Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Fahrlässigkeit im Straßenverkehr: Wann man sich strafbar macht

Nach einem Unfall stellt sich schnell die Frage nach der Schuld. Bei Gefährdungen und Unfällen im Straßenverkehr spricht man in diesem Zusammenhang häufig von Fahrlässigkeit. Aber was ist damit genau gemeint? Wann handelt es sich um Fahrlässigkeit und was sind die Folgen?

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Fahrlässigkeit im Gesetz

Die Idee der Fahrlässigkeit stammt aus § 25 StGB (Strafgesetzbuch). Dort unterscheidet man zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln. Im Gegensatz zum Vorsatz, ist eine fahrlässige Handlung nur strafbar, wenn es im Gesetz ausdrücklich festgesetzt wird. So etwa bei der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB. Von Fahrlässigkeit wird immer dann gesprochen, wenn man die notwendige Sorgfaltspflicht außer Acht lässt. Wenn man also nicht vorausschauend gedacht hat, obwohl dies möglich gewesen wäre.

Für das Verkehrsrecht ist die Frage nach der Fahrlässigkeit von wesentlicher Bedeutung, da hier nur selten Vorsatz vorliegt. Nur die wenigsten Verkehrssünder „wollten“ Körperverletzung begehen. Dennoch kann man sich auch durch Fahrlässigkeit schuldig machen.

Fahrlässigkeit im Straßenverkehr

Analog zum Strafrecht ist die Fahrlässigkeit deshalb für das Zivilrecht im BGB § 276 geregelt. Hier unterscheidet man aufsteigend nach der Schwere der Sorgfaltsmissachtung zwischen vier Formen der Fahrlässigkeit:

  • Einfache Fahrlässigkeit
  • Leichte Fahrlässigkeit
  • Mittlere Fahrlässigkeit
  • Grobe Fahrlässigkeit

Für fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr ist davon hauptsächlich die Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit relevant. Diese geschieht anhand der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und orientiert sich immer am vorliegenden Einzelfall. So spielen die individuellen und konkreten Umstände eine große Rolle für die Bewertung eines Sachverhalts. Um dabei auf der sicheren Seite zu sein, sollte man nach einem Unfall auf die Beratung durch einen Verkehrsrechtsanwalt zurückgreifen. Dennoch lassen sich anhand folgender Beispiele die Grenzen erklären.

Bei der Schuldfrage nach einem Unfall spielt Fahrlässigkeit eine große Rolle.

Bespiel 1: Man spielt während der Fahrt mit seinem Handy, ist deswegen unaufmerksam und verursacht einen Unfall mit Personenschaden. Hier dürfte zweifelsohne grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Dass man nicht mit Handy in der Hand fahren darf, muss jedem klar sein. Wer es trotzdem tut, verletzt grob fahrlässig seine Sorgfaltspflicht und begeht einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß.

Beispiel 2: Man übersieht, dass der Blinker seines Fahrzeugs verschmutzt ist. Beim Abbiegen an einer Kreuzung, wird man deshalb übersehen und es kommt zu einem Unfall mit Körperverletzung. Grundsätzlich ist auch unbewusste Fahrlässigkeit strafbar, das heißt die bloße Unkenntnis des verschmutzten Blinkers stellt noch keine Entschuldigung dar. Dennoch kann hier von einfacher Fahrlässigkeit ausgegangen werden, da keine schwere Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.

Wichtig: Das Fahrlässigkeitsdelikt kann sowohl durch eine aktive Handlung als auch durch Unterlassung begangen werden. Unterlässt man es beispielsweise, seine Ladung auf dem Dachträger vorschriftsgemäß zu sichern, kann dies auch Fahrlässigkeit begründen.

Ist Fahrlässigkeit immer strafbar?

Im Gegensatz zu fahrlässigen Körperverletzungen oder Tötungen sind fahrlässige Sachbeschädigungen nicht strafbar, da hier immer Vorsatz vorliegen muss. Falls bei einem Unfall lediglich ein Blechschaden entsteht, hat man also zumindest strafrechtlich nichts zu befürchten. Man muss für ein fahrlässig demoliertes Auto keine Geld- oder Haftstrafen von Seiten des Staates erwarten.

Das heißt allerdings nicht, dass man fein raus ist. Zivilrechtliche Folgen, vor allem Schadensersatzansprüche werden sehr wohl durch Fahrlässigkeit begründet. Da sich außerdem die Versicherung bei Fahrlässigkeit häufig quer stellt, kann es schnell teuer werden. Etwaige Punkte in Flensburg wegen des Verstoßes gegen die Verkehrsregeln sowie Strafen aus dem Bußgeldkatalog kommen ebenfalls auf den Verkehrssünder zu.

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