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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Ordnungsgemäße Beladung von Lkw

Lkw richtig beladen: F.1, F.2 und G lesen, Gesamtmasse und Achslast prüfen. Bußgelder, Punkte und 44-t-Ausnahmen klar erklärt.

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Ordnungsgemäße Beladung von Lkw

Kurzantwort: Ein Lkw ist nur ordnungsgemäß beladen, wenn zugleich die zulässige Gesamtmasse, jede zulässige Achslast und die Regeln zur Ladungssicherung eingehalten sind. Für den Betrieb in Deutschland ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I grundsätzlich Feld F.2 maßgeblich; Feld G bezeichnet die Leermasse. Eine pauschale 44-Tonnen-Grenze gibt es nicht. Weitere Einordnungen finden Sie bei den Verkehrsregeln und den Mitnahmebestimmungen.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I nach Anlage 6 FZV unterscheidet ausdrücklich:

  • F.1: technisch zulässige Gesamtmasse in kg,
  • F.2: im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg,
  • G: Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse),
  • Felder 8.1 bis 8.3: im Zulassungsmitgliedstaat zulässige maximale Achslasten.

Die rechnerische Differenz F.2 minus G ist nur ein Ausgangswert für die mögliche Zuladung. Personen, nachträglich eingebaute Ausstattung, Betriebsstoffe und weitere mitgeführte Gegenstände können die tatsächlich verbleibende Nutzlast verändern. Außerdem darf keine einzelne Achse überlastet werden, selbst wenn das Gesamtgewicht noch unter F.2 liegt.

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Gesamtmasse, Achslast und Ladungssicherung: drei getrennte Prüfungen

1. Gesamtmasse: Nach § 34 StVZO sind die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht beim Betrieb des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination einzuhalten. Maßgeblich ist daher nicht allein die Bauart, sondern der niedrigste im konkreten Fall verbindliche Grenzwert aus Zulassung, gesetzlichen Gewichtsgrenzen und gegebenenfalls einer wirksamen Ausnahme.

2. Achslast: Die Achslast ist die von einer Achse oder Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragene Last. Eine ungünstig verteilte Ladung kann eine Achse überlasten, obwohl die Summe aller Gewichte die zulässige Gesamtmasse nicht überschreitet. Deshalb müssen bei der Verwiegung möglichst auch die einzelnen Achsen beziehungsweise Achsgruppen kontrolliert werden.

3. Ladungssicherung: § 22 Absatz 1 StVO verlangt, dass Ladung einschließlich Sicherungsmitteln und Ladeeinrichtungen selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutscht, umfällt, hin- und herrollt, herabfällt oder vermeidbaren Lärm erzeugt. Gesamtgewicht und Ladungssicherung sind damit unterschiedliche Pflichten: Eine gewichtsmäßig zulässige Ladung kann trotzdem unzureichend gesichert sein.

Wer fährt, muss nach § 23 Absatz 1 StVO für ein vorschriftsmäßiges und verkehrssicheres Fahrzeug samt Ladung sorgen. Daneben darf der Halter die Inbetriebnahme nach § 31 Absatz 2 StVZO nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Fahrzeug oder Ladung nicht vorschriftsmäßig sind oder die Verkehrssicherheit leidet.

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Wie hoch ist die zulässige Gesamtmasse eines Lkw?

Die folgenden Werte sind die wichtigsten gesetzlichen Obergrenzen des § 34 StVZO. Sie ersetzen weder die Einträge in der Zulassungsbescheinigung noch die Prüfung der Achslasten und technischen Voraussetzungen.

