Welche Verjährung gibt es beim Bußgeldbescheid?
Für typische Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich sechs Monate. Entscheidend ist aber nicht nur, wann ein Bußgeldbescheid beim Betroffenen eintrifft: Beginn, Ruhen, Unterbrechung, Personbezug und der konkrete Tatbestand müssen getrennt geprüft werden. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids geht es hinsichtlich der festgesetzten Geldbuße nicht mehr um Verfolgungs-, sondern um Vollstreckungsverjährung.
Aktueller Rechtsstand (2. September 2026): Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes hat § 26 Absatz 3 Satz 1 StVG mit Wirkung zum 1. Juli 2026 von drei auf sechs Monate geändert. Bereits vor diesem Stichtag verjährte Taten werden dadurch nicht wieder verfolgbar; bei damals noch laufenden Fristen ist die Übergangslage anhand der Akte zu berechnen.
Das folgende Formular betrifft ausschließlich einen tatsächlich erlassenen Bußgeldbescheid und dessen zweiwöchige Einspruchsfrist. Es prüft nicht allein anhand des Tatdatums, ob Verjährung eingetreten ist.
Welche Arten der Verjährung sind zu unterscheiden?

| Rechtsobjekt | Worum geht es? | Zentrale Normen |
|---|---|---|
| Verfolgungsverjährung | Ob eine Ordnungswidrigkeit noch verfolgt und geahndet werden darf | §§ 31 bis 33 OWiG, für bestimmte Verkehrsverstöße zusätzlich § 26 Absatz 3 StVG |
| Vollstreckungsverjährung | Ob eine bereits rechtskräftig festgesetzte Geldbuße noch vollstreckt werden darf | § 34 OWiG |
| Tilgung im Fahreignungsregister | Wie lange eine Entscheidung gespeichert und verwertbar bleibt | § 29 StVG; eigenständiges Registersystem, nicht Gegenstand dieser Seite |
Der umgangssprachliche Ausdruck „Bußgeldbescheid verjährt“ kann deshalb verschiedene Fragen vermischen. Für eine belastbare Antwort muss zuerst geklärt werden, ob das Verfahren noch vor der Rechtskraft steht oder bereits eine rechtskräftige Geldbuße vollstreckt wird. Den Ablauf vom Anfangsverdacht bis zur gerichtlichen Prüfung ordnet der Ratgeber zum Bußgeldverfahren ein.
Welche Frist gilt für die Verfolgungsverjährung?
Nach § 26 Absatz 3 Satz 1 StVG beträgt die Frist für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG sechs Monate. Die Vorschrift enthält jedoch Sonderfristen, und außerhalb ihres Anwendungsbereichs kann sich die Dauer nach § 31 Absatz 2 OWiG oder einer anderen Spezialnorm richten.
| Fallgruppe | Verfolgungsverjährung |
|---|---|
| Regelfall einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1 StVG | 6 Monate |
| In § 26 Absatz 3 Satz 2 StVG bezeichnete bauartgenehmigungsbezogene Fahrzeug- oder Fahrzeugteilverstöße | 2 Jahre |
| In § 26 Absatz 3 Satz 3 StVG ausdrücklich bezeichnete Verstöße nach § 24 Absatz 2 Satz 1 StVG | 5 Jahre |
| Andere Ordnungswidrigkeiten ohne besondere Verjährungsregel | nach dem gesetzlichen Höchstmaß der Geldbuße gemäß § 31 Absatz 2 OWiG |
Die Frist beginnt nach § 31 Absatz 3 OWiG grundsätzlich mit der Beendigung der Handlung; gehört ein späterer Erfolg zum Tatbestand, beginnt sie mit diesem Erfolg. Die sechs Monate gelten daher weder für jede denkbare Verkehrsordnungswidrigkeit noch ohne Rücksicht auf Ruhens- und Unterbrechungstatbestände.
Was gilt für Taten vor dem 1. Juli 2026?
Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes enthalten die neue Frist und ihr Inkrafttreten, aber keine besondere Wiederauflebensregel. Nach der verfassungsgerichtlichen Grenze für verlängerte Verjährungsfristen kann die neue Frist einen früheren Verstoß erfassen, wenn dessen Verfolgung am 1. Juli 2026 noch nicht verjährt war. Eine bereits zuvor eingetretene Verfolgungsverjährung wird nicht beseitigt.
