Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Anhörungsbogen: Mit Mustervorlage richtig ausfüllen

Einen Anhörungsbogen hatten schon viele Autofahrer in der Hand. Denn: In Deutschland gilt bei typischen Verkehrsverstößen die Fahrerhaftung. Wird ein Verkehrsverstoß festgestellt, muss grundsätzlich der Fahrer die Konsequenzen tragen – nicht automatisch der Fahrzeughalter. Was ist ein Anhörungsbogen? Um der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln, nutzen die zuständigen Behörden nach § 55 OWiG den Anhörungsbogen. Kurz gesagt: Angaben zur Sache sind für Betroffene freiwillig; verlangte Angaben zur eigenen Person müssen dagegen richtig sein.

Anhörungsbogen erhalten: Was Sie jetzt klären sollten

Der Anhörungsbogen steht regelmäßig am Anfang des behördlichen Verfahrens. Er gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern. Pflichtangaben zur Person und eine freiwillige Äußerung zur Sache sind dabei voneinander zu unterscheiden.

Anhörungsbogen bei Blitzer: Was tun?

Wurde zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß durch ein Messgerät und ein Foto erfasst, prüft die Behörde regelmäßig das aufgenommene Blitzerfoto.

Das Foto zeigt das Nummernschild des Fahrzeugs, über das der Halter ermittelt werden kann. Ist als Halter eine 40-jährige Frau eingetragen und auf dem Foto eine Frau in etwa diesem Alter zu erkennen, kann die Behörde einen Anhörungsbogen an die Fahrzeughalterin schicken. Allein die Haltereigenschaft beweist jedoch nicht, wer gefahren ist.

Die Adressatin kann sich zu dem Vorfall äußern und einen Irrtum richtigstellen. Sie kann auch im Anhörungsbogen den Verstoß zugeben, muss den Tatvorwurf als Betroffene aber nicht einräumen. Im verschickten Anhörungsbogen werden regelmäßig der Tatvorwurf, das Beweismittel und die nach dem Bußgeldkatalog in Betracht kommenden Folgen aufgeführt.

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Welche Angaben müssen im Anhörungsbogen ausgefüllt werden?

Wurde ein Fahrzeug zum Beispiel geblitzt, kann die Behörde zunächst den Fahrzeughalter anschreiben. Entscheidend ist, in welcher Rolle die Person angehört wird. Eine als Betroffene behandelte Person beruft sich nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige aus § 52 StPO. Sie darf vielmehr nach § 55 OWiG in Verbindung mit § 46 OWiG und den Verfahrensgrundsätzen aus § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO zur Sache schweigen. Angaben zur eigenen Person sind davon zu trennen. § 111 OWiG erfasst unrichtige oder verweigerte Angaben gegenüber einer zuständigen Stelle zu folgenden Personalien:

  • Vorname, Familienname oder Geburtsname
  • Ort oder Tag der Geburt
  • Familienstand
  • Beruf
  • Wohnort und Wohnung beziehungsweise Anschrift
  • Staatsangehörigkeit

Diese Angaben müssen wahr sein. Vorsätzlich unrichtige Angaben oder die Verweigerung können nach § 111 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Eine Telefonnummer gehört nicht zu der gesetzlichen Liste. Mehr zum Recht, sich selbst oder Angehörige nicht belasten zu müssen, erläutert die verlinkte Unterseite.

Zur Veranschaulichung steht hier ein Anhörungsbogen als Muster zum Download zur Verfügung. Das ältere Beispiel zeigt den typischen Aufbau, ersetzt aber weder das konkrete Behördenschreiben noch die aktuellen Hinweise auf dieser Seite:

Hinweis zum Muster: Die dortige Aussage, der Halter sei nach Nennung eines anderen Fahrers stets als Zeuge zur Aussage verpflichtet, ist zu pauschal. Für Zeugen sind insbesondere die Rechte aus §§ 52 und 55 StPO sowie die Art einer etwaigen Ladung entscheidend. Auch die im Muster genannte Wochenfrist ist eine konkrete behördliche Aufforderung, keine bundesweit einheitliche gesetzliche Rücksendefrist für jedes Formular.

Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?

Anhörungsbogen richtig ausfüllen bedeutet zunächst, Personendaten und Angaben zur Sache zu trennen. § 111 OWiG schreibt keine bundesweit einheitliche Form der Rücksendung vor. Daraus folgt aber nicht, dass ein bereits vorausgefüllter Bogen immer liegen bleiben darf. Maßgeblich sind die konkrete Aufforderung, die dort verlangten Angaben und die gesetzte Frist. Die Bußgeldstelle Berlin verlangt beispielsweise, die Personalien zu ergänzen oder zu bestätigen und das Schreiben zurückzusenden; Angaben zur Sache müssen dort nicht gemacht werden.

