In diesen Situationen ist die Beratung durch einen Anwalt für Sexualstrafrecht die richtige Entscheidung:
- Bei Ihnen oder einem Angehörigen hat eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts einer Sexualstraftat stattgefunden.
- Sie oder ein Angehöriger haben eine Vorladung oder Anklageschrift wegen eines Sexualdeliktes erhalten.
Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie jetzt RA Johannes von Rüden – Ihren Anwalt für Sexualstrafrecht in Berlin.
Jetzt kontaktierenBei Vorwürfen im Bereich Sexualstrafrecht Spezialisten konsultieren
Ein Vorwurf im Bereich Sexualstrafrecht stellt eine immense emotionale und soziale Belastung dar, die weit über die persönliche Intimsphäre hinausgeht. Neben dem Einfluss auf Ihr Privatleben kann dies auch ernsthafte Konsequenzen für Ihre familiären Bindungen und Ihre berufliche Zukunft haben. Der Schutz Ihrer Rechte, Ihrer Familie und Ihrer beruflichen Existenz bedarf in diesen kritischen Phasen einer fachkundigen, sensiblen und diskreten Vorgehensweise. Aus diesem Grund sollten Sie Ihre Rechte durch einen Anwalt für Sexualstrafrecht vertreten lassen.
Das Wichtigste vorab:
- Schweigen Sie ab sofort. Äußern Sie sich nicht mehr zur Sache ohne einen Anwalt – weder mündlich noch schriftlich. Das hat nichts damit zu tun, ob Sie zurecht oder zu Unrecht eines Sexualdelikts o. ä. beschuldigt sind.
- Schalten Sie einen Anwalt für Strafrecht ein, idealerweise mit Spezialisierung im Sexualstrafrecht.
Hierauf können Sie sich verlassen
- Als Experte für Sexualstrafrecht verfolge ich die Interessen meiner Mandanten mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit.
- Ich passe meine Verteidigungsstrategie immer der individuellen Situation an.
- Ich schulde Ihnen Ehrlichkeit, Fürsorge und Rechtskenntnis.
Kompetente Beratung und Hilfe von spezialisiertem Anwalt für Sexualstrafrecht in Berlin
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Informationen zum Sexualstrafrecht
Das Sexualstrafrecht fasst Einzeldelikte und Deliktgruppen zusammen, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung einer Person richten. Diese Selbstbestimmung bedeutet, frei über Zeitpunkt, Ort und Art sexueller Aktivitäten zu entscheiden. Es zielt auf den Schutz vor unerwünschten sexuellen Handlungen ab und ahndet Sexualstraftaten und Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Gewalt. Die gesetzliche Grundlage bildet das Strafgesetzbuch (StGB), vor allem die Paragrafen 174 bis 184i. Das Sexualstrafrecht wird regelmäßig ergänzt und aktualisiert, um den Veränderungen in der gesellschaftlichen Sexualmoral gerecht zu werden. Besonders strenge Gesetze gelten für sexuelle Handlungen mit Kindern und Jugendlichen. Zum Schutz der Opfer bestehen spezielle Regelungen.
Verteidigungsansätze als Anwalt für Sexualstrafrecht
Die nachfolgende Übersicht informiert über verschiedene Delikte im Bereich des sexuellen Missbrauchs und verwandter Sexualstraftaten. Die Einteilung dient dazu, die tatbestandsmäßigen Aspekte der einzelnen Sexualstraftaten aufzuzeigen und mögliche Verteidigungsstrategien zu erläutern.
Verbreitung und Besitz von illegalem pornografischen Material
Die folgenden Vorwürfe beziehen sich auf den Besitz illegaler pornografischer Inhalte sowie deren Verbreitung und fallen damit unter das Sexualstrafrecht:
- Verbreitung pornografischer Inhalte (§ 184 StGB)
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB)
- Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Inhalte (§ 184c StGB)
Mögliche Verteidigungsansätze eines Anwalts für Sexualstrafrecht umfassen den Nachweis des Vorsatzes hinsichtlich Besitz oder Verbreitung und die Infragestellung der Einstufung der Inhalte als illegal nach dem Gesetz.
