WEG-Recht Berlin · § 28 WEG

Kostenverteilung, Hausgeld & Sonderumlagen in der WEG

Die Frage, wer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft welche Kosten trägt, ist eine der häufigsten Streitquellen im WEG-Recht. Ob monatliches Hausgeld, außerplanmäßige Sonderumlage oder fehlerhafte Jahresabrechnung — als Fachanwalt für WEG-Recht in Berlin beraten wir Sie schnell und kompetent.

⚠️

Anfechtungsfrist beachten
Fehlerhafte Beschlüsse über die Jahresabrechnung oder Sonderumlagen müssen innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung angefochten werden. Nach Fristablauf wird der Beschluss bestandskräftig — auch wenn er inhaltlich fehlerhaft war.

Rechtsgrundlagen im Überblick
📋
Hauptnorm§ 28 WEG (Wirtschaftsplan & Abrechnung)
💰
HausgeldMonatlicher Vorschuss laut Wirtschaftsplan
📅
Anfechtungsfrist1 Monat ab Beschlussfassung
🏦
SonderumlageZulässig bei unvorhergesehenem Bedarf
Jetzt kostenlos anfragen
Grundlagen

Hausgeld, Rücklagen und Verteilungsmaßstab

Das Hausgeld (Wohngeld) finanziert die laufenden Kosten der Gemeinschaft sowie die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Grundlage sind Wirtschaftsplan und Einzelwirtschaftspläne, die von der Eigentümerversammlung beschlossen werden (§ 28 WEG). Die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten erfolgt grundsätzlich nach dem Miteigentumsanteil (§ 16 Abs. 2 WEG), kann aber durch Vereinbarung oder Beschluss abgeändert werden.

Die Jahresabrechnung ist eine geordnete, übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung des abgelaufenen Jahres. Sie weist Ist-Werte aus und muss die Entwicklung der Rücklagen so darstellen, dass Eigentümer eine Plausibilitätskontrolle vornehmen können.

Wirtschaftsplan, Rücklagen & Sonderumlage

Die drei Säulen der WEG-Finanzierung

📊
Wirtschaftsplan
Jährliche Vorausplanung der Einnahmen und Ausgaben
🏦
Erhaltungsrücklage
Pflichtreserve für Instandhaltungsmaßnahmen
Sonderumlage
Außerplanmäßige Finanzierung unvorhergesehener Kosten

Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan ist die jährliche Vorausplanung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er bildet die Grundlage für die monatlichen Hausgeldzahlungen der Eigentümer. Wird der Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig beschlossen, können die Eigentümer auf Basis des Vorjahres zur Zahlung verpflichtet werden.

Erhaltungsrücklage

Die Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) dient der langfristigen Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Sie ist Sondervermögen der Gemeinschaft. Die angemessene Dotierung der Rücklage ist Pflicht des Verwalters; eine unzureichende Rücklage kann Haftungsansprüche gegen den Verwalter begründen.

Sonderumlage

Die Gemeinschaft kann neben dem laufenden Hausgeld Sonderumlagen beschließen, wenn unvorhergesehene Maßnahmen nicht aus der Rücklage gedeckt werden können. Der Sonderumlage-Beschluss muss den Verwendungszweck klar benennen, einen nachvollziehbaren Verteilungsschlüssel enthalten und die Fälligkeit bestimmen.

Anfechtungsfrist: 1 Monat
Die Anfechtungsfrist für fehlerhafte Beschlüsse über Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung oder Sonderumlage beträgt einen Monat ab dem Tag der Beschlussfassung. Handeln Sie sofort, wenn Sie Fehler bemerken.

Fehler & Anfechtung

Wann ist eine Jahresabrechnung anfechtbar?

