Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Sondersignale: Das Martinshorn und das Blaulicht im Verkehrsrecht

Das Martinshorn in Kombination mit dem Blaulicht ist schon kleinen Kindern bekannt. Fahrzeuge müssen bei diesen Signalen sofort die Straße für Einsatzkräfte frei machen. Denn: Bei Blaulicht und Martinshorn – auch Folgetonhorn genannt – handelt es sich im Verkehrsrecht um Sondersignalanlagen.

Blaulicht und Martinshorn stehen für offizielle Fahrzeuge im Einsatz.

Das Martinshorn als akustisches Signal wird immer in Verbindung mit dem Blaulicht als optisches Signal eingesetzt, während das Blaulicht auch allein, ohne akustische Begleitung, eigeschaltet sein kann. Fahrzeuge, die ein blaues Blinklicht führen, müssen über mindestens eine Anlage verfügen, die akustische Signale verbreiten kann. Die Art und Abfolge der Töne wird in Deutschland durch eine DIN-Norm festgelegt. Der Klang der Signalanlage muss die anderen Verkehrsteilnehmer dabei auf das Herannahen eines Einsatzfahrzeugs aufmerksam machen, darf sie dabei aber nicht erschrecken oder unnötig belästigen.

Ob die Fahrbahn auch für Einsatzfahrzeuge frei gemacht werden muss, die das Blaulicht ohne Martinshorn eingeschaltet haben, erklärt Rechtsanwalt Johannes von Rüden im Video:

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Der Name Martinshorn leitet sich übrigens vom Unternehmen Deutsche Signal-Instrumenten-Fabrik Max B. Martin ab. Der Signal-Hersteller mit Sitz in Baden-Württemberg fertigte die Anlagen bis zum Zweiten Weltkrieg exklusiv, weswegen die Bezeichnung „Martin-Horn“ zum Synonym für Folgetonhörner wurde.

Martinshorn und Blaulicht nur an Einsatzfahrzeugen erlaubt

Blaulicht und Martinshorn dürfen nur an bestimmten Einsatzfahrzeugen angebracht und von diesen genutzt werden. Dazu zählen unter anderem folgende Einsatzkräfte:

  • Polizei, Militärpolizei, Bundespolizei
  • Zolldienst
  • Rettungsdienste
  • Feuerwehr
  • Katastrophenschutz
  • Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe

Damit sind Martinshorn und Blaulicht für den Privatgebrauch verboten. Wer an seinem privaten Fahrzeug eines dieser Signale anbringt und einsetzt, muss mit Konsequenzen rechnen: Diese reichen von einem Verwarnungsgeld aus dem Bußgeldkatalog in Höhe von 20 Euro bis zu einer hohen Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, wenn man sich wegen Amtsanmaßung strafbar macht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der private Pkw aufgrund eines Blaulichts auf dem Dach an ein Zivilfahrzeug der Polizei erinnert.

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Sondersignale sind nur bei höchster Eile einzusetzen

Einsatzkräfte dürfen die Sondersignale nicht missbrauchen. Sie sind laut § 38 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nur einzusetzen, „wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.“ Nehmen die übrigen Verkehrsteilnehmer diese Signale wahr, müssen sie sofort freie Bahn für die Einsatzfahrzeuge schaffen.

Bei eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht muss die Straßen frei gemacht werden.

Nähert sich ein Einsatzfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht auf der eigenen Fahrspur, darf man zum Beispiel bei Rot über eine Ampel fahren. Das ist aber nur erlaubt, wenn keine Alternative zum Ausweichen besteht und der übrige Verkehr nicht gefährdet wird. Der Autofahrer darf dann vorsichtig in die Kreuzung einfahren und dem Einsatzfahrzeug so Platz machen. Wer bei diesem Rotlichtverstoß geblitzt wird, sollte sich Datum, Uhrzeit und Art des Einsatzfahrzeugs notieren. Kommt dann der Bußgeldbescheid, lässt sich mithilfe dieser Angaben ein begründeter Einspruch einlegen und die Strafe abwenden.

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