Schönheitsreparaturen – wer muss renovieren?
Grundsätzlich ist die Instandhaltung der Mietsache Aufgabe des Vermieters (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Schönheitsreparaturen – also Streichen, Tapezieren und Lackieren der Innenwände, Decken, Fenster und Türen – können jedoch durch eine wirksame Vertragsklausel auf den Mieter übertragen werden.
Viele in der Praxis verwendeten Klauseln sind jedoch unwirksam. Der BGH hat in einer Reihe von Grundsatzurteilen klargestellt, welche Klauseln den Mieter unangemessen benachteiligen.
Wichtig: Ist die Renovierungsklausel unwirksam, müssen Sie als Mieter gar nicht renovieren – auch nicht teilweise. Es gilt dann die gesetzliche Regelung: Der Vermieter trägt die Renovierungslast.
Unwirksame Klauseln – die wichtigsten BGH-Urteile
Starre Fristenklauseln
Unwirksam: „Alle 3/5/7 Jahre“ ohne Orientierung am tatsächlichen Renovierungsbedarf. (BGH VIII ZR 361/03)
Unrenoviert übernommen
Wurde die Wohnung unrenoviert übergeben, besteht keine Renovierungspflicht ohne angemessenen Ausgleich. (BGH VIII ZR 185/14)
Endrenovierungsklauseln
Unwirksam bei kurzer Mietdauer oder ohne Fälligkeitsvoraussetzung – der Mieter würde unangemessen belastet.
Quotenabgeltungsklauseln
Generell unwirksam seit BGH VIII ZR 308/11 – der Mieter kann die Kosten bei Auszug nicht vorhersehen.
Praxis-Tipp: Lassen Sie Ihre Renovierungsklausel vor dem Auszug anwaltlich prüfen. Oft können Sie sich die Renovierung komplett sparen – und bereits geleistete Arbeiten zurückfordern.
Kaution – Höhe, Anlage und Rückgabe
Die Mietkaution darf maximal 3 Nettokaltmieten betragen (§ 551 BGB). Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen – z. B. auf einem Kautionskonto – und nach Beendigung des Mietverhältnisses mit den aufgelaufenen Zinsen zurückzahlen.
Kaution nicht zurück? Wer nach 6 Monaten noch keine Kaution zurückerhalten hat, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Oft genügt ein anwaltliches Schreiben, um die Rückzahlung durchzusetzen.
Schäden an der Wohnung – was muss der Mieter ersetzen?
Der Mieter haftet für Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen (§ 538 BGB). Normale Abnutzung – wie verblasste Tapeten oder leichte Kratzer im Parkett – ist kein ersatzpflichtiger Schaden.
Ersatzpflichtig sind hingegen:
- Tiefe Kratzer oder Dellen im Parkett/Laminat
- Brandflecken, Löcher in Wänden oder Böden
- Kaputte Fliesen, zerbrochene Scheiben
- Bauliche Veränderungen ohne Erlaubnis des Vermieters
- Wasserschäden durch Fahrlässigkeit
Praxis-Tipp: Übergabeprotokoll! Sowohl beim Einzug als auch beim Auszug sollten Sie ein detailliertes schriftliches Übergabeprotokoll erstellen und von beiden Seiten unterzeichnen lassen. Es dokumentiert den Zustand der Wohnung und schützt Sie bei späteren Streitigkeiten.
Was kostet die anwaltliche Beratung?
Die Ersteinschätzung bei der Kanzlei VON RUEDEN | HEYSE ist kostenlos. Im Streit um Kaution oder Schönheitsreparaturen richtet sich der Streitwert nach der streitigen Forderung.
Bei bestehender Rechtsschutzversicherung holen wir die Deckungszusage für Sie ein.
Kaution & Renovierung in Berlin
Berliner Mieter werden besonders häufig mit unwirksamen Renovierungsklauseln und überzogenen Kautionsforderungen konfrontiert. Die Berliner Amtsgerichte wenden die BGH-Rechtsprechung konsequent an – aber man muss seine Rechte auch geltend machen.
Rechtsanwalt Fabian Heyse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung und kennt die typischen Streitpunkte.
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