Keine Angaben
Keine Erklärungsversuche gegenüber Polizei oder Einsatzkräften - auch nicht in scheinbar beiläufigen Gesprächen.
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Strafverteidigung bei § 184b StGB
Haben Sie eine Durchsuchung erlebt, wurden Geräte sichergestellt oder wird Besitz kinderpornografischer Inhalte behauptet? Schweigen Sie zur Sache und lassen Sie zuerst Akte, Dateien und technische Spuren prüfen.
Wir verteidigen Beschuldigte bundesweit diskret bei Vorwürfen nach § 184b StGB - mit Fokus auf Bildbewertung, Besitzwille, Cache-Dateien, KI-Inhalte, Datenträgerauswertung und Nebenfolgen.
Die ersten Stunden
Sie müssen weder Ihre Unschuld beweisen noch technische Fragen spontan beantworten. Erst nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, welche Erklärung sinnvoll sein kann.
Eine Durchsuchung wegen Kinderpornografie ist für Betroffene und Familien regelmäßig einschneidend. Scham, Angst und der Wunsch, die Situation sofort zu erklären, sind verständlich - aber meist nicht der richtige erste Schritt.
Nach § 136 Abs. 1 StPO dürfen Sie schweigen. Erst nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, was konkret vorgeworfen wird, welche Dateien vorhanden sind und ob Besitz, Verbreitung oder nur technische Speicherung behauptet wird.
Keine Erklärungsversuche gegenüber Polizei oder Einsatzkräften - auch nicht in scheinbar beiläufigen Gesprächen.
Passwörter, PINs und Zugangsdaten nicht ohne anwaltliche Beratung herausgeben.
Keine Daten löschen, verstecken oder bearbeiten. Das kann zusätzliche rechtliche Probleme auslösen.
Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungsverzeichnis, Vorladung und Aktenzeichen bereithalten.
Tatbestand und Abgrenzung
Die rechtliche Bewertung hängt von Inhalt, Kommunikationsweg, Vorsatz, technischer Speicherung und persönlicher Situation ab. Genau diese Unterschiede machen die drei Einzelseiten SEO- und KI-seitig trennscharf.
§ 184b StGB
Erfasst werden unter anderem Verbreiten, öffentliches Zugänglichmachen, Herstellen, Abrufen, Sichverschaffen und Besitz. Kind ist eine Person unter 14 Jahren.
Besitz, Abrufen und Sichverschaffen: drei Monate bis fünf Jahre.
Bildbewertung
Nicht jedes Nacktbild eines Kindes ist strafbar. Entscheidend sind abgebildetes Geschehen, Haltung, Fokus, Kontext und objektive sexuelle Bedeutung.
Familie, Medizin, Kunst und Alltagssituationen sind abzugrenzen.
Digitale Spuren
Cache-Dateien, Thumbnails, automatische Downloads und Cloud-Synchronisation belegen nicht automatisch bewussten Besitz.
Nutzerkenntnis und Zugriffswille müssen nachweisbar sein.
Seit 2024
Seit dem 28. Juni 2024 sind Grundtatbestände nach § 184b StGB wieder Vergehen. Dadurch können Einstellungen und Strafbefehle im Einzelfall stärker in Betracht kommen.
Die Bewertung bleibt abhängig von Akte, Inhalt und Rolle.
Zentraler Verteidigungsansatz
Nicht jede Aufnahme eines nackten Kindes ist Kinderpornografie. Entscheidend ist nicht die subjektive Fantasie eines Betrachters, sondern das abgebildete Geschehen und seine objektive Einordnung.
Eine unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung muss objektiv einen eindeutigen Sexualbezug aufweisen. Körperpflege, Umkleiden, Sport, Spiel oder harmlose familiäre Situationen werden dadurch nicht automatisch strafbar.
Digitale Beweise
Akteneinsicht und technische Auswertung sind regelmäßig der Ausgangspunkt der Verteidigung.
Besitz verlangt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und den Willen, auf den Inhalt zugreifen zu können.
Browser-Caches, Messenger-Downloads, Cloud-Synchronisation und Thumbnails entstehen häufig ohne bewusste Einzelentscheidung.
Vergessene Ordner, Sammeldownloads oder einzelne Dateien in großen Datenpaketen sind differenziert zu prüfen.
