Ein wiederholter Handyverstoß führt nicht nach einer festen Zahl von Taten oder automatisch beim zweiten Mal zu einem Fahrverbot. Anders als für zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von jeweils mindestens 26 km/h enthält § 4 Absatz 2 BKatV für das Handy am Steuer keine starre Einjahresregel. Mehrere rechtskräftig geahndete Verstöße können im Einzelfall aber eine beharrliche Pflichtverletzung belegen und dann ein Fahrverbot nach § 25 StVG rechtfertigen.
Rechtsstand: 2. September 2026. Entscheidend sind die nachweisbare neue Tat und eine Gesamtwürdigung der verwertbaren Vorahndungen. Zahl, Rechtskraft, zeitlicher Abstand, Gewicht und innerer Zusammenhang müssen festgestellt werden; bloßes Bestreiten des Tatvorwurfs darf nicht als „Uneinsichtigkeit“ gewertet werden.
Das folgende Formular betrifft ausschließlich einen tatsächlich zugestellten Bußgeldbescheid. Es ersetzt weder den Nachweis des Handyverstoßes noch die Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Fahrverbots wegen Beharrlichkeit vorliegen.
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Welche Sanktionen gelten für den einzelnen Handyverstoß?

Der aktuelle Bußgeldkatalog unterscheidet beim vorsätzlichen Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO während des Führens eines Fahrzeugs:
| Fall | Regelsanktion |
|---|---|
| Ohne Gefährdung oder Sachbeschädigung, BKat 246.1 | 100 Euro und nach Anlage 13 FeV 1 Punkt |
| Mit Gefährdung, BKat 246.2 | 150 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot |
| Mit Sachbeschädigung, BKat 246.3 | 200 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot |
Diese Tatbestände stehen in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs. Die Beträge sind Regelsätze für vorsätzliche Begehung und gewöhnliche Tatumstände. Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung sieht bereits der einzelne Verstoß ein Regelfahrverbot vor; dafür ist keine Wiederholung erforderlich.
Wann können mehrere Handyverstöße als beharrlich gelten?
Nach § 25 Absatz 1 StVG kann ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten angeordnet werden, wenn die neue Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Beharrlichkeit setzt mehr voraus als eine bloße Wiederholung: Die Vorahndungen müssen eine mangelnde Rechtstreue und einen inneren Zusammenhang der Pflichtverletzungen tragen.
- Rechtskraft und Verwertbarkeit: Nur hinreichend festgestellte und verwertbare Vorentscheidungen dürfen die Bewertung tragen.
- Zeitlicher Abstand: Eng aufeinanderfolgende Verstöße können stärker für eine fortdauernde Pflichtvergessenheit sprechen als lange zurückliegende Einträge.
- Art und Gewicht: Einschlägige Handyverstöße sind besonders aussagekräftig; weitere Verkehrsverstöße können je nach innerem Zusammenhang einbezogen werden.
- Warnwirkung: Es ist zu prüfen, ob frühere Entscheidungen und Fahrverbote die notwendige Warnfunktion hatten.
- Verhältnismäßigkeit: Ein nicht bereits vom Bußgeldkatalog indiziertes Fahrverbot verlangt eine nachvollziehbare Einzelfallbegründung.
Was sagt die Rechtsprechung zu wiederholter Handynutzung?
Das Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 3 RBs 256/13, bestätigt, dass wiederholte verbotswidrige Mobiltelefonnutzung im Einzelfall ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung tragen kann. Im entschiedenen Fall beruhte das Ergebnis auf einer dichten Folge mehrerer rechtskräftiger Handy- und weiterer erheblicher Verkehrsverstöße – nicht auf einer pauschalen Regel „zweimal Handy gleich Fahrverbot“.
Umgekehrt hob das Bayerische Oberste Landesgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2022 – 202 ObOWi 1458/22, einen Rechtsfolgenausspruch auf, weil die für die Beharrlichkeit herangezogenen Vorahndungen nicht hinreichend aussagekräftig dargestellt waren. Zulässiges Verteidigungsverhalten, insbesondere das Bestreiten des Vorwurfs, darf nicht als fehlende Einsicht strafschärfend verwertet werden.
Zählen nur frühere Handyverstöße?
Nicht zwingend. Gleichartige Vorverstöße haben regelmäßig den deutlichsten Bezug. Auch andere Verkehrsverstöße können bei einer Gesamtwürdigung Bedeutung gewinnen, wenn sie eine vergleichbare Missachtung von Fahrerpflichten und eine Unrechtskontinuität erkennen lassen. Völlig andersartige, lange zurückliegende oder nicht mehr verwertbare Entscheidungen dürfen dagegen nicht pauschal zur Beharrlichkeit addiert werden.
Für die Höhe der Geldbuße sind nach § 17 Absatz 3 OWiG Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf gegenüber dem Täter maßgeblich. Eine Erhöhung wegen Vorbelastungen und ein Fahrverbot sind getrennt und in ihrer Wechselwirkung zu begründen.
Kann ein Fahrverbot einfach in eine höhere Geldbuße umgewandelt werden?
Nein, darauf besteht kein Anspruch. Wird von einem Regelfahrverbot ausnahmsweise abgesehen, soll die Geldbuße nach § 4 Absatz 4 BKatV angemessen erhöht werden. Ob ein anerkannter Ausnahmefall vorliegt, erfordert eine konkrete Prüfung; Wiederholung, frühere Warnungen und die Verhältnismäßigkeit sind dabei relevant. Die Aussage, eine Ausnahme sei rechtlich nur bei Ersttätern möglich, wäre zu pauschal.
Was sollte bei einem neuen Bußgeldbescheid geprüft werden?
- Welche konkrete Gerätehandlung und Fahrsituation wird vorgeworfen?
- Ist die fahrende Person sicher identifiziert und wie wurde die Beobachtung dokumentiert?
- Lag eine Gefährdung oder Sachbeschädigung vor?
- Welche Vorentscheidungen waren vor der neuen Tat rechtskräftig und noch verwertbar?
- Wie begründet die Entscheidung Beharrlichkeit, Fahrverbotsdauer und Verhältnismäßigkeit?
- Ist neben dem Fahrverbot eine erhöhte Geldbuße nachvollziehbar begründet?
Gegen einen Bußgeldbescheid kann nach § 67 Absatz 1 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Die verstoßsspezifischen Fragen ordnet der Ratgeber zum Einspruch beim Handyverstoß ein; den allgemeinen Ablauf erläutert das Bußgeldverfahren.
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.








