Mietrecht Berlin · § 573 BGB · § 543 BGB · § 574 BGB

Kündigung des Mietvertrags – Fristen, Gründe und Widerspruch


Eine Kündigung des Mietvertrags ist für Mieter und Vermieter an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Wer Fristen versäumt oder Formfehler begeht, riskiert die Unwirksamkeit der Kündigung. Wir erklären die Rechtslage.

Auf einen Blick
⏱️
Frist Mieter
3 Monate zum Monatsende
📅
Frist Vermieter
3 / 6 / 9 Monate (je nach Mietdauer)
Fristlose Kündigung
Sofort bei wichtigem Grund (§ 543 BGB)
📝
Formvorschrift
Schriftform zwingend, eigenhändige Unterschrift
Vermieterkündigung

Ordentliche Kündigung durch den Vermieter

Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat (§ 573 BGB). Das Gesetz nennt drei Hauptfälle:

  • Schuldhafter erheblicher Pflichtverstoß des Mieters – z. B. wiederholte unpünktliche Mietzahlung, unerlaubte Untervermietung oder nachhaltige Störung des Hausfriedens.
  • Eigenbedarf – Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts.
  • Wirtschaftliche Verwertung – Durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses wird der Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert und dadurch erheblich benachteiligt.
⚠️

Begründungspflicht: Eine Kündigung ohne Angabe von Gründen ist unwirksam. Der Vermieter muss den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben konkret benennen.


Fristen im Überblick

Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter

Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt stets 3 Monate zum Monatsende, unabhängig von der Mietdauer. Für den Vermieter staffeln sich die Fristen nach Dauer des Mietverhältnisses:

3
Monate
Mietdauer bis 5 Jahre
6
Monate
Mietdauer 5–8 Jahre
9
Monate
Mietdauer über 8 Jahre

Praxis-Tipp: Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag eines Monats beim Empfänger eingehen, damit die Frist zum Ende dieses Monats zu laufen beginnt. Samstage zählen als Werktage!


Außerordentliche Kündigung

Fristlose Kündigung – wann ist sie zulässig?

Eine fristlose Kündigung (§ 543 BGB) ist nur bei einem wichtigen Grund möglich. Die häufigsten Fälle:

Mietrückstand

Rückstand von mindestens zwei Monatsmieten oder an zwei aufeinanderfolgenden Terminen ein nicht unerheblicher Teil. Klassischer Fall der fristlosen Kündigung.

Störung des Hausfriedens

Wiederholte erhebliche Störungen, z. B. Lärmbelästigung, Beleidigungen oder Bedrohungen gegenüber anderen Mietern oder dem Vermieter.

Unbefugte Untervermietung

Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters – insbesondere über Plattformen wie Airbnb.

Vertragswidriger Gebrauch

Nachhaltiger vertragswidriger Gebrauch der Wohnung trotz Abmahnung, z. B. gewerbliche Nutzung oder Tierhaltung entgegen vertraglicher Vereinbarung.

Schonfristzahlung: Zahlt der Mieter die ausstehende Miete innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage vollständig nach, wird die fristlose Kündigung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Diese Möglichkeit gilt jedoch nur einmal innerhalb von 2 Jahren.


Sozialklausel

Widerspruch gegen die Kündigung

Der Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 BGB).

Typische Härtegründe:

  • Hohes Alter oder schwere Krankheit
  • Langjährige Verwurzelung im Kiez
  • Fehlende bezahlbare Ersatzwohnung am Berliner Wohnungsmarkt
  • Schulpflichtige Kinder, die nicht aus der Nachbarschaft gerissen werden sollen
  • Schwangerschaft
⏱️

Widerspruchsfrist: Der Widerspruch muss spätestens 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen – schriftlich und begründet. Vermieter müssen in der Kündigung auf das Widerspruchsrecht hinweisen!


Form & Wirksamkeit

Formvorschriften bei der Kündigung

Jede Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB). Das bedeutet:

  • Eigenhändige Unterschrift aller Vermieter bzw. aller Mieter auf dem Originalschreiben
  • Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder Fax ist unwirksam
  • Bei Ehegatten als Mieter müssen beide unterschreiben und die Kündigung muss an beide gerichtet sein
  • Bei Vertretung: Originalvollmacht im Original beilegen, sonst kann der Empfänger die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB)

Praxis-Tipp: Senden Sie die Kündigung per Einschreiben/Rückschein oder übergeben Sie sie vor Zeugen persönlich. Im Streitfall müssen Sie den Zugang beweisen können.


Kostenrisiko & Streitwert

Was kostet die anwaltliche Beratung?

Die Ersteinschätzung bei der Kanzlei VON RUEDEN | HEYSE ist kostenlos. Im Kündigungsschutzverfahren richtet sich der Streitwert nach der Jahresnettomiete (§ 41 Abs. 2 GKG).

Bei bestehender Rechtsschutzversicherung holen wir die Deckungszusage für Sie ein. Gern berechnen wir vorab das voraussichtliche Kostenrisiko.


Lokale Expertise

Kündigung abwehren in Berlin

Am angespannten Berliner Wohnungsmarkt ist jede Kündigung existenzbedrohend. Die Berliner Gerichte legen den Kündigungsschutz mieterfreundlich aus – gerade bei Eigenbedarf und Härtefällen. Wir kennen die aktuelle Rechtsprechung des LG Berlin und der Berliner Amtsgerichte.

Rechtsanwalt Fabian Heyse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung und vertritt Mieter und Vermieter gleichermaßen.

Jetzt Erstberatung sichern

030 / 200 590 770

Ihr Team für Mietrecht in Berlin

Rechtsanwalt Fabian Heyse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung. Selcan Erkan begleitet Sie im Team Mietrecht kompetent bei Kündigungsschutz und Räumungsverfahren.

Rechtsanwalt Fabian Heyse, Fachanwalt Mietrecht Berlin
Fabian Heyse
Fachanwalt Miet- & WEG-Recht
Rechtsanwältin Selcan Erkan, Mietrecht Berlin
Selcan Erkan
Rechtsanwältin, Miet- & WEG-Recht
Antworten auf häufige Fragen

FAQ: Kündigung des Mietvertrags

Nein. Bei Wohnraummietverhältnissen benötigt der Vermieter stets ein berechtigtes Interesse an der Kündigung (§ 573 BGB). Eine grundlose Kündigung ist unwirksam. Die wichtigsten Kündigungsgründe sind Eigenbedarf, erhebliche Pflichtverletzungen des Mieters und wirtschaftliche Verwertung.


Prüfen Sie zunächst, ob die Kündigung formell korrekt ist und der Eigenbedarf konkret und nachvollziehbar begründet wurde. Liegt ein Härtefall vor (z. B. hohes Alter, Krankheit, fehlende Ersatzwohnung), können Sie der Kündigung nach § 574 BGB widersprechen. Der Widerspruch muss spätestens 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich beim Vermieter eingehen.


Ja. Durch die sogenannte Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB: Zahlt der Mieter die gesamten Mietrückstände innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur einmal innerhalb von 2 Jahren. Eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt davon unberührt.


Nein. Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf nach § 568 BGB zwingend der Schriftform. Das bedeutet eine eigenhändige Unterschrift auf einem Originalschreiben. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder Fax ist unwirksam.

Jetzt Beratung anfragen

Ob Kündigung, Räumungsklage oder Widerspruch – wir beraten Sie schnell und kompetent zu allen mietrechtlichen Fragen in Berlin. Kostenlose Ersteinschätzung.

Adresse Leipziger Platz 9, 10117 Berlin
Zum Kontaktformular