In einer WhatsApp-Gruppe wird ein Datenpaket heruntergeladen; darin befindet sich eine einzelne inkriminierte Datei. Die technische Auswertung kann zeigen, ob sie geöffnet, verschoben, gelöscht oder nur automatisch gespeichert wurde.
SEO, AI und KI-Sichtbarkeit
Mandanten suchen nach Durchsuchung, Besitz, Cache, Strafrahmen, KI-Bildern und Verteidigung bei Kinderpornografie.
Die Seite verbindet § 184b StGB mit Bildbewertung, Besitzwille, Akteneinsicht, digitaler Forensik und Nebenfolgen.
Jugendpornografie nach § 184c StGB und Cybergrooming nach § 176b StGB werden als eigene Themen getrennt.
Schnelle Einordnung
Jede Einzelseite setzt eigene Begriffe, Fragen und strukturierte Daten, damit Google, ChatGPT, Perplexity und andere Antwortsysteme das Thema nicht mit den Nachbarthemen vermischen.
Spezialseiten im Sexualstrafrecht
Die Seiten sind grafisch gleich aufgebaut, aber in Suchintention, Metadaten, FAQ und Schema jeweils auf ein eigenes Delikt spezialisiert.
§ 184c StGB
Strafverteidigung bei Vorwurf Jugendpornografie nach § 184c StGB, Sexting, Besitz, Versand und Ermittlungen gegen Jugendliche oder Erwachsene.
§ 184b StGB
Diskrete Strafverteidigung bei Vorwurf Kinderpornografie nach § 184b StGB: Durchsuchung, Besitz, Cache, KI-Bilder, Bildbewertung und Akteneinsicht.
§ 176b StGB
Strafverteidigung bei Vorwurf Cybergrooming nach § 176b StGB: Chatverlauf, Fake-Profil, Versuch, Absicht, Datenforensik und Aussageverweigerung.
§§ 183, 183a StGB
Strafverteidigung bei Vorwurf Entblößung, exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB, Erregung öffentlichen Ärgernisses und Abgrenzung zu § 183a StGB.
Verfahrensziele
Tatvorwurf, Durchsuchung, Beschlagnahme und digitale Beweise prüfen.
Metadaten, Nutzerzuordnung, Downloads, Chats und Cloud-Synchronisation einordnen.
Freispruch, Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung realistisch bewerten.
Beruf, Familie, Führungszeugnis, Einziehung und Öffentlichkeit früh mitdenken.
Oft unterschätzt
Besonders bei Beamten, Lehrern, Beschäftigten mit Schutzbefohlenen, approbierten Berufen und Jugendlichen müssen berufliche, familiäre und soziale Folgen von Anfang an mitgedacht werden.
FAQ
Kurze Orientierung für die ersten Schritte.
Beschuldigte müssen einer polizeilichen Vorladung grundsätzlich nicht folgen. Reagieren Sie nicht unüberlegt, sondern lassen Sie Vorladung und Tatvorwurf anwaltlich prüfen.
Geben Sie PIN, Passwort oder Zugangsdaten nicht ohne Beratung heraus. Bei biometrischen Sperren können besondere Zwangsmaßnahmen in Betracht kommen; die konkrete Maßnahme ist rechtlich zu prüfen.
Nicht jedes Nacktbild eines Kindes ist strafbar. Familiäre, harmlose Aufnahmen müssen von objektiv sexualbezogenen Darstellungen unterschieden werden.
Das hängt von Tatvariante und Wirklichkeitsnähe ab. Erkennbar künstliche Comics oder Zeichnungen können beim Besitz anders zu bewerten sein als täuschend wirklichkeitsnahe Inhalte.
Eine Einstellung ist möglich, aber nicht garantierbar. Sie kann sich aus fehlendem Tatverdacht, rechtlichen Zweifeln oder aus § 153a StPO ergeben.
Vertrauliche Ersteinschätzung
Bei Durchsuchung, Sicherstellung oder kurzfristiger Vorladung: Sagen Sie nichts zur Sache und kontaktieren Sie uns zeitnah. Halten Sie Beschluss, Sicherstellungsverzeichnis, Vorladung und Aktenzeichen bereit.
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