Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Der Vermieter kann die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen (§ 558 BGB). Maßgeblich ist in Berlin der Berliner Mietspiegel. Das Erhöhungsverlangen muss schriftlich begründet werden und auf den Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen verweisen (§ 558a BGB).
Als Mieter haben Sie 2 Monate Überlegungsfrist. Stimmen Sie nicht zu, muss der Vermieter innerhalb von 3 weiteren Monaten auf Zustimmung klagen – ansonsten ist das Verlangen hinfällig.
Wichtig: Stimmen Sie einer Mieterhöhung nicht voreilig zu. Prüfen Sie, ob die Einordnung in den Mietspiegel korrekt ist – häufig werden Wohnwertmerkmale falsch bewertet.
Kappungsgrenze und gesetzliche Grenzen
Selbst wenn die aktuelle Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, darf der Vermieter die Miete nicht unbegrenzt erhöhen. In Berlin gilt die abgesenkte Kappungsgrenze:
📊 Kappungsgrenze
Max. 15 % in 3 Jahren (Berlin nutzt die Absenkungsmöglichkeit nach § 558 Abs. 3 S. 2 BGB; bundesweit liegt die Grenze bei 20 %).
📋 Berliner Mietspiegel
Maßgeblicher Orientierungswert. Die Einordnung nach Baujahr, Wohnlage, Ausstattung und Größe ist oft streitentscheidend.
⏱️ Sperrfrist
15 Monate müssen seit der letzten Mieterhöhung oder seit Beginn des Mietverhältnisses vergangen sein.
📝 Formvorschrift
Das Erhöhungsverlangen muss schriftlich erfolgen und die Begründung (Mietspiegel, Gutachten oder Vergleichswohnungen) enthalten.
Mietpreisbremse bei Neuvermietung
Bei Neuvermietungen in Berlin gilt die Mietpreisbremse (§ 556d BGB): Die verlangte Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % übersteigen.
Ausnahmen gelten für:
- Neubauten (Erstbezug nach dem 01.10.2014)
- Umfassend modernisierte Wohnungen
- Fälle, in denen die Vormiete bereits über der Grenze lag
Rückforderung möglich! Wird die Mietpreisbremse verletzt, können Mieter die überhöhte Miete rügen und Rückzahlung verlangen – rückwirkend bis 30 Monate vor Rüge. Die Rüge muss schriftlich erfolgen.
Mieterhöhung nach Modernisierung
Nach einer Modernisierungsmaßnahme kann der Vermieter die Jahresmiete um bis zu 8 % der aufgewendeten Kosten erhöhen (§ 559 BGB). Dabei gilt:
- Instandhaltungskosten sind herauszurechnen – nur echte Modernisierungen (Verbesserungen) dürfen umgelegt werden
- Es gilt eine Kappungsgrenze von 3 €/m² innerhalb von 6 Jahren
- Die Modernisierung muss 3 Monate vorher angekündigt werden (§ 555c BGB)
- Der Mieter hat ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ablauf des 2. Monats nach Zugang der Ankündigung
Praxis-Tipp: Prüfen Sie die Modernisierungsankündigung genau: Viele geplante Maßnahmen sind in Wirklichkeit Instandhaltungen (Erhalt), die nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen.
Was kostet die anwaltliche Prüfung?
Die Ersteinschätzung bei der Kanzlei VON RUEDEN | HEYSE ist kostenlos. Im Zustimmungsverfahren richtet sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag der Erhöhung (§ 41 Abs. 5 GKG).
Bei bestehender Rechtsschutzversicherung holen wir die Deckungszusage für Sie ein.
Mieterhöhung anfechten in Berlin
Der Berliner Wohnungsmarkt ist einer der am stärksten regulierten in Deutschland. Die Berliner Amtsgerichte haben eine umfangreiche Rechtsprechung zur korrekten Anwendung des Mietspiegels und zur Kappungsgrenze entwickelt.
Rechtsanwalt Fabian Heyse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung und kennt die Berliner Besonderheiten.
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