WEG-Recht Berlin · §§ 19, 20 WEG

Bauliche Veränderungen, Sanierung & Modernisierung in der WEG

Ob energetische Sanierung, der Einbau einer Wallbox für Elektrofahrzeuge oder der Ausbau des Dachgeschosses — Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind in jeder Eigentümergemeinschaft Anlass für Auseinandersetzungen. Seit der WEG-Reform 2020 (WEMoG) gelten neue Mehrheitsregeln und Kostenverteilungsgrundsätze. Als Fachanwalt für WEG-Recht in Berlin beraten wir Sie zu allen Fragen rund um Bauen in der WEG.

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WEG-Reform 2020
Seit dem 1. Dezember 2020 können bauliche Veränderungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Gleichzeitig haben einzelne Eigentümer einen individuellen Anspruch auf bestimmte privilegierte Maßnahmen (Wallbox, Barrierefreiheit, Glasfaser).

Rechtsgrundlagen im Überblick
📋
Hauptnorm Erhaltung§ 19 Abs. 2 WEG
🔨
Bauliche Veränderungen§ 20 WEG (einfache Mehrheit)
Privilegierte Maßnahmen§ 20 Abs. 2 WEG (Wallbox, Barrierefreiheit)
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Kostenverteilung§ 21 WEG (Zustimmende tragen Kosten)
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Abgrenzung

Was ist noch Erhaltung — und was schon bauliche Veränderung?

Erhaltung zielt auf die Wiederherstellung bzw. den Erhalt des ursprünglichen Soll-Zustands des Gemeinschaftseigentums. Maßnahmen darüber hinaus gelten als bauliche Veränderungen (§ 20 Abs. 1 WEG). Die früheren Kategorien „Modernisierung“ und „Luxusmodernisierung“ entfallen — es gibt nur noch Erhaltung und bauliche Veränderung.

Die Abgrenzung bleibt ein Einzelfalltest: Hinzufügung oder Vergrößerung von Fenstern, neue Öffnungen oder ein größeres Gartenhaus überschreiten regelmäßig die Grenze zur baulichen Veränderung, während bloße Reparaturen mit zeitgemäßem Standard als Erhaltung gelten, solange der Sollzustand nicht überschritten wird.

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Praxis-Tipp: Ob/Wie-Trennung
Bei größeren Sanierungsvorhaben empfiehlt sich eine sorgfältige Beschlussvorbereitung in zwei Schritten: erst Grundsatzbeschluss (Ob), dann Ausführungsbeschluss (Wie).

Mehrheitserfordernisse

Welche Mehrheit braucht welche Maßnahme?

50%+
Einfache Mehrheit
Standardfall baulicher Veränderungen (§ 20 Abs. 1 WEG)
Individualanspruch
Wallbox, Barrierefreiheit, Glasfaser (§ 20 Abs. 2 WEG)
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Alle müssen zustimmen
Unbillige Benachteiligung Dritter (§ 20 Abs. 4 WEG)

Mit der WEG-Reform 2020 genügt für bauliche Veränderungen grundsätzlich eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wer nicht zugestimmt hat, muss die Kosten nicht mittragen — es sei denn, er will die Maßnahme später nutzen.

Privilegierte Maßnahmen

Wallbox, Barrierefreiheit, Glasfaser — Individualanspruch des Eigentümers

Nach § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm die Gemeinschaft auf eigene Kosten bestimmte privilegierte Maßnahmen gestattet:

  • Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge (Wallbox)
  • Barrierefreier Aus- oder Umbau
  • Einbruchschutz
  • Glasfaseranschluss

Ein entsprechender Anspruch besteht, solange die Maßnahme auf eigene Kosten erfolgt und keine unbillige Beeinträchtigung anderer Eigentümer oder des Gemeinschaftseigentums vorliegt. Wird der Antrag in der Eigentümerversammlung abgelehnt, kann der Anspruch eingeklagt werden.

⚠️

Kostentragung beachten
Wer auf Basis des Individualanspruchs baut, trägt die Kosten allein — auch für spätere Instandhaltung. Zieht er aus, kann er verpflichtet sein, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern der Beschluss dies vorsieht.

Kostentragung

Wer zahlt bei baulichen Veränderungen?

Das neue § 21 WEG regelt die Kostentragung: Wer einer baulichen Veränderung zugestimmt hat (oder von ihr Gebrauch macht), trägt die Kosten. Eigentümer, die nicht zugestimmt haben und die Maßnahme nicht nutzen, sind von den Kosten befreit — es sei denn, die Maßnahme amortisiert sich nach vernünftiger kaufmännischer Einschätzung innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

Praxisfall: Wärmedämmung der Fassade

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt mit einfacher Mehrheit die Dämmung der Außenfassade. Zwei Eigentümer stimmen dagegen. Da eine Wärmedämmung typischerweise eine Amortisation innerhalb weniger Jahre aufweist (Energieeinsparung), können die Kosten auf alle Eigentümer umgelegt werden — auch auf die, die nicht zugestimmt haben.

Liegt dagegen keine angemessene Amortisation vor (z.B. rein ästhetische Maßnahme), tragen nur die Zustimmenden die Kosten.

Lokale Expertise

Bauliche Veränderungen im Berliner Altbau

Berlin hat einen besonders hohen Anteil an Altbaugebäuden — Gründerzeit, Nachkriegsbau, denkmalgeschützte Substanz. Bauliche Veränderungen stoßen hier auf eine Vielzahl besonderer Anforderungen: Denkmalschutz, besondere Mieterrechte bei vermieteten Wohnungen, öffentlich-rechtliche Genehmigungspflichten und örtliche Bauvorgaben.

Als Fachanwalt für WEG-Recht in Berlin kennen wir die Berliner Besonderheiten und beraten Sie sowohl zur Beschlussfassung als auch zur Umsetzung baulicher Maßnahmen.

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Ihr Team für WEG-Recht in Berlin

Rechtsanwalt Fabian Heyse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung. Selcan Erkan begleitet Eigentümer und Gemeinschaften in sämtlichen Fragen rund um Eigentümerversammlung, Beschlussanfechtung und Verwaltung.

Rechtsanwalt Fabian Heyse, Fachanwalt WEG-Recht Berlin
Fabian Heyse
Fachanwalt Miet- & WEG-Recht
Rechtsanwältin Selcan Erkan
Selcan Erkan
Rechtsanwältin, WEG & Mietrecht
Antworten auf häufige Fragen

FAQ: Bauliche Veränderungen & WEG-Reform

Ja, Sie haben einen individuellen Anspruch gemäß § 20 Abs. 2 WEG auf Gestattung einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge — auf eigene Kosten. Die Gemeinschaft kann die Gestattung nicht einfach verweigern. Wird sie dennoch abgelehnt, ist der Anspruch gerichtlich durchsetzbar.

Grundsätzlich nein — wer einer baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat und sie nicht nutzt, ist von den Kosten befreit. Ausnahme: Die Maßnahme amortisiert sich nach vernünftiger kaufmännischer Einschätzung innerhalb eines angemessenen Zeitraums (§ 21 Abs. 3 WEG). Bei energetischen Sanierungen ist dies häufig der Fall.

Ein Dachgeschossausbau ist eine bauliche Veränderung und bedarf grundsätzlich nur einer einfachen Mehrheit (§ 20 Abs. 1 WEG). Wird dadurch jedoch ein Sondernutzungsrecht am Dach begründet oder eine wesentliche Beeinträchtigung anderer Eigentümer verursacht, kann eine höhere Mehrheit oder sogar Einstimmigkeit erforderlich sein.

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