder großem Gewicht durch schwere Lasttransporter und können dadurch Schaden nehmen. Daher sollten die Induktionsschleifen regelmäßig durch die zuständige Eichbehörde kontrolliert werden. Liegt kein gültiger Eichschein vor, kann der geblitzte Fahrer die Messung des Rotlichtverstoßes anfechten.

Im Jahr 2008 zum Beispiel musste die Stadt Düsseldorf acht Radarfallen an Ampeln abschalten. Die Gründe dafür waren die fehlende Zulassung für das Gerät und falsch platzierte Induktionsschleifen.

Einspruchsgrund: Rote Ampel überfahren, um Blaulicht auszuweichen

Ein weiterer Grund für einen Einspruch: Der betroffene Fahrer musste bei Rot über die Ampel fahren, um einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht auszuweichen. In diesem Fall ist das Überfahren der roten Ampel erlaubt, wenn dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Um auf diesen Einspruchsgrund bei einem Rotlichtverstoß zu verweisen, sollte sich der Autofahrer Ort, Datum, Uhrzeit und Kennzeichen des Einsatzfahrzeugs notieren, um den Einspruch ausreichend begründet erheben zu können.

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