Eine Jahresabrechnung ist anfechtbar, wenn sie:

  • Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nicht korrekt oder vollständig abbildet,
  • die Rücklagenentwicklung intransparent darstellt,
  • Kosten falsch auf einzelne Eigentümer verteilt (z.B. falscher Schlüssel),
  • Positionen enthält, die sachlich nicht der Gemeinschaft zuzurechnen sind,
  • oder wenn der Beschluss über die Jahresabrechnung in einem anfechtbaren Verfahren gefasst wurde.

Inhaltliche Fehler in der Abrechnung führen nicht automatisch zur Nichtigkeit — sie können jedoch die Anfechtbarkeit des Beschlusses begründen. Zu unterscheiden ist zwischen der Jahresabrechnung (Berechnungswerk) und dem Beschluss darüber (rechtserzeugend). Nur Letzterer ist anfechtbar.

Hausgeld-Rückstände

Was tun bei Zahlungsausfall?

Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die beschlossenen Hausgelder pünktlich zu zahlen. Bei Rückständen kann die Gemeinschaft aus dem Wirtschaftsplan und der Jahresabrechnung vollstrecken. Das Verfahren nach §§ 28, 19 WEG i.V.m. § 44 WEG ermöglicht eine rasche Titulierung.

Für Wohnungseigentümer, die ihrerseits mit Zahlungen in Rückstand geraten sind, bieten wir strategische Beratung: Häufig lassen sich Hausgeld-Rückstände und Anfechtungsansprüche miteinander verknüpfen. Eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter ist jedoch in aller Regel unzulässig.

Berliner Besonderheiten

Berliner Eigentümergemeinschaften sehen sich häufig mit besonders hohen Erhaltungsrückständen bei Altbauten sowie teuren energetischen Sanierungen konfrontiert. Die Berliner WEG-Rechtsprechung hat sich zu einer Vielzahl von Fragen der Kostentragung und der Jahresabrechnung geäußert. Wir kennen diese Entscheidungen und beraten Sie auf dieser Grundlage.

📞

Jetzt Erstberatung sichern
Die Kanzlei prüft Ihre Jahresabrechnung, Sonderumlage oder Hausgeld-Rückstände. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung.
030 / 200 590 770

Ihr Team für WEG-Recht in Berlin

Rechtsanwalt Fabian Heyse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung. Selcan Erkan begleitet Eigentümer und Gemeinschaften in sämtlichen Fragen rund um Eigentümerversammlung, Beschlussanfechtung und Verwaltung.

Rechtsanwalt Fabian Heyse, Fachanwalt WEG-Recht Berlin
Fabian Heyse
Fachanwalt Miet- & WEG-Recht
Rechtsanwältin Selcan Erkan, WEG-Recht Berlin
Selcan Erkan
Rechtsanwältin, WEG & Mietrecht
Antworten auf häufige Fragen

FAQ: Kostenverteilung & Hausgeld

Nein. Das Hausgeld ist grundsätzlich zu zahlen, auch wenn Sie Beanstandungen gegen die Verwaltung oder die Jahresabrechnung haben. Die korrekte Vorgehensweise ist, den jeweiligen Beschluss fristgerecht anzufechten und im gleichen Zug die Zahlung unter Vorbehalt zu leisten.

Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab dem Tag der Beschlussfassung. Nach Fristablauf wird der Beschluss bestandskräftig — unabhängig davon, ob er rechtmäßig war. Handeln Sie sofort, wenn Sie einen Beschluss für fehlerhaft halten.

Fehlt ein neuer Wirtschaftsplan, können die Eigentümer auf Basis des letzten beschlossenen Planes zur Hausgeldzahlung verpflichtet werden. Ein dauerhaftes Fehlen kann Haftungsansprüche gegen den Verwalter begründen.

Jetzt Beratung anfragen

Ob als Eigentümer, Gemeinschaft oder Verwaltung — wir beraten Sie schnell und kompetent zu allen Fragen des WEG-Rechts in Berlin.

Kostenlos anfragen →
✉️
📍
AdresseLeipziger Platz 9, 10117 Berlin