Die Personenbeförderung mit einem Kraftfahrzeug kann sowohl zu gewerblichen Zwecken als auch zu privaten Zwecken erfolgen. Welche Regeln gelten, hängt nicht pauschal von „acht Fahrgästen“ ab: Entscheidend sind die zugelassenen Sitz- oder Stehplätze, die vorhandenen Rückhaltesysteme, die erforderliche Fahrerlaubnisklasse und – bei genehmigungspflichtigem Verkehr – die Erlaubnisse nach FeV und PBefG. Einen Überblick über weitere Regeln bietet der Bereich Mitnahmebestimmungen.
Für private Mitfahrten gelten vor allem die Sitzplatz-, Gurt- und Kindersicherungsregeln aus § 21 StVO und § 21a StVO. Bei entgeltlicher oder geschäftsmäßiger Beförderung ist zusätzlich zu prüfen, ob das Personenbeförderungsgesetz gilt, eine unternehmerische Genehmigung erforderlich ist und die fahrende Person eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigt. Diese drei Ebenen sind voneinander zu trennen.
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Personenbeförderung zu privaten Zwecken
Nach § 21 Absatz 1 StVO dürfen in einem Kraftfahrzeug grundsätzlich nicht mehr Personen mitfahren, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Sind Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben, richtet sich die Zahl nach den vorhandenen Sitzplätzen. Nur bei Kraftomnibussen, in denen stehende Fahrgäste zugelassen sind, gilt diese Sitzplatzgrenze nicht. In der Zulassungsbescheinigung Teil I bezeichnet Feld S.1 die Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und Feld S.2 die Stehplätze; die amtlichen Felddefinitionen stehen in Anlage 6 FZV. Die technischen Anforderungen an Sitze, Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme regelt ergänzend § 35a StVZO.
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 Zentimeter sind, dürfen auf Sitzen mit vorgeschriebenem Sicherheitsgurt grundsätzlich nur in einer amtlich genehmigten und für das Kind geeigneten Rückhalteeinrichtung mitgenommen werden. Beide Voraussetzungen – Alter und Größe – müssen zusammen vorliegen. Die Kindersitzpflicht ist daher keine bloße Empfehlung. § 21 Absätze 1a und 1b StVO enthält eng begrenzte Ausnahmen. Beim Verkehr mit Taxen und bei sonstigem Pkw-Verkehr mit Beförderungspflicht ist die Pflicht auf Rücksitzen nur unter den gesetzlichen Gewichts- und Anzahlvorgaben erleichtert: Die Ausnahme betrifft zwei Kinder ab 9 Kilogramm, wobei für mindestens eines zwischen 9 und 18 Kilogramm eine Sicherung möglich sein muss. Bei regelmäßiger Kinderbeförderung greift sie nicht. In Fahrzeugen ohne Sicherheitsgurte dürfen Kinder unter drei Jahren nicht mitfahren, ältere Kinder unter 150 Zentimetern nur auf dem Rücksitz; diese Regeln für gurtlose Fahrzeuge gelten nicht für Kraftomnibusse.

Ausdrücklich verboten ist nach § 21 Absatz 1 StVO die Mitnahme von Personen auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit und in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen. Wer auf einem Kraftrad oder in einem offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h mitfährt, muss nach § 21a Absatz 2 StVO grundsätzlich einen geeigneten Schutzhelm tragen, soweit nicht vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
Die Zahl acht ist keine allgemeine Obergrenze der Personenbeförderung. Sie markiert in § 6 FeV vielmehr eine Grenze der Fahrerlaubnisklassen: Klasse B erfasst – neben der Gewichtsgrenze – Fahrzeuge, die für höchstens acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Klasse D gilt für Fahrzeuge mit mehr als acht Personen außer dem Fahrer; Klasse D1 für höchstens 16 Personen außer dem Fahrer und eine Fahrzeuglänge von höchstens acht Metern. Die tatsächlich zulässige Besetzung richtet sich trotzdem zusätzlich nach den genehmigten Sitz- oder Stehplätzen und § 21 StVO. Eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 schafft deshalb keine zusätzlichen Sitzplätze.
Personenbeförderung auf der Ladefläche
Grundsätzlich ist es untersagt, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen eines Kraftfahrzeugs zu transportieren. Nach § 21 Absatz 2 StVO gilt das Verbot nicht, soweit die mitgenommenen Personen dort notwendige Arbeiten ausführen müssen. Ebenfalls ausgenommen ist die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Die Ausnahmen dürfen nicht zu einer allgemeinen Mitfahrgelegenheit auf der Ladefläche erweitert werden.