Wird der Anhörungsbogen ignoriert, folgen weder eine Polizeivorladung noch eine Fahrtenbuchauflage automatisch. Die Behörde kann jedoch weiter ermitteln; die Berliner Bußgeldstelle nennt etwa Ermittlungen durch eine wohnortnahe Polizeidienststelle und einen Lichtbildabgleich. Ein einfacher Fragebogen oder eine einfache polizeiliche Kontaktaufnahme ist von einer förmlichen Zeugenladung zu unterscheiden. Bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft können Zeugen nach § 161a StPO zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet sein. Auch eine polizeiliche Zeugenladung ist bindend, wenn ihr nach § 163 Absatz 3 Satz 1 StPO ein Auftrag der zuständigen Verfolgungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Für das Bußgeldverfahren folgt die sinngemäße Anwendung der StPO aus § 46 Absatz 1 OWiG; nach § 46 Absatz 2 OWiG hat die Verfolgungsbehörde dabei grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte, insbesondere nach §§ 52 und 55 StPO, bleiben unberührt. Kann der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht festgestellt werden, kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 31a StVZO eine Fahrtenbuchauflage prüfen. Sie ist eine gesonderte Maßnahme und keine automatische Strafe für das Schweigen. Unzulässig bleiben falsche Angaben im Anhörungsbogen.

Einige Angaben im Anhörungsbogen müssen ausgefüllt werden.

Ist das Fahrzeug beispielsweise entwendet worden, kann es sinnvoll sein, entlastende Tatsachen vorzutragen. Wurde das Fahrzeug verliehen oder handelt es sich um einen Dienstwagen, ist eine Antwort mit konkreten Angaben zur Sache dagegen keine pauschale Pflicht oder Empfehlung. Sachangaben können entlasten, aber auch für die weitere Beweiswürdigung bedeutsam sein. Sie sollten deshalb wahrheitsgemäß, bezogen auf das konkrete Schreiben und nach Abwägung des Einzelfalls gemacht werden.

Hat der Anhörungsbogen Einfluss auf die Verjährung des Verkehrsverstoßes?

Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung nach der aktuellen Fassung des § 26 Absatz 3 StVG grundsätzlich sechs Monate; für Sondertatbestände können andere Fristen gelten. Nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 OWiG können die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens sowie die Anordnung einer solchen Maßnahme die Verfolgungsverjährung unterbrechen. Nach jeder wirksamen Unterbrechung beginnt die einschlägige Frist neu. Entscheidend ist nicht, ob der Bogen beantwortet oder zurückgesandt wird. Nach § 33 Absatz 4 OWiG wirkt die Unterbrechung nur gegenüber der Person, auf die sich die Maßnahme bezieht.

Eine Anhörung kann bereits mündlich vor Ort erfolgt sein. Hat diese Maßnahme die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 1 OWiG erfüllt und die Verjährung unterbrochen, löst eine bloße Wiederholung derselben Betroffenenanhörung nicht allein eine weitere Unterbrechung als „erste“ Vernehmung aus. Ob der Kontakt vor Ort bereits eine wirksame Unterbrechung war und welche spätere Maßnahme angeordnet wurde, lässt sich aber nicht allein aus dem Umstand beantworten, dass anschließend ein Anhörungsbogen eingetroffen ist. Zu prüfen sind die konkrete Maßnahme oder Anordnung, die betroffene Person und der zeitliche Ablauf; auch andere Tatbestände des § 33 OWiG können die Frist unterbrechen. Das Recht, zur Sache zu schweigen, bleibt davon unberührt.

Rechtsanwalt Johannes von Rüden erklärt im Video, ob und wie man den Anhörungsbogen ausfüllen sollte:

Redaktioneller Hinweis zum Video: Das ältere Video bezeichnet das Schweigerecht des Betroffenen vereinfacht als Zeugnisverweigerungsrecht, zählt die Telefonnummer zu den Pflichtangaben und beantwortet die Rücksendung eines korrekt vorausgefüllten Bogens zu pauschal. Richtig ist: Betroffene dürfen zur Sache schweigen; die Telefonnummer gehört nicht zu § 111 OWiG; für die Rücksendung sind das konkrete Formular und die behördliche Aufforderung maßgeblich. Vorrang haben die schriftlichen, amtlich belegten Hinweise auf dieser Seite.

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Mehr Informationen

Was ist der Unterschied zwischen Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen?

Einen Anhörungsbogen verschickt die Behörde regelmäßig, wenn sie eine Person als Betroffene des Verkehrsverstoßes behandelt. Der Adressat bekommt so Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern und entlastende Tatsachen mitzuteilen. Er muss als Betroffener weder den Verstoß zugeben noch einen anderen Fahrer benennen. Die Behörde kann seine Angaben anschließend überprüfen.

Mit einem Zeugenfragebogen versucht die Behörde demgegenüber regelmäßig, den noch nicht sicher feststehenden Fahrer zu ermitteln. Der Fahrzeughalter kann dabei als Zeuge angesprochen werden, ist aber nicht allein wegen der Überschrift des Formulars rechtlos: Angehörige der betroffenen Person können nach § 52 StPO das Zeugnis verweigern. Nach § 55 StPO darf ein Zeuge einzelne Antworten verweigern, wenn er dadurch sich selbst oder einen dort bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfolgung aussetzen würde. Ob eine Erscheinens- oder Aussagepflicht besteht, hängt außerdem davon ab, ob nur ein Fragebogen vorliegt oder eine förmliche Ladung durch die zuständige Stelle.

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Wie geht es nach dem Anhörungsbogen weiter?

Nach der Anhörung kann die Behörde das Verfahren einstellen oder einen Bußgeldbescheid erlassen. Erst gegen diesen Bescheid wird regelmäßig Einspruch eingelegt. Nach § 67 Absatz 1 OWiG beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen ab Zustellung. Der vollständige Weg ist auf der Hauptseite zum Bußgeldverfahren dargestellt.

Rechtsgrundlagen und amtliche Quellen

Stand der Rechtsgrundlagen: 28. August 2026.