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Rechtsanwalt Fabian Heyse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung. Selcan Erkan begleitet Mieter und Vermieter bei allen mietrechtlichen Fragen – von der Kündigung bis zum Räumungsprozess.

Rechtsanwalt Fabian Heyse, Fachanwalt Mietrecht Berlin
Fabian Heyse
Fachanwalt Miet- & WEG-Recht
Rechtsanwältin Selcan Erkan, Mietrecht Berlin
Selcan Erkan
Rechtsanwältin, Miet- & WEG-Recht

Antworten auf häufige Fragen

FAQ: Eigenbedarfskündigung Berlin

Ja, sofern vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen. Kinder des Vermieters zählen zu den privilegierten Familienangehörigen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB – unabhängig von deren Alter. Der Vermieter muss jedoch konkret darlegen, warum der Sohn gerade diese Wohnung benötigt (z.B. Arbeitsplatzwechsel nach Berlin, Familiengründung).

In Berlin gilt eine Sperrfrist von 10 Jahren nach Umwandlung einer Mietwohnung in Wohnungseigentum (§ 577a BGB). Erst nach Ablauf der Sperrfrist darf der Erwerber wegen Eigenbedarfs kündigen. Die Frist beginnt mit dem Eigentumsübergang (Eintragung im Grundbuch).

In diesem Fall besteht ein Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs (§ 280 BGB). Ersatzfähig sind Umzugskosten, Maklergebühren und die Mietdifferenz für einen angemessenen Zeitraum. Dokumentieren Sie nach dem Auszug, wer in die Wohnung einzieht. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

Ja. Wird während der Kündigungsfrist eine andere Wohnung im selben Haus frei, die dem Vermieter gehört, muss er diese dem Mieter als Alternative anbieten (Anbietungspflicht). Unterlässt der Vermieter dies, kann die Eigenbedarfskündigung unwirksam sein.

Nein. Juristische Personen wie eine GmbH, AG oder GmbH & Co. KG können keinen Eigenbedarf geltend machen, da sie keinen „eigenen Wohnbedarf“ haben können. Eigenbedarf steht nur natürlichen Personen und BGB-Gesellschaften (GbR) zu, soweit ein Gesellschafter die Wohnung selbst nutzen möchte.

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