Die direkte Antwort: Im Bußgeldverfahren nach einem Rotlichtverstoß sind vor allem Fahreridentität, das für die Spur geltende Signal, der Überfahrzeitpunkt, die Rotdauer sowie eine mögliche Gefährdung oder Sachbeschädigung zu prüfen. Für aktuelle Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG gilt seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich eine sechsmonatige Verfolgungsverjährung. Ob ein konkreter Vorwurf verjährt ist, lässt sich trotzdem nicht allein am Abstand zwischen Tattag und Posteingang ablesen: Gesetzliche Unterbrechungen können die Frist neu beginnen lassen.
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Rotlichtverstoß: Was muss die Behörde feststellen?

Nach § 37 Absatz 2 StVO ordnet Rot „Halt vor der Kreuzung“ an. Ein Verstoß dagegen ist nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 StVO in Verbindung mit § 24 Absatz 1 StVG eine Ordnungswidrigkeit. Im Verfahren sind vor allem die Person am Steuer, das für ihre Spur geltende Signal, der maßgebliche Zeitpunkt, die Rotdauer sowie eine mögliche Gefährdung oder Sachbeschädigung zu klären. Ein Halterfoto allein beantwortet nicht jede dieser Fragen.
Die Rotdauer und die Folgen des Geschehens bestimmen den Regelvorwurf. Die laufenden Nummern 132 bis 132.3.2 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung und Anlage 13 FeV unterscheiden folgende Kfz-Fälle:
| Regelfall | Bußgeld | Punkte | Regelfahrverbot |
|---|---|---|---|
| Rotphase bis 1 Sekunde, ohne Gefährdung oder Schaden (BKat 132) | 90 Euro | 1 | – |
| Rotphase bis 1 Sekunde, mit Gefährdung beziehungsweise Sachbeschädigung (BKat 132.1/132.2) | 200/240 Euro | 2 | 1 Monat |
| Rotphase länger als 1 Sekunde, ohne Gefährdung oder Schaden (BKat 132.3) | 200 Euro | 2 | 1 Monat |
| Rotphase länger als 1 Sekunde, mit Gefährdung beziehungsweise Sachbeschädigung (BKat 132.3.1/132.3.2) | 320/360 Euro | 2 | 1 Monat |
Das sind Regelsätze für gewöhnliche Kfz-Fälle. Vorsatz, Voreintragungen oder Besonderheiten des Einzelfalls können die rechtliche Bewertung beeinflussen. Die ausführliche Einordnung von einfachem und qualifiziertem Verstoß sowie weiteren Ampelfällen bleibt beim fachlichen Rotlicht-Überblick.
Welche Stationen sind im Rotlichtverfahren besonders wichtig?
Der allgemeine Ablauf eines Bußgeldverfahrens gilt auch beim Rotlichtvorwurf. Für die Spezialprüfung stehen jedoch drei rotlichtbezogene Übergänge im Vordergrund:
- Fahrerermittlung und Anhörung: Nach § 55 OWiG erhält der Betroffene Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern, muss sich aber nicht selbst belasten. Ist der Halter nicht selbst Betroffener, hängen mögliche Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte von seiner konkreten Rolle ab.
- Verjährung: Für aktuelle Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG beträgt die Grundfrist nach § 26 Absatz 3 Satz 1 StVG seit dem 1. Juli 2026 sechs Monate. Maßnahmen aus § 33 OWiG, etwa die Anordnung der ersten Anhörung oder der rechtzeitige Erlass beziehungsweise die Zustellung des Bußgeldbescheids, können die Frist unterbrechen und neu beginnen lassen.
- Bußgeldbescheid und Einspruch: Nach § 67 Absatz 1 OWiG beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen nach Zustellung. Im weiteren Verfahren bleibt entscheidend, welche rotlichtspezifischen Tatsachen – insbesondere Fahreridentität, Signalbezug, Rotdauer, Gefährdung und Schaden – tatsächlich belegt sind.
Die vollständigen allgemeinen Stationen von Anhörung, Bescheid, Einspruch, Zwischenverfahren und Gericht erläutert der zentrale Journey-Owner zum Bußgeldverfahren. Diese Spezialseite vertieft nur die für den Rotlichtfall entscheidenden Tatsachen und Unterlagen.
Welche Unterlagen sind bei einem Rotlichtvorwurf wichtig?
Je nach Art der Überwachung können Fotos, Mess- oder Auswertedaten, Angaben zur Lichtzeichenanlage, Signal- und Rotzeiten, Zeugenaussagen, Zustellnachweise und die Verfahrenschronologie bedeutsam sein. Das Akteneinsichtsrecht des Betroffenen richtet sich nach § 49 OWiG; für den Verteidiger gelten über § 46 Absatz 1 OWiG die Regelungen des § 147 StPO. Eine Prüfung kann insbesondere folgende Fragen ordnen:
- Ist die Person am Steuer zuverlässig zugeordnet?
- Galt das dokumentierte Lichtzeichen für die tatsächlich befahrene Spur und Richtung?
- Wie wurde die Rotdauer ermittelt und welchem BKat-Tatbestand entspricht sie?
- Sind eine behauptete Gefährdung oder Sachbeschädigung konkret belegt?
- Welche nachweisbaren Handlungen haben die Verjährung wann unterbrochen?
Diese Prüffelder sind keine Zusage, dass der Bescheid fehlerhaft ist oder ein Einspruch Erfolg hat. Entscheidend bleiben der konkrete Tatvorwurf, die Akte und die persönlichen Folgen des Bescheids.
Häufige Fragen zum Rotlicht-Bußgeldverfahren
Ist der Rotlichtverstoß verjährt, wenn sechs Monate lang kein Anhörungsbogen ankommt?
Nicht automatisch. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Grundfrist sechs Monate. Eine wirksame Anordnung der ersten Anhörung, der rechtzeitige Erlass und die Zustellung des Bußgeldbescheids oder andere Handlungen aus § 33 OWiG können die Frist unterbrechen und neu beginnen lassen.
Wovon hängt ein einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß ab?
Entscheidend sind insbesondere die Rotdauer und die Frage, ob eine konkrete Gefährdung oder Sachbeschädigung eingetreten ist. Eine Rotphase von mehr als einer Sekunde führt im Regelfall bereits ohne zusätzliche Gefährdung zu den verschärften Rechtsfolgen des BKat 132.3.
Welche Beweise sind beim Rotlichtvorwurf besonders wichtig?
Wichtig sind vor allem die sichere Fahrerzuordnung, das für die befahrene Spur geltende Lichtzeichen, der dokumentierte Überfahrzeitpunkt, die Rotdauer sowie belastbare Feststellungen zu Gefährdung oder Schaden. Welche Unterlagen diese Punkte tragen, hängt von der verwendeten Überwachung und der konkreten Akte ab.
Amtliche Quellen zur Rotlicht-Spezialprüfung
- § 37 StVO – Wechsellichtzeichen
- Anlage zur BKatV – Rotlicht-Regelsätze
- § 26 StVG – Verjährung
- § 33 OWiG – Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
- § 55 OWiG – Anhörung des Betroffenen
- § 67 OWiG – Einspruchsfrist
- § 49 OWiG – Akteneinsicht des Betroffenen
- § 147 StPO – Akteneinsicht des Verteidigers
Stand der Rechtsgrundlagen: 2. September 2026.
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.








