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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Halten und Parken: Regeln und Strafen nach StVO und Bußgeldkatalog

Halten oder Parken? Die Regeln aus § 12 StVO, aktuelle Regelsätze und Punkte für Halte- und Parkverstöße sowie Hinweise zu Strafzetteln.

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Besonders in Großstädten ist Parkraum oft Mangelware. Die Verlockung ist groß, das eigene Fahrzeug auf dem Bürgersteig zu parken oder kurz vor einer Ausfahrt zu halten. Möglichkeiten für kurze Stopps sind meist rar. Daher schalten nicht nur Lieferfahrzeuge schnell den Warnblinker an, wenn sie in der zweiten Reihe halten. Das falsche Halten und Parken kann allerdings teuer werden: Ordnungsämter stellen die unbeliebten „Knöllchen“ aus, wenn Fahrzeuge widerrechtlich abgestellt werden. Rechtsstand: 27. August 2026.

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Was ist der Unterschied zwischen Halten und Parken?

Kurz gesagt: Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die weder durch die Verkehrslage noch durch eine Anordnung veranlasst ist. Nach § 12 Abs. 2 StVO parkt, wer das Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Beim eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 oder 290.1) sind das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen von der dort geltenden Drei-Minuten-Grenze ausgenommen; Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung erfolgen.

Beide Vorgänge zählen zum ruhenden Verkehr. Die Regeln stehen vor allem in § 12 StVO. Welche Regelsätze bei Verstößen gelten, ergibt sich aus der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Einen Punkt gibt es nur bei den ausdrücklich in Anlage 13 FeV genannten, verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Fällen. Der Bußgeldkatalog ordnet weitere Verkehrsverstöße thematisch ein.

StVO: Halten im Verkehrsrecht

Halten und Parken: Was ist der Unterschied? Wo sind halten und parken erlaubt, wo verboten?

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) beschreibt Halten als gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist. Das Warten an einer roten Ampel, an einem Zebrastreifen oder im Stau ist deshalb kein Halten in diesem Sinn. Das Stehenbleiben in zweiter Reihe ist dagegen eine gewollte Fahrtunterbrechung.

Wo ist Halten verboten?

Grundsätzlich darf gehalten werden, wo kein Verbot gilt. § 12 Abs. 1 StVO nennt fünf Bereiche, in denen das Halten unzulässig ist:

  • an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
  • in Bereichen von scharfen Kurven
  • auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen
  • auf Bahnübergängen
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten

Auch das Halten in zweiter Reihe ist grundsätzlich unzulässig. Wird dadurch jemand behindert oder gefährdet oder entsteht ein Sachschaden, steigt der Regelsatz; in den qualifizierten Fällen kann außerdem ein Punkt anfallen. Nach § 12 Abs. 6 StVO ist platzsparend zu halten und zu parken. Wer dabei unnötig Raum beansprucht, riskiert ebenfalls ein Verwarnungsgeld.

Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist das Halten nach § 18 Abs. 8 StVO auch auf dem Seitenstreifen verboten. Eine pannebedingte, unfreiwillige Fahrtunterbrechung ist kein Halten im Sinne der VwV-StVO. In einer ausgeschilderten Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) darf nur im Notfall oder bei einer Panne gehalten werden; das regelt Anlage 3 StVO.

Regelsätze und Punkte bei Halteverstößen

Die folgende Auswahl beruht auf der aktuellen Anlage zur BKatV (Stand der Prüfung: 27.08.2026). Punkte sind nur dort angegeben, wo Anlage 13 FeV den Verstoß mit einem Punkt bewertet.

Halteverstoß Regelsatz Punkte
Halten an einer in § 12 Abs. 1 StVO genannten Stelle 20 Euro
– mit Behinderung 35 Euro
Unzulässig auf einem Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245) gehalten 55 Euro
– mit Behinderung 70 Euro
– mit Gefährdung 80 Euro
– mit Sachbeschädigung 100 Euro
Halten in zweiter Reihe 55 Euro
– mit Behinderung 70 Euro 1
– mit Gefährdung 80 Euro 1
– mit Sachbeschädigung 100 Euro 1
Halten auf Schutzstreifen für Radverkehr 55 Euro
– mit Behinderung 70 Euro 1
– mit Gefährdung 80 Euro 1
– mit Sachbeschädigung 100 Euro 1

StVO: Parken im Verkehrsrecht

Falschparken wird nach dem konkreten Tatbestand sanktioniert. Entscheidend sind insbesondere der Ort, die Dauer und ob andere behindert oder gefährdet wurden oder ein Sachschaden entstanden ist. Parkverstöße sind deshalb nicht pauschal teurer als Halteverstöße; maßgeblich ist jeweils der Regelsatz in der aktuellen BKatV.

Nach § 12 Abs. 2 StVO parkt, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Wer länger als drei Minuten stehen bleibt, parkt also auch dann, wenn er im Fahrzeug sitzt. Umgekehrt kann bereits vor Ablauf der drei Minuten Parken vorliegen, wenn das Fahrzeug verlassen wird.

Was ist beim Parken zu beachten?