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Personenbeförderung auf dem Anhänger

Auf der Ladefläche oder in Laderäumen eines Anhängers darf grundsätzlich niemand mitgenommen werden. § 21 Absatz 2 StVO lässt eine Ausnahme zu, wenn der Anhänger für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird und geeignete Sitzgelegenheiten vorhanden sind. Das Stehen während der Fahrt bleibt verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.
Personenbeförderung zu gewerblichen Zwecken
Das Personenbeförderungsgesetz verwendet nicht einfach den Alltagsbegriff „gewerblich“. Nach § 1 PBefG fällt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung grundsätzlich in seinen Anwendungsbereich. Ausgenommen sind unter anderem Fahrten mit einem Personenkraftwagen, die unentgeltlich sind oder bei denen das Gesamtentgelt je Kilometer den dort genannten Wegstreckenentschädigungsbetrag nicht übersteigt. Eine Genehmigung nach § 2 PBefG ist insbesondere für den dort bezeichneten Linien- oder Gelegenheitsverkehr erforderlich. Ob ein konkretes Angebot darunter fällt, hängt deshalb von Verkehrsform, Entgelt und Organisation ab.
- Taxi-, Mietwagen- und gebündelter Bedarfsverkehr,
- Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen,
- entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung im Krankenkraftwagen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
Die Genehmigung nach dem PBefG betrifft den Unternehmer und den genehmigten Verkehr. Davon zu unterscheiden sind die passende allgemeine Fahrerlaubnisklasse und die persönliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Für eine nach dem PBefG genehmigungspflichtige Personenbeförderung dürfen Lastkraftwagen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen oder Zugmaschinen nach § 7 PBefG grundsätzlich nicht eingesetzt werden; die Genehmigungsbehörde kann nur im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Personenbeförderungsschein: Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 FeV
Der umgangssprachliche Personenbeförderungsschein ist die zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 FeV. Sie wird benötigt, wenn jemand einen Krankenkraftwagen mit entgeltlich oder geschäftsmäßig beförderten Fahrgästen führt oder Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördert, für deren Beförderung eine Genehmigung nach dem PBefG erforderlich ist. Eine pauschale Pflicht für jede berufliche oder bezahlte Mitnahme lässt sich daraus nicht ableiten. Wer die Fahrerlaubnisklasse D oder D1 besitzt, benötigt die zusätzliche Erlaubnis nach § 48 Absatz 2 Nummer 4 FeV nicht; die für das konkrete Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnisklasse muss aber vorliegen.
Die Erteilung ist an die Voraussetzungen aus § 48 Absatz 4 FeV gebunden. Dazu gehören die erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, das Mindestalter, die besondere Zuverlässigkeit, körperliche und geistige Eignung, ausreichendes Sehvermögen und eine bestimmte Vorbesitzzeit der Klasse B. Für Krankenkraftwagen gelten teilweise abweichende Alters- und Vorbesitzzeiten sowie ein Erste-Hilfe-Nachweis. Für Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr verlangt die aktuelle Fassung einen Fachkundenachweis. Ein allgemeiner Ortskundenachweis, wie ihn die alte Fassung und die bisherige Bußgeldtabelle voraussetzten, steht nicht mehr in § 48 FeV.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird nach § 48 Absatz 5 FeV für höchstens fünf Jahre erteilt. Auf Antrag kann sie jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn die dort genannten Eignungs-, Seh- und Zuverlässigkeitsnachweise erneut erbracht sind. „Fünf Jahre“ ist damit eine Höchstdauer, keine Garantie für jeden Einzelfall.
Sanktionierung bei nicht ordnungsgemäßer Beförderung mit P-Schein
Die folgenden Regelsätze ergeben sich aus den laufenden Nummern 168, 170, 171, 172 und 251 des aktuellen Bußgeldkatalogs. Einen Punkt sieht Anlage 13 FeV für die Tatbestände 171 und 172 vor. Die frühere Ortskenntnis-Zeile 173 ist weggefallen.
| Verstoß | Regelsatz | Punkte |
| Erforderlichen Führerschein zur Fahrgastbeförderung nicht mitgeführt | 10 € | – |
| Führerschein zur Fahrgastbeförderung auf Verlangen nicht ausgehändigt | 10 € | – |
| Einer Pflicht zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen | 25 € | – |
| Fahrgäste ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung befördert | 75 € | 1 |
| Als Halter die Fahrgastbeförderung angeordnet oder zugelassen, obwohl die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung fehlte | 75 € | 1 |
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Wesentliche Unterschiede zwischen der Beförderung mit Taxi und Mietwagen
Die Differenzierung zwischen der Beförderung mit einem Taxi und einem Mietwagen mit Fahrer hat durch neue Formen appvermittelter Personenbeförderung an Relevanz gewonnen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Verkehrsformen, nicht die Bezeichnung in einer App oder Werbung.

