Abstandsverstoß in der Probezeit: Das sind die Strafen
Endlich den Führerschein in der Tasche! Für Fahranfänger ein großer Moment – der aber ganz schnell vorbei sein kann. Wer frisch hinterm Lenkrad sitzt, erhält die Fahrerlaubnis zunächst auf Probe. Für den nötigen Sicherheitsabstand und die Sanktionen bei einem Abstandsverstoß gelten dieselben Regeln wie für erfahrene Fahrer. Der entscheidende Unterschied: Ist der Verstoß rechtskräftig und im Fahreignungsregister einzutragen, kann er zusätzlich das Stufensystem der Führerschein-Probezeit auslösen. Nicht jede geringe Abstandsunterschreitung führt deshalb automatisch zu einem Aufbauseminar oder zu einer Verlängerung der Probezeit.
In der Probezeit drohen zusätzliche Folgen – auch beim Abstandsverstoß
Zwei Jahre dauert die Probezeit für Fahranfänger bei einem erstmaligen Fahrerlaubniserwerb grundsätzlich. Die Bußgelder, Punkte und Fahrverbote für den zugrunde liegenden Abstandsverstoß erhöhen sich wegen der Probezeit nicht automatisch. Zusätzlich greifen aber die Maßnahmen aus § 2a StVG, wenn die Tat innerhalb der Probezeit begangen wurde und dazu eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist. Auch wenn die Probezeit inzwischen abgelaufen ist, kann eine solche innerhalb der Probezeit begangene Tat noch berücksichtigt werden.

Der Sicherheitsabstand zwischen Fahrzeugen ist in § 4 Absatz 1 StVO geregelt. Genaue Meterangaben sucht man dort für den gewöhnlichen Pkw-Verkehr vergeblich: Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann dahinter gehalten werden kann, wenn es plötzlich bremst. Der Bußgeldkatalog unterscheidet für die Regelfolgen nach Geschwindigkeit und danach, welcher Bruchteil des halben Tachowerts unterschritten wurde. Der „halbe Tachowert“ ist damit eine wichtige Bezugsgröße für die Sanktion, ersetzt aber nicht die Grundregel des § 4 StVO.
Mindestabstand in der Probezeit ignoriert? Strafe orientiert sich an Geschwindigkeit
In der Probezeit werden Verkehrsverstöße nach Anlage 12 FeV in zwei Kategorien eingeteilt:
- A-Verstöße: Schwerwiegende Verstöße
- B-Verstöße: Weniger schwerwiegende Verstöße
Verstöße gegen die Abstandsvorschriften des § 4 Absatz 1 StVO gehören nach Anlage 12 FeV zu den A-Verstößen. Für Probezeitmaßnahmen reicht diese Einordnung allein jedoch nicht: Nach § 2a Absatz 2 StVG muss die Entscheidung auch rechtskräftig und registerfähig sein. Bei einem gewöhnlichen Pkw-Abstandsverstoß ist das insbesondere ab den Tatbeständen der Nummer 12.5 des Bußgeldkatalogs der Fall: mehr als 80 km/h und weniger als ein Viertel des Tachowerts Abstand, also weniger als 5/10 des halben Tachowerts. Dann beginnen die Regelsätze bei 75 Euro und die Entscheidung wird nach Anlage 13 FeV mit mindestens einem Punkt bewertet.
Für gewöhnliche Pkw-Fahrer nennt die Tabelle 2 zum Bußgeldkatalog folgende Regelfolgen. „Weniger als 3/10“ bedeutet jeweils: Der gemessene Abstand lag unter 3/10 des halben Tachowerts.