Für Altfälle müssen deshalb Tatende, die bis zum Stichtag geltende Frist und sämtliche wirksamen, gegenüber derselben Person vorgenommenen Unterbrechungshandlungen chronologisch geprüft werden. Eine pauschale Berechnung nur vom heutigen Datum zurück ist nicht belastbar.
Was unterbricht die Verfolgungsverjährung?
§ 33 Absatz 1 OWiG zählt die Unterbrechungshandlungen auf. Dazu gehören unter den jeweiligen Voraussetzungen insbesondere die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe oder Anordnung der Verfahrenseinleitung, bestimmte richterliche Maßnahmen, der Erlass des Bußgeldbescheids und der Eingang der Akten beim Amtsgericht. Nach jeder wirksamen Unterbrechung beginnt die Frist neu.
- Anhörung: Bei einer in § 33 Absatz 1 OWiG genannten schriftlichen Anordnung ist nach Absatz 2 grundsätzlich bereits ihre Abfassung maßgeblich; gelangt das Dokument nicht alsbald in den Geschäftsgang, zählt der Zeitpunkt, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist. Nicht immer entscheidet daher der Zugangstag.
- Bußgeldbescheid: Sein Erlass unterbricht nach § 33 Absatz 1 Nummer 9 OWiG, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird; andernfalls ist die Zustellung maßgeblich.
- Personbezug: Nach § 33 Absatz 4 OWiG wirkt die Unterbrechung nur gegenüber der Person, auf die sich die Handlung bezieht.
- Höchstgrenze: Die Verfolgung ist nach § 33 Absatz 3 OWiG grundsätzlich spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens aber nach zwei Jahren verjährt; gesetzliche Ruhenstatbestände bleiben unberührt.
Ob ein Schreiben nur der Fahrerermittlung dient oder bereits eine Unterbrechung gegenüber einer bestimmten Person auslöst, hängt von Inhalt, Adressat und dokumentierter Anordnung ab. Die Wirkung eines Zeugen- oder Anhörungsbogens wird deshalb nicht aus seiner Überschrift allein abgeleitet.
Wann ruht die Verfolgungsverjährung?
Beim Ruhen läuft die Frist während des gesetzlichen Hindernisses nicht weiter. Nach § 32 Absatz 1 OWiG ruht die Verjährung, solange die Verfolgung nach dem Gesetz nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Ist vor Fristablauf ein Urteil des ersten Rechtszugs oder ein Beschluss nach § 72 OWiG ergangen, läuft die Frist nach § 32 Absatz 2 nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ab.
Ruhen und Unterbrechung haben damit unterschiedliche Wirkungen: Beim Ruhen wird der weitere Fristablauf gehemmt; bei einer Unterbrechung beginnt die gesetzliche Frist neu. Das erklärt, warum eine reine Rechnung „Tatdatum plus sechs Monate“ trotz richtiger Ausgangsfrist falsch sein kann.
Wann verjährt die Vollstreckung einer rechtskräftigen Geldbuße?
Nach Rechtskraft richtet sich die Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG. Sie beginnt mit der Rechtskraft und beträgt fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als 1.000 Euro sowie drei Jahre bei einer Geldbuße bis einschließlich 1.000 Euro. Solange die Vollstreckung gesetzlich nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, ausgesetzt ist oder eine Zahlungserleichterung bewilligt wurde, ruht diese Frist.
Diese Fristen beantworten nicht, wie lange Punkte gespeichert bleiben, und sie machen einen rechtskräftigen Bescheid nicht nachträglich unwirksam. Sie begrenzen allein die Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße und entsprechend geregelter geldbezogener Nebenfolgen.
Welche Daten müssen für die Verjährungsprüfung vorliegen?
- Tatvorwurf, Tatende und einschlägige Spezialnorm,
- gesetzliches Höchstmaß der Geldbuße, sofern keine Spezialfrist gilt,
- Datum, Inhalt, Adressat und Geschäftsgang jeder Anhörungs- oder Ermittlungsanordnung,
- Erlass- und Zustelldatum des Bußgeldbescheids,
- weitere Unterbrechungshandlungen sowie gesetzliche Ruhenszeiten,
- Rechtskraftdatum und Höhe der Geldbuße, falls es um Vollstreckungsverjährung geht.
Die Verjährungsprüfung ersetzt nicht die Sicherung eines Rechtsbehelfs. Gegen einen Bußgeldbescheid kann der Betroffene nach § 67 Absatz 1 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Das folgende Formular bezieht sich ausschließlich auf diesen Bescheid und nicht auf ein bloßes Anhörungs- oder Zeugenschreiben.