Zum Parken ist nach § 12 Abs. 4 StVO grundsätzlich der ausreichend befestigte rechte Seitenstreifen zu benutzen, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Soweit rechts Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen darf links gehalten und geparkt werden.

Nach § 12 Abs. 6 StVO ist platzsparend zu parken. Andere Verkehrsteilnehmer müssen dennoch genügend Raum zum Ein- und Aussteigen sowie zum Rangieren behalten; die allgemeinen Rücksichtspflichten gelten fort.

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Wo ist das Parken verboten?

Parken ist erlaubt, soweit keine gesetzliche oder durch Verkehrszeichen angeordnete Beschränkung entgegensteht. § 12 Abs. 3 StVO nennt folgende Fälle, in denen das Parken unzulässig ist:

  • bis zu je fünf Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen; liegt in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg, gilt vor Kreuzungen und Einmündungen ein Abstand von bis zu acht Metern
  • wenn dadurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, soweit dort das Gehwegparken durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung erlaubt ist
  • vor Bordsteinabsenkungen

Weitere Parkverbote können sich aus Verkehrszeichen und Markierungen ergeben, etwa aus dem absoluten oder eingeschränkten Haltverbot, an Haltestellen, auf Bussonderfahrstreifen, auf Geh-, Rad- und Radschnellwegen, auf Schutzstreifen oder in verkehrsberuhigten Bereichen. § 12 Abs. 3a und 3b StVO enthalten außerdem Sonderregeln: Bestimmte schwere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen in den dort genannten Gebieten nachts sowie an Sonn- und Feiertagen nicht regelmäßig parken; Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug dürfen grundsätzlich höchstens zwei Wochen abgestellt werden. Ausnahmen gelten insbesondere auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

Regelsätze und Punkte bei Parkverstößen

Die Tabelle enthält eine rechtlich geprüfte Auswahl häufiger Parkverstöße nach der aktuellen Anlage zur BKatV (Stand: 27.08.2026). Die Punktezuordnung folgt Anlage 13 FeV. Maßgeblich bleibt der konkret festgestellte Tatbestand.

Parkverstoß Regelsatz Punkte
An enger oder unübersichtlicher Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt 35 Euro
– mit Behinderung 55 Euro
– länger als eine Stunde 55 Euro
– länger als eine Stunde mit Behinderung 55 Euro
– dabei ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert 100 Euro 1
Vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkt 55 Euro
– dabei ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert 100 Euro 1
Auf einem Geh-, Rad- oder Radschnellweg geparkt 55 Euro
– mit Behinderung 70 Euro 1
– länger als eine Stunde 70 Euro 1
– länger als eine Stunde mit Behinderung 80 Euro 1
– mit Gefährdung 80 Euro 1
– mit Sachbeschädigung 100 Euro 1
An einer sonstigen Stelle geparkt, an der das Halten verboten ist 25 Euro
– mit Behinderung 40 Euro
– länger als eine Stunde 40 Euro
– länger als eine Stunde mit Behinderung 50 Euro
In zweiter Reihe geparkt 55 Euro
– mit Behinderung 80 Euro 1
– mit Gefährdung 90 Euro 1
– mit Sachbeschädigung 110 Euro 1
– länger als 15 Minuten 85 Euro 1
– länger als 15 Minuten mit Behinderung 90 Euro 1
An einer in § 12 Abs. 3 StVO genannten Stelle unzulässig geparkt 10 Euro
– mit Behinderung 15 Euro
– länger als drei Stunden 20 Euro
– länger als drei Stunden mit Behinderung 30 Euro
Erlaubte Höchstparkdauer überschritten: bis zu 30 Minuten 20 Euro
– bis zu einer Stunde 25 Euro
– bis zu zwei Stunden 30 Euro
– bis zu drei Stunden 35 Euro
– länger als drei Stunden 40 Euro
In einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb gekennzeichneter Flächen geparkt 10 Euro
– mit Behinderung 15 Euro
– länger als drei Stunden 20 Euro
– länger als drei Stunden mit Behinderung 30 Euro
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt 55 Euro
– mit Behinderung 70 Euro
Auf einem Bussonderfahrstreifen oder an einer Haltestelle geparkt 55 Euro
– mit Behinderung 70 Euro
– mit Gefährdung 80 Euro
– mit Sachbeschädigung 100 Euro
– länger als drei Stunden 70 Euro
– länger als drei Stunden mit Behinderung 80 Euro
Unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt 55 Euro
Unberechtigt auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge geparkt 55 Euro
Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge geparkt 55 Euro
Eine Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt 25 Euro

Strafzettel oder Bußgeldbescheid: Was ist jetzt zu tun?

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Behörde nach § 56 OWiG eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld anbieten. Ein Einspruch nach § 67 OWiG richtet sich dagegen gegen einen Bußgeldbescheid und muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt werden. Der Ablauf ist auf der Seite zum Bußgeldverfahren erklärt.

Wer eine konkrete Tatbestandsnummer sucht, findet die eng abgegrenzte Tabellenreferenz auf der Seite Park- und Halteregelungen im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

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