Fahrzeug oder Kombination Gesetzliche Obergrenze nach § 34 StVZO
Kraftfahrzeug mit nicht mehr als zwei Achsen, ausgenommen Kraftomnibus 18 t
Kraftfahrzeug mit mehr als zwei Achsen 25 t; unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b bis 26 t
Bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen und den vorgeschriebenen Achs-/Bauartvoraussetzungen bis 32 t
Fahrzeugkombination mit weniger als vier Achsen 28 t
Zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger 36 t
Zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger 36 t; unter den besonderen Achsabstands-, Bereifungs- und Federungsvoraussetzungen bis 38 t
Andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen 35 oder 36 t, abhängig vom Kraftfahrzeug
Fahrzeugkombination mit mehr als vier Achsen 40 t
Bestimmte Sattelkraftfahrzeuge bei gesetzlich definierten intermodalen Beförderungsvorgängen mit Containern oder Wechselaufbauten bis 45 Fuß 42 t beziehungsweise 44 t, nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 34 Absatz 6 Nummer 6 StVZO

Wann sind 44 Tonnen erlaubt?

Nicht im normalen Lkw-Verkehr. Der Grundwert für Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen beträgt 40 t. 44 t kommen nur in eng geregelten Sonderfällen in Betracht. § 34 Absatz 6 Nummer 6 StVZO erfasst bestimmte dreiachsige Zugfahrzeuge mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, wenn im gesetzlich definierten intermodalen Verkehr Container oder Wechselaufbauten bis 45 Fuß befördert werden. Daneben enthält die 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO eine eng begrenzte 44-t-Regel für zugelassene Fahrzeuge bei Fahrten im dort definierten kombinierten Verkehr. Ohne vollständig erfüllten Ausnahmetatbestand bleibt es bei den sonst geltenden Grenzen.

§ 34 StVZO enthält außerdem technologiebezogene Mehrgewichte für bestimmte alternativ angetriebene oder emissionsfreie Fahrzeuge. Diese Ausnahmen gelten nur, soweit das Mehrgewicht durch die betreffende Technologie begründet ist; sie schaffen keine frei verfügbare zusätzliche Ladekapazität. Entscheidend bleiben die konkrete Zulassung und sämtliche Achslastgrenzen.

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7,5-Tonner: Nutzlast berechnen und richtige Staffel wählen

Bei einem Fahrzeug mit F.2 = 7.500 kg und G = 5.100 kg ergibt sich rechnerisch eine Differenz von 2.400 kg. Das ist keine garantierte Zuladung: Abweichungen der tatsächlichen Leermasse, weitere Personen, nachgerüstete Teile, mitgeführte Ausrüstung und die Verteilung auf die Achsen müssen berücksichtigt werden. Rechtssicher ist deshalb die Kontrolle des tatsächlichen Gesamtgewichts und der Achslasten auf einer geeigneten Waage vor der Fahrt.

Wichtig für das Bußgeld: Ein einzelnes Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von genau 7,5 t ist nicht „über 7,5 t“. Sofern es nicht mit einem Anhänger betrieben wird, dessen zulässige Gesamtmasse 2 t übersteigt, gilt für die reine Überschreitung von Achslast oder Gesamtgewicht Tabelle 3 Buchstabe b des Bußgeldkatalogs. Wiegt der 7,5-Tonner tatsächlich 8.250 kg, liegt die Überschreitung genau bei 10 Prozent; der Katalog nennt dafür 10 Euro und keinen Punkt. Erst eine Überschreitung von mehr als 20 Prozent fällt bei diesen anderen Fahrzeugen bis einschließlich 7,5 t in eine punktebewertete Stufe.

Überschreitung bei anderen Fahrzeugen bis einschließlich 7,5 t Regelsatz für Inbetriebnahme oder Anordnen/Zulassen Punkte
mehr als 5 bis 10 % 10 € 0
mehr als 10 bis 15 % 30 € 0
mehr als 15 bis 20 % 35 € 0
mehr als 20 % 95 € 1
mehr als 25 % 140 € 1
mehr als 30 % 235 € 1

Bußgelder und Punkte bei Lkw über 7,5 t

Die Tatbestände 198 und 199 der Anlage zur BKatV unterscheiden die Inbetriebnahme durch den Fahrer vom Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme durch den Halter. Die folgende Staffel gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie für Kraftfahrzeuge mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt. Die Regelsätze stehen in Tabelle 3 des BKatV-Anhangs:

