Ein Vorwurf im Pflegestrafrecht kann Ihr Leben von einem Moment auf den anderen komplett verändern. Ob als Pflegekraft, Pflegeleitung, Betreiber einer Einrichtung oder Angehöriger einer pflegebedürftigen Person – die Belastung durch strafrechtliche Ermittlungen ist ungeheuer groß.
In dieser Situation macht es einen entscheidenden Unterschied, nicht allein zu sein.
RA Johannes von Rüden
Spezialisiert im Arztstrafrecht
Als Anwalt für Medizinstrafrecht mit Spezialisierung auf das Arztstrafrecht unterstütze ich explizit Ärzte und Ärztinnen in Situationen, die Ihrer möglicherweise ähnlich sind.
Ich kenne die Gegebenheiten der Branche sehr gut und weiß, wie schnell aus einer unglücklichen Situation ein schwerwiegender Vorwurf entstehen kann.
Ich biete Ihnen sofortige Unterstützung, starke Fachkompetenz und erfahrene Verteidigung.
Johannes von Rüden
Anwalt für Medizinstrafrecht
Patienten verklagen immer häufiger Ärzte, denen sie ein Fehlverhalten während der beruflichen Ausübung vorwerfen – zum Beispiel wegen Körperverletzung, eines Behandlungsfehlers oder Aufklärungsmängeln. Zudem leiten in jüngerer Zeit auch Staatsanwaltschaften vermehrt Ermittlungsverfahren wegen Vorwürfen wie Abrechnungsbetrug und anderen Verstößen gegen berufsspezifische Pflichten ein. Ermittlungen wegen eines Anfangsverdachts können schnell zu existenziellen Fragen führen.
Mit langjähriger Erfahrung im Medizinstrafrecht / Arztstrafrecht sowie besonderer Expertise im Thema Arzthaftung berate, vertrete und verteidige ich Ärzte, Zahnärzte, Krankenpfleger, Hebammen, Physiotherapeuten sowie geschäftsführendes Personal und Inhaber medizinischer Einrichtungen.
Ein Tatvorwurf im Bereich Medizinstrafrecht kann Ihr Leben von jetzt auf gleich gravierend verändern. Ob als Arzt oder anderer Heilberufler – der Druck durch Anschuldigungen und Ermittlungen ist immens.
Die Arzthaftung befasst sich mit der zivilrechtlichen und, je nach Fall, auch mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Ärzten und anderen Heilberuflern für Schäden, die Patienten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung erleiden. Als Anwalt für Strafrecht liegt mein Schwerpunkt auf der Verteidigung. Die Kenntnis der zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen ist jedoch essenziell, da Strafverfahren oft zivilrechtliche Folgen haben.
Im Medizinstrafrecht und Arztstrafrecht steht zunächst der Vorwurf einer Straftat im Mittelpunkt, beispielsweise wegen eines Behandlungsfehlers oder einer fehlerhaften Abrechnung. Ein solcher Vorwurf hat für Ärztinnen und Ärzte oft weitreichendere Folgen: Neben der Strafe drohen bei Fehlverhalten auch zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und berufsrechtliche Konsequenzen.
Diese parallel verlaufenden Haftungsebenen sind charakteristisch für das Medizinrecht. So können Sie zivilrechtlich zur Schadensersatzzahlung verpflichtet sein, ohne dass eine Strafverurteilung stattfindet – und umgekehrt kann eine Strafverurteilung zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen.
Während im Zivilrecht bereits leichte Fahrlässigkeit zu Schadensersatzansprüchen führen kann, werden im Medizinstrafrecht zusätzlich eine persönliche Schuld und die strafrechtliche Relevanz der Pflichtverletzung vorausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft muss also eine strafbare Handlung, wie beispielsweise eine fahrlässige Körperverletzung nachweisen.
Auch das Berufsrecht steht mit dem Arztstrafrecht in Verbindung. Hier erfolgt die Prüfung, ob ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung vorliegt. Mögliche Konsequenzen reichen von einer Rüge bis zum Entzug der Approbation.
Eine Verteidigung im Medizinstrafrecht muss alle drei Haftungsebenen strategisch berücksichtigen. Beschuldigte Mediziner sollten daher auf die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Medizinstrafrecht zurückgreifen.
Im Medizinstrafrecht wird grundsätzlich zwischen Delikten im Zusammenhang mit der Behandlung selbst und Straftaten im beruflichen oder wirtschaftlichen Kontext unterschieden.
Häufige Anschuldigungen sind:
Oftmals stehen das Medizinstrafrecht betreffende Tatvorwürfe im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung. Insbesondere der Aspekt Fahrlässigkeit ist hierbei zentral. So kann ein ärztlicher Behandlungsfehler als fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB gelten. Bei einem „Kunstfehler“ mit tödlichem Ausgang kann entsprechend ebenso § 222 StGB (fahrlässige Tötung) greifen. Typische Beispiele sind in diesem Zusammenhang:
Die Zahl der Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrugs steigt kontinuierlich. Dabei stellen Krankenhäuser, Ärzte, Psychotherapeuten und andere Leistungserbringer Leistungen in Rechnung, die sie gar nicht oder nicht in der angegebenen Höhe erbracht haben.
Die Einführung neuer Abrechnungsvorgaben und der elektronischen Patientenakte hat eine beispiellose Kontrolldichte der Abrechnungen zur Folge. Schon kleine Abweichungen von den Vorgaben führen heute schnell zum Verdacht des Abrechnungsbetrugs – und allein der Verdacht kann existenzgefährdende Konsequenzen haben.
Abrechnungsbetrug ist eine spezielle Form des Betrugs und nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.
In der Praxis zeigt sich häufig, wie aus einem Fehler bei einer Abrechnung eine strafrechtliche Angelegenheit wird. Die Vorwürfe beruhen dabei oft auf missverständlichen Regelungen und der zunehmenden Zahl automatisierter Prüfungen. Deshalb ist eine rechtzeitige Verteidigung für Ihre Rechte und Ihre Reputation so wichtig. Als Anwalt für Medizinstrafrecht und Arztstrafrecht berate und verteidige ich Sie im Falle von Vorwürfen.
Als Anwalt für Medizinstrafrecht prüfe ich gründlich, ob ein Tatbestand überhaupt gegeben ist. Insbesondere bei komplexen Tatbeständen wie dem Abrechnungsbetrug muss die Staatsanwaltschaft verschiedene Voraussetzungen nachweisen. Dies scheitert nicht selten an einem der nachfolgend aufgeführten Gründe:
Dies kann jedoch im Konflikt mit dem Selbstbelastungsverbot stehen. Für eine Haftung eines Arztes, Zahnarztes, Krankenhausträgers oder sonstigen Heilberuflers müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.
Im Rahmen einer Behandlung können Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler oder Organisationsfehler auftreten, die zur Arzthaftung führen können. Zu Behandlungsfehlern gehören:
Diese Fehler sind nicht nur für die Arzthaftung, sondern auch im Medizinstrafrecht relevant.
Bei Haftungsprozessen ist die Frage der Beweislastverteilung häufig entscheidend.
Grundsätzlich ist der Patient als Anspruchsteller beweispflichtig.
Im Fall einer Klage wegen einer Aufklärungspflichtverletzung müssen Sie als Behandler allerdings die ordnungsgemäß und rechtzeitig durchgeführte Aufklärung nachweisen.
Ein grober Behandlungsfehler hat regelmäßig eine Beweislastumkehr zur Folge: Das Gericht vermutet dann zugunsten des Patienten die Kausalität zwischen Fehler und Schaden. Dann müssen Sie mit der Unterstützung Ihres Anwalts für Medizinstrafrecht beweisen, dass der grobe Behandlungsfehler nicht die Ursache der Schädigung ist.
Wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Anfangsverdachts Ermittlungen gegen Sie einleitet, hat dies oft eine Freistellung zur Folge. Für eine effektive Verteidigung ist die frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem Anwalt für Medizinstrafrecht essenziell. Ich setze mich für Sie ein, um Ermittlungsverfahren frühzeitig zu beenden oder ganz zu vermeiden.
Die Beratung von Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen zum Medizinstrafrecht und Arztstrafrecht zielt vor allem auf die Vermeidung strafrechtlicher Risiken und die Umsetzung von Compliance-Richtlinien ab.
Denn für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Ärzte, Zahnärzte und Apotheker kann eine mediale Berichterstattung weitreichende Folgen haben. Insbesondere geht diese meist zwangsläufig mit einer Vorverurteilung und Rufschädigung einher. Als erfahrener Anwalt im Arztstrafrecht arbeite ich daher mit allen Mitteln daran, dies für meine Mandanten abzuwehren. Durch eine diskrete, aber kompromisslos zielgerichtete Verhandlungsführung und eine enge Absprache mit den Ermittlungsbehörden kann es unter Umständen gelingen, die Öffentlichkeit weitestgehend auszuschließen. Ob und in welchem Umfang eine Verhandlung öffentlich stattfindet, obliegt letztlich dem Gericht.
Das Medizinrecht ist der Oberbegriff für alle Gesetze und Regelungen im Gesundheitswesen. Es umfasst das Zivilrecht (z. B. Arzthaftung, Schmerzensgeld), das öffentliche Recht (z. B. Approbationsrecht) und das Medizinstrafrecht. Das Medizinstrafrecht ist also ein Teilbereich des Medizinrechts, der sich ausschließlich mit entsprechenden Rechtsthemen befasst.
In der Regel werden beide Begriffe synonym verwendet, da sie denselben Rechtsbereich bezeichnen. Allerdings ist der Bereich des Medizinstrafrechts weiter gefasst. Er umfasst alle strafrechtlichen Regelungen im medizinischen Kontext und somit alle Gesundheitsberufe. Das Arztstrafrecht ist spezifischer und konzentriert sich auf Regelungen, die in der Regel ausschließlich Ärzte betreffen.
Geld- oder Freiheitsstrafen. Sowohl bei nachgewiesenem Betrug im Gesundheitswesen als auch bei fahrlässiger Tötung drohen hohe Haftstrafen. Eine medizinstrafrechtliche Verurteilung führt in der Folge zudem häufig zum Entzug der ärztlichen Approbation durch die zuständige Behörde.
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