Anwaltliche Verteidigungsansätze bei Missbrauchsvorwürfen
Häufige Anschuldigungen im Bereich Sexualstrafrecht sind zudem Missbrauchsvorwürfe, insbesondere der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) sowie die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB). Der Verteidigungsansatz eines auf Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalts kann sich bei derartigen Vorwürfen beispielsweise auf Einvernehmlichkeit (bei Jugendlichen über der Schutzaltersgrenze) oder Altersmissverständnisse konzentrieren. Ebenso kann der Nachweis der Tatbestandsmerkmale als Ansatzpunkt für die Strafverteidigung dienen. Dies gilt speziell bei:
- sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§§ 174 a – c StGB),
- sexuellem Missbrauch von Kindern (§§ 176, 176a, 176b StGB) sowie bei
- sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB).
Ein Anwalt für Sexualstrafrecht kann in diesen Fällen die Verteidigung auf die Beweisführung der Anklage ausrichten. Etwa in Bezug auf die Zwangslage, die Nicht-Einvernehmlichkeit oder die spezifischen Tatumstände. Auf diese Weise ist unter Umständen möglich, die Anklage „zu Fall zu bringen“.
Verteidigung bei Vorwürfen im Bereich Prostitution und Zuhälterei
Auch bei Vorwürfen, die in den Bereich der Prostitution und Zuhälterei fallen, ist ein Anwalt für Sexualstrafrecht der richtige Ansprechpartner. Das Strafgesetzbuch beschreibt in diesem Kontext:
- die Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB),
- die Zuhälterei (§ 181a StGB),
- die Ausübung verbotener Prostitution (§ 184f StGB) sowie
- jugendgefährdende Prostitution (§ 184g StGB).
Die anwaltliche Verteidigung kann sich bei dieser Art Anschuldigungen zum Beispiel auf die Abgrenzung zwischen legaler und illegaler Prostitution und auf die Infragestellung der Rolle des Beschuldigten in einem Prostitutionsnetzwerk konzentrieren.
Vorwürfe im Bereich Öffentlichkeit und Sittlichkeit
Wer illegaler und unsittlicher öffentlicher Handlungen beschuldigt wird, sollte unbedingt einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt einschalten. Dies betrifft die gesetzlichen Regelungen zu:
- exhibitionistischen Handlungen (§ 183 StGB) und der
- Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB).
Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht kann hier auf die Interpretation der öffentlichen Wahrnehmung, die Handlungsabsicht und die Frage, ob tatsächlich öffentliches Ärgernis erregt wurde, eingehen.

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FAQ: Häufige Fragen an Ihren Anwalt für Sexualstrafrecht in Berlin
Wegen sexueller Belästigung macht sich nach § 184i StGB strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise berührt und dadurch belästigt. Diese Strafvorschrift setzt also einen körperlichen Kontakt voraus. Dieser ist als sexuell zu qualifizieren, wenn er sexuell motiviert ist. Das bedeutet, dass ein Wille/eine Absicht vorliegen muss. Zweite Voraussetzung für den Tatbestand der sexuellen Belästigung ist, dass sich das Opfer durch die Handlung belästigt, d.h. in seinem Empfinden erheblich beeinträchtigt fühlt.
Die Verjährungsfrist bei schweren Sexualstraftaten richtet sich nach der Schwere der Tat und den gesetzlichen Bestimmungen. Bei besonders schweren Sexualstraftaten wie Vergewaltigung oder schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre. Diese Frist beginnt jedoch nicht unmittelbar nach der Tat, sondern erst mit Vollendung des 30. Das bedeutet, dass das Opfer bis zu seinem 50. Lebensjahr Zeit hat, Anzeige zu erstatten bzw. die Staatsanwaltschaft Anklage erheben kann. Diese Regelung trägt der besonderen Situation von Opfern sexueller Gewalt Rechnung, die oft viele Jahre brauchen, um die Tat zu verarbeiten und den Mut aufzubringen, Anzeige zu erstatten.