Nach § 47 PBefG hält der Taxiunternehmer Personenkraftwagen an behördlich zugelassenen Stellen bereit und führt Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel aus. Beförderungsaufträge können auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz angenommen werden. Das Gesetz beschränkt das Bereithalten auf die zugelassenen Stellen und grundsätzlich auf die Betriebssitzgemeinde; vorbestellte Fahrten dürfen auch von anderen Gemeinden ausgehen.
Beim Mietwagenverkehr nach § 49 Absatz 4 PBefG müssen die Beförderungsaufträge am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingehen. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags muss der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt vom Betriebssitz oder von der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Auftragseingang ist buchmäßig oder elektronisch – auch in einem appbasierten System – zu erfassen und ein Jahr aufzubewahren.
Für Taxiunternehmen gelten außerdem Betriebspflicht und Beförderungspflicht. Die Betriebspflicht aus § 21 PBefG bezieht sich auf den genehmigten Betrieb. Die Beförderungspflicht aus § 22 PBefG setzt voraus, dass die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Mitteln möglich ist und keine unabwendbaren, nicht behebbaren Umstände entgegenstehen. Im Taxenverkehr besteht sie nach § 47 Absatz 4 PBefG nur innerhalb des Pflichtfahrbereichs.
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Welche Regelung gilt für die Beförderung mit Bussen?
Nach § 4 Absatz 4 PBefG sind Kraftomnibusse Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich Fahrer geeignet und bestimmt sind. Das ist eine Begriffsbestimmung des PBefG. Für die Fahrerlaubnisklassen zählt § 6 FeV dagegen die Personen außer dem Fahrer und unterscheidet D1 und D zusätzlich nach Personenzahl und bei D1 nach Fahrzeuglänge.

Wer die Fahrerlaubnisklasse D oder D1 besitzt, benötigt nach § 48 Absatz 2 Nummer 4 FeV keine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Daraus folgt aber keine Befreiung des Unternehmers von einer erforderlichen PBefG-Genehmigung und auch keine Erlaubnis, ein Fahrzeug außerhalb des Umfangs der vorhandenen Klasse oder Fahrzeugzulassung zu führen.
In Kraftomnibussen, in denen stehende Fahrgäste zugelassen sind, greift die Sitzplatzgrenze des § 21 Absatz 1 StVO nicht. Auch die allgemeine Anschnallpflicht gilt nach § 21a Absatz 1 StVO nicht auf solchen Fahrten. Wo Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind und keine gesetzliche Ausnahme eingreift, müssen sie dagegen angelegt werden. Die Kinderrückhaltepflicht aus § 21 Absatz 1a Satz 1 StVO gilt nicht in Kraftomnibussen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse.
Welche Bußgelder und Punkte drohen bei nicht ordnungsgemäßer Personenbeförderung?
Die Tabelle fasst die laufenden Nummern 97 bis 101 des aktuellen Bußgeldkatalogs zusammen. Die Beträge sind nach § 1 BKatV Regelsätze für gewöhnliche Tatumstände; der konkrete Bescheid kann wegen weiterer Umstände abweichen. Einen Punkt erfasst Anlage 13 FeV hier nur für die Tatbestände 99.1 und 99.2.
| Verstoß | Regelsatz | Punkte |
| Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen | 5 € | – |
| Ein Kind im Kraftfahrzeug ohne vorschriftsmäßige Sicherung mitgenommen (außer in Kraftomnibussen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse) | 30 € | – |
| Mehrere Kinder im Kraftfahrzeug ohne vorschriftsmäßige Sicherung mitgenommen (außer in Kraftomnibussen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse) | 35 € | – |
| Ein Kind im Kraftfahrzeug ohne Sicherung mitgenommen (außer in Kraftomnibussen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse) oder ein Kind auf dem Kraftrad ohne Schutzhelm befördert | 60 € | 1 |
| Mehrere Kinder im Kraftfahrzeug ohne Sicherung mitgenommen (außer in Kraftomnibussen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse) oder mehrere Kinder auf dem Kraftrad ohne Schutzhelm befördert | 70 € | 1 |
| Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt | 30 € | – |
| Vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem während der Fahrt nicht angelegt | 30 € | – |
| Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen | 15 € | – |
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Stand der Rechtsgrundlagen: 28. August 2026. Ob ein Tatbestand erfüllt ist, welche Person verantwortlich ist und ob ein Regelfall vorliegt, muss anhand von Fahrzeug, Sitz- und Rückhaltesystemen, Fahrerlaubnis, Verkehrsform und Bescheid geprüft werden. Wie ein Bußgeldverfahren anschließend abläuft und welche Fristen gelten, erklärt die Seite zum Bußgeldverfahren.