Überschreitung bei Fahrzeugen über 7,5 t Fahrer: Regelsatz Halter: Regelsatz Punkte
2 bis 5 % 30 € 35 € 0
mehr als 5 % 80 € 140 € 1
mehr als 10 % 110 € 235 € 1
mehr als 15 % 140 € 285 € 1
mehr als 20 % 190 € 380 € 1
mehr als 25 % 285 € 425 € 1
mehr als 30 % 380 € 425 € 1

Welche Stufen mit einem Punkt bewertet werden, ergibt sich aus Anlage 13 Nummer 3.5.5 FeV: Bei Kraftfahrzeugen über 7,5 t und bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern über 2 t zulässigem Gesamtgewicht sind die Stufen ab mehr als 5 Prozent erfasst; bei den anderen Fahrzeugen bis einschließlich 7,5 t erst die Stufen ab mehr als 20 Prozent. Die Tabelle enthält Regelsätze für den Normalfall. Weitere Verstöße, etwa unzureichende Ladungssicherung, werden rechtlich eigenständig beurteilt. Ein Fahrverbot ist in diesen Überladungsstaffeln nicht vorgesehen.

Ein Bußgeldbescheid sollte anhand der festgestellten tatsächlichen Masse, des richtigen zulässigen Bezugsgewichts, der Mess- und Toleranzangaben, der Fahrzeugklasse sowie der Zuordnung als Fahrer oder Halter geprüft werden. Der weitere Ablauf richtet sich nach dem Bußgeldverfahren.

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Praxischeck vor der Abfahrt

  1. F.2, G und die zulässigen Achslasten in der Zulassungsbescheinigung Teil I prüfen.
  2. Tatsächliche Gesamtmasse und möglichst jede Achse beziehungsweise Achsgruppe wiegen.
  3. Ladung so verteilen, dass keine Achslast, Stützlast oder Gesamtmasse überschritten wird.
  4. Ladung nach § 22 StVO gegen Verrutschen, Umfallen, Rollen und Herabfallen sichern.
  5. Bei beanspruchten 42-/44-t-Ausnahmen alle gesetzlichen und dokumentarischen Voraussetzungen vor Fahrtbeginn prüfen.

Ein Wiegeschein kann das Ergebnis einer konkreten Verwiegung dokumentieren. Er ist aber kein Freibrief: Ändern sich Ladung, Betriebsstoffe oder Lastverteilung, kann der spätere Zustand abweichen. Bei Zweifeln darf die Fahrt erst beginnen, wenn Gesamtmasse, Achslasten und Sicherung verlässlich geklärt sind.

Häufige Fragen zur Lkw-Beladung

Ist F.1 oder F.2 entscheidend? F.1 nennt die technisch zulässige Gesamtmasse, F.2 die im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse. Für den Betrieb in Deutschland ist grundsätzlich F.2 der Ausgangspunkt. Gesetzliche Gewichts- und Achslastgrenzen oder eine niedrigere konkrete Beschränkung müssen zusätzlich eingehalten werden.

Darf jeder fünfachsige Sattelzug 44 t wiegen? Nein. Für Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen gilt grundsätzlich 40 t. 44 t setzen einen genau passenden gesetzlichen Sondertatbestand voraus; die Zahl der Achsen allein genügt nicht.

Haften Fahrer und Halter immer gemeinsam? Nein. Der Bußgeldkatalog enthält getrennte Tatbestände für die Inbetriebnahme und für das Anordnen oder Zulassen. Ob Fahrer, Halter oder beide verantwortlich sind, hängt von den festgestellten Handlungen und Kenntnissen im Einzelfall ab.

Stand der Rechtsgrundlagen: 1. September 2026.

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Bei wiederholten Verstößen kann ein Fahrverbot auch unterhalb der Regelgrenzen drohen.

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