Der Begriff „schutzlose Lage“ beschreibt eine Situation, in der das Opfer aufgrund äußerer Umstände oder seiner persönlichen Verfassung nicht in der Lage ist, sich gegen einen sexuellen Übergriff zu wehren. Wichtige Aspekte sind in diesem Zusammenhang die objektive Beurteilung bzw. Prüfung, ob eine entsprechende Situation tatsächlich eine Gegenwehr unmöglich macht, sowie die Feststellung eines bewussten Ausnutzens der schutzlosen Lage des Opfers. Das Ausnutzen einer schutzlosen Lage zur Vornahme sexueller Handlungen erfüllt den Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung nach § 177 StGB.
Das Sexualstrafrecht dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Jeder Mensch soll selbst entscheiden können, ob er/sie mit anderen Menschen sexuelle Handlungen vornehmen will oder nicht. Bei dem Vorwurf, eine Sexualstraftat begangen zu haben, stehen sowohl das Privat- als auch das Berufsleben auf dem Spiel. Gerade deshalb ist es wichtig, so früh wie möglich fachkundigen Beistand durch einen Anwalt für Sexualstrafrecht in Anspruch zu nehmen. Dabei ist ein vertrauensvolles Verhältnis zum Anwalt für die erfolgreiche Verteidigung unerlässlich.
Bei Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vorgesehen. Dies bedeutet zugleich, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung in der Regel nicht möglich ist. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
Der Grundsatz „Nein heißt Nein“ bedeutet im Kontext des Sexualstrafrechts, dass jede sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer Person strafbar ist. Dieser gilt mit einer 2016 erfolgten Reform des Sexualstrafrechts. Wichtige Neuerungen sind in diesem Zusammenhang, dass es für eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr erforderlich ist, dass sich das Opfer körperlich wehrt oder Gewalt angewendet wird. Die Strafbarkeit umfasst ein breites Spektrum sexueller Übergriffe, von der Belästigung bis zur Vergewaltigung.
Bei Sexualdelikten regeln folgende Gesetze die Strafbarkeit:
§ 174 StGB – sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§ 176 StGB – sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176b StGB – Cybergrooming (Manipulation Minderjähriger über das Internet)
§ 177 StGB – sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
§ 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 181a StGB – Zuhälterei
§ 182 StGB – sexueller Missbrauch Jugendlicher
§ 183 StGB – Exhibitionismus
§ 184 StGB – Zugänglich machen pornografischer Inhalte für Minderjährige
§ 184b StGB – Kinderpornografie
§ 184c StGB – Jugendpornografie
§ 184i StGB – sexuelle Belästigung
§ 184g StGB – jugendgefährdende Prostitution
§ 201a StGB – unerlaubte Aufnahmen (z. B. Nacktbilder) von Personen
Der Hauptunterschied zwischen einem sexuellen Übergriff und einer sexuellen Nötigung nach § 177 StGB liegt in der Art und Intensität der Tathandlung: Ein sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden. Es reicht dabei aus, dass der Täter erkennt, dass das Opfer nicht einverstanden ist und sich darüber hinwegsetzt – eine Anwendung oder Androhung von Gewalt ist nicht erforderlich. Die sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB stellt hingegen eine Qualifikation des sexuellen Übergriffs dar. Diese erfordert zusätzlich die Anwendung von Gewalt, die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder das Ausnutzen einer schutzlosen Opfersituation. Sexuelle Nötigung wird entsprechend stärker bestraft (die Mindestfreiheitsstrafe beträgt 1 Jahr). Der sexuelle Übergriff ist demnach den Grundtatbestand, während die sexuelle Nötigung eine schwerwiegende Form darstellt. Bei weiteren Fragen im Thema Sexualstrafrecht wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Anwalt.