| Geschwindigkeit | Abstand weniger als | Geldbuße | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|---|
| über 80 bis 100 km/h | 5/10 des halben Tachowerts | 75 Euro | 1 | – |
| über 80 bis 100 km/h | 4/10 des halben Tachowerts | 100 Euro | 1 | – |
| über 80 bis 100 km/h | 3/10 des halben Tachowerts | 160 Euro | 1 | – |
| über 80 bis 100 km/h | 2/10 des halben Tachowerts | 240 Euro | 1 | – |
| über 80 bis 100 km/h | 1/10 des halben Tachowerts | 320 Euro | 1 | – |
| über 100 bis 130 km/h | 5/10 des halben Tachowerts | 75 Euro | 1 | – |
| über 100 bis 130 km/h | 4/10 des halben Tachowerts | 100 Euro | 1 | – |
| über 100 bis 130 km/h | 3/10 des halben Tachowerts | 160 Euro | 2 | 1 Monat |
| über 100 bis 130 km/h | 2/10 des halben Tachowerts | 240 Euro | 2 | 2 Monate |
| über 100 bis 130 km/h | 1/10 des halben Tachowerts | 320 Euro | 2 | 3 Monate |
| über 130 km/h | 5/10 des halben Tachowerts | 100 Euro | 1 | – |
| über 130 km/h | 4/10 des halben Tachowerts | 180 Euro | 1 | – |
| über 130 km/h | 3/10 des halben Tachowerts | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
| über 130 km/h | 2/10 des halben Tachowerts | 320 Euro | 2 | 2 Monate |
| über 130 km/h | 1/10 des halben Tachowerts | 400 Euro | 2 | 3 Monate |
Bei höchstens 80 km/h sieht der Bußgeldkatalog im Grundfall 25 Euro, mit Gefährdung 30 Euro und mit Sachbeschädigung 35 Euro vor. Bei mehr als 80 km/h beträgt der Regelsatz 35 Euro, solange der Abstand nicht weniger als ein Viertel des Tachowerts ausmacht. Für diese geringeren Tatbestände ist in Anlage 13 FeV kein Punkt vorgesehen; sie lösen deshalb für sich genommen keine Maßnahme nach § 2a Absatz 2 StVG aus.
- Bußgeld, Punkte und gegebenenfalls Fahrverbot richten sich nach dem konkreten Abstandstatbestand.
- Beim ersten registerfähigen A-Verstoß ordnet die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich ein Aufbauseminar an.
- Mit der Anordnung verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.
Wichtig: Die Aussage „Drei A-Verstöße und der Führerschein ist automatisch für mindestens sechs Monate weg“ ist zu pauschal. Das Gesetz arbeitet mit Stufen: Für jede Stufe müssen die maßgeblichen Taten innerhalb der Probezeit begangen und die Entscheidungen rechtskräftig sowie registerfähig sein. Beim ersten A-Verstoß oder bei zwei B-Verstößen folgen grundsätzlich Aufbauseminar und Verlängerung. Unterbleibt die Anordnung nur, weil die Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde oder der Betroffene auf sie verzichtet hat, verlängert sich die Probezeit dennoch um zwei Jahre. Nach der Teilnahme führen ein weiterer A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße zunächst zur schriftlichen Verwarnung und zur Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung binnen zwei Monaten. Erst wenn nach Ablauf dieser Frist erneut ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße hinzukommen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Wer einer vollziehbaren Aufbauseminar-Anordnung nicht innerhalb der behördlich gesetzten Frist nachkommt, verliert die Fahrerlaubnis ebenfalls. Die gesetzliche Reihenfolge ergibt sich aus § 2a Absatz 2 bis 3 StVG; die schriftliche Anordnung und die angemessene Frist regelt § 34 FeV. Nach einer Entziehung in der dritten Stufe darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Eine pauschale sechsmonatige Sperrfrist gilt hier nicht.
Abstandsverstoß prüfen: Wiederholung und Einspruch
Ein weiterer Abstandsverstoß erhöht die Geldbuße nicht nach einer festen Wiederholungsformel. § 3 Absatz 1 BKatV stellt klar, dass vorhandene Fahreignungsregister-Eintragungen in den Regelsätzen grundsätzlich noch nicht berücksichtigt sind. Sie können bei der individuellen Zumessung nach § 17 OWiG eine Rolle spielen; eine automatische Verdopplung oder pauschale Erhöhung folgt daraus aber nicht. Davon getrennt läuft die Stufenfolge der Probezeit.
Gegen einen Bußgeldbescheid kann nach § 67 OWiG grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab – etwa von Messung und Toleranz, der Zuordnung von Fahrzeug und Fahrer, dem festgestellten Abstand, der Geschwindigkeit und der Zustellung. Einen Überblick über Frist, Form und Ablauf gibt die Seite Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Eine bestimmte Erfolgsaussicht lässt sich daraus nicht ableiten.
Stand der Rechtsgrundlagen: 28. August 2026. Maßgeblich bleiben der konkrete Tatvorwurf, die rechtskräftige Ausgangsentscheidung und gegebenenfalls die schriftliche Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde.
