Nötigung im Straßenverkehr: § 240 StGB, Strafe und Beweise
Nötigung im Straßenverkehr ist eine Straftat, aber nicht jedes Drängeln oder jeder Abstandsverstoß erfüllt § 240 StGB. Entscheidend ist, ob jemand einen anderen vorsätzlich mit Gewalt oder durch Drohung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt und die Zweck-Mittel-Beziehung verwerflich ist. Beim dichten Auffahren zählen deshalb insbesondere Dauer, Intensität, Geschwindigkeit, Verkehrslage sowie der Einsatz von Hupe oder Lichthupe. Der bloße Verstoß gegen den Sicherheitsabstand bleibt davon rechtlich zu unterscheiden.
Der Grundtatbestand wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet; auch der Versuch ist strafbar. Fahrverbot, Punkte oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis sind möglich, folgen aber nicht automatisch aus jedem Nötigungsvorwurf.
Kurzantwort: Für eine vollendete Nötigung müssen Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel, ein dadurch bewirkter Zwangserfolg, Vorsatz und die Verwerflichkeit im konkreten Einzelfall nachgewiesen sein. Bleibt der Erfolg aus, kann bereits der Versuch strafbar sein.
Betrifft der Abstands-, Geschwindigkeits- oder sonstige Verkehrsverstoß eine rechtlich selbstständige weitere Handlung, können zusätzliche Bußgeldfolgen in Betracht kommen. Verwirklicht dagegen dieselbe Handlung zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit, gilt § 21 OWiG: Grundsätzlich wird nur das Strafgesetz angewendet; gesetzliche Nebenfolgen