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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Anhörungsbogen: Muss man sich selbst belasten?

Muss ich mich in einem Anhörungsbogen selbst belasten? Was macht die Behörde, wenn ich ankreuze, dass ich nicht gefahren bin? Die Antworten.

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Einen Anhörungsbogen schickt die Bußgeldbehörde, wenn mit einem Fahrzeug nachweislich eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Die Behörde ist sich dann bereits sicher, den tatsächlichen Fahrer, der etwa eine rote Ampel überfahren hat oder zu schnell gefahren ist, identifiziert zu haben. Im Anhörungsbogen kann sich der Adressat zur Tat äußern. Muss man sich im Anhörungsbogen selbst belasten?

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Keine Aussage im Anhörungsbogen, um sich nicht selbst zu belasten

Der Adressat eines Anhörungsbogens ist dazu verpflichtet, Angaben zur eigenen Person zu machen. Dazu gehören folgende Informationen:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Familienstand
  • Beruf
  • Wohnort und Adresse
  • Staatsangehörigkeit

In einem Anhörungsbogen muss man sich nicht selbst belasten. Die Behörde ermittelt dann aber weiter.

Der Adressat muss jedoch keine Angabe zur Sache – sprich zum Tathergang – machen. Zudem ist eine Person nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, selbst wenn sie die Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen hat. Das bedeutet: Keine Aussage im Anhörungsbogen zu machen, um sich nicht selbst zu belasten, stellt weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat dar. Eine falsche Angabe im Anhörungsbogen kann hingegen strafbar sein.

Was passiert, wenn man im Anhörungsbogen angibt, nicht der Fahrer gewesen zu sein, fasst Rechtsanwalt Johannes von Rüden noch einmal im Video zusammen:

Video von YouTube. Mit dem Abspielen werden Daten an YouTube übertragen.

Kein Fahrer angegeben: Behörde ermittelt weiter

Wer im Anhörungsbogen angibt, nicht der Fahrer gewesen zu sein, ohne den tatsächlichen Fahrer zu nennen, muss jedoch mit weiteren Ermittlungen der Behörde rechnen. Sie wird das Verfahren nicht sofort einstellen, sondern prüfen, ob der Adressat nicht doch der eigentliche Fahrer ist. Dazu kann sie unter anderem das Blitzerfoto mit dem Lichtbild aus dem Passregister vergleichen. Außerdem kann ein Vertreter der Behörde den Betroffenen zu Hause oder am Arbeitsplatz besuchen, um die Identität zu überprüfen. Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass es sich beim Adressaten des Anhörungsbogens doch um den Fahrer handelt, wird dieser erneut Post bekommen und gegebenenfalls einen Bußgelbescheid erhalten.

In jedem Fall ist es ratsam, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren, wenn man einen Anhörungsbogen erhält und sich beim Ausfüllen nicht sicher ist. In einigen Fällen können Formfehler vorliegen und somit eine Strafe wie Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot abgewendet werden.

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Tempo

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Der Wert nach Toleranzabzug, wie er im Schreiben der Behörde steht.

Tempo

Wie schnell waren Sie unterwegs?*

Abstand

Welchen Abstand hatten Sie zum Fahrzeug vor Ihnen?*

Der halbe Tachowert ist der Sollabstand in Metern – bei 100 km/h also 50 m. 3/10 davon wären 15 m.

Rotphase

Wie lange stand die Ampel schon auf Rot?*

Ab einer Sekunde Rotzeit gilt der Verstoß als qualifiziert – mit Fahrverbot.

Schaden

Haben Sie etwas beschädigt?*

Gefährdung

Wurde eine außenstehende Person gefährdet?*

Schilderung
Fahrzeug

Womit waren Sie unterwegs?*

Probezeit

Befinden Sie sich noch in der Probezeit?*

In der Probezeit drohen zusätzlich Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit.

Vorbelastung

Wurden Sie in den letzten 12 Monaten schon einmal geblitzt?*

Bei wiederholten Verstößen kann ein Fahrverbot auch unterhalb der Regelgrenzen drohen.

Schreiben

Welches Schreiben hat Ihnen die Behörde zugeschickt?*

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Für eine fundierte Einspruchsprüfung benötigen wir den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid – als PDF oder Foto, verschlüsselt übertragen. Die Prüfung ist kostenlos und unverbindlich.

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Prüfen Sie bitte, ob Sie über Partner, Eltern oder den Arbeitgeber mitversichert sind – dann starten Sie den Check einfach erneut.

Ein Einspruch lohnt sich hier wirtschaftlich meist nicht

Das in Ihrem Fall zu erwartende Bußgeld liegt unter 80 €. In diesem Bereich steht der Aufwand eines anwaltlich geführten Einspruchsverfahrens in der Regel nicht im Verhältnis zum möglichen Nutzen – eine Einspruchsprüfung ist hier wirtschaftlich meist nicht sinnvoll.

Wir benötigen den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid

Für eine fundierte Einspruchsprüfung benötigen wir den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid. Ein Zeugenfragebogen reicht dafür nicht aus. Sobald Ihnen eines dieser Dokumente vorliegt, laden Sie es hier hoch – dann prüfen wir Ihren Fall kostenlos.

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