Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Anhörung im Bußgeldverfahren: Was ist zu beachten?

Die Folge einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ist in den meisten Fällen ein Bußgeldbescheid. Nicht selten können die zuständigen Behörden jedoch den Täter nicht zweifelsfrei ermitteln. Dann findet eine Anhörung im Bußgeldverfahren statt. Dabei erhält der vermutete Täter ein Schreiben von der Bußgeldbehörde. Grundlage für die Vermutung kann beispielsweise ein unscharfes Blitzerfoto sein.

Hat die Behörde nicht einmal einen Verdacht, wer der Täter sein könnte, erhält der Halter des Fahrzeugs, das beispielsweise bei einem Rotlicht- oder Geschwindigkeitsverstoß geblitzt wurde, einen Anhörungsbogen. Da in Deutschland die Fahrerhaftung und keine die Halterhaftung gilt, wird der Fahrzeughalter mit dem Schreiben gebeten, bei der Identifikation des Fahrers – und damit des Täters – zu helfen. Doch: Soll man die Anhörung im Bußgeldverfahren ausfüllen oder nicht?

Anzeige

Geblitzt worden?

Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.

Zum Blitzer-Check  
100% kostenlos und unverbindlich

Anhörung im Bußgeldverfahren mit Personendaten und Strafe

Bei der Anhörung im Bußgeldverfahren handelt es sich nicht um einen Präsenztermin, bei dem der Betroffene vorsprechen muss, sondern um eine schriftliche Stellungnahme, die der Betroffene zu Hause ausfüllen kann. Der Brief zur Anhörung im Bußgeldverfahren enthält den Anhörungsbogen. In diesem werden zwar das Bußgeld oder mögliche Punkte in Flensburg sowie ein eventuell drohendes Fahrverbot – also die Strafe aus dem Bußgeldkatalog – genannt; es handelt sich aber noch nicht um den Bußgeldbescheid. Der Anhörungsbogen enthält in den meisten Fällen folgende Angaben:

  • Vorgeworfene Ordnungswidrigkeit
  • Zeit und Ort der begangenen Ordnungswidrigkeit
  • Höhe des Bußgeldes, drohende weitere Strafen
  • Namen der Zeugen (falls vorhanden)
  • Beweismittel (zum Beispiel Blitzerfoto)

Anhörung zum Verfahren: Gelegenheit zur Stellungnahme

Der Anhörungsbogen dient lediglich dazu, als Betroffener Stellung beziehen zu können. Der Adressat hat also die Möglichkeit, sich zur Ordnungswidrigkeit zu äußern. Denn: Laut § 55 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) muss der Betroffene die Gelegenheit bekommen, sich zur Beschuldigung zu äußern. Wurde der Täter von der Polizei angehalten und vor Ort befragt, ist keine Anhörung im Bußgeldverfahren mehr nötig und er erhält sofort den Bußgeldbescheid.

Anhörungsbogen ausfüllen: Bei der Anhörung müssen korrekte Angaben gemacht werden.

Inhaltlich sind die Anhörungsbogen immer ähnlich aufgebaut: Es gibt in der Anhörung zum Bußgeldverfahren in der Regel Fragen zur Person und Fragen zu Sache – sprich eine Anhörung zur Ordnungswidrigkeit. Der Adressat ist nur dazu verpflichtet, die Angaben zur eigenen Person auszufüllen oder zu korrigieren, falls diese Angaben im Anhörungsbogen falsch sind. Dabei werden Name, Wohnadresse, Geburtsdatum und -ort, Beruf, Familienstand und Staatsangehörigkeit abgefragt. Nach dem Ausfüllen muss der Adressat die schriftliche Anhörung im Bußgeldverfahren zurücksenden.

Angaben zur Tat sind bei der Anhörung im Bußgeldverfahren freiwillig

Die Angaben zur Sache sind in der Anhörung im Bußgeldverfahren freiwillig zu machen. So kann der Adressat selbst entscheiden, ob er angibt, wer zum Tatzeitpunkt der Fahrer des Wagens war. Der Betroffene muss sich nämlich nicht selbst belasten. Lässt er das Feld ganz frei, muss die Polizei den Täter weiter ermitteln und kann dazu Zeugen befragen – etwa Nachbarn, Arbeitskollegen oder Verwandte.

Wichtig: Bei der Anhörung im Bußgeldverfahren darf nicht gelogen werden. Wer falsche Angaben zum Täter macht, macht sich strafbar und muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.

Wann muss die schriftliche Anhörung zurückgesendet werden?

Für die Anhörung zum Bußgeldverfahren gibt es keine vorgegebene Frist. Gelegentlich steht im Anhörungsbogen eine Frist, die von der Behörde gesetzt wurde. Diese ist jedoch strittig. Sind die Angaben zur Person korrekt, muss der Anhörungsbogen gar nicht zurückgeschickt werden. Dann kann man den Anhörungsbogen ignorieren. Der Adressat ist laut §111 OWiG bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren nur zur Korrektur oder Vervollständigung der personenbezogenen Angaben verpflichtet.

Anzeige

Geblitzt worden?

Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.

Zum Blitzer-Check  
100% kostenlos und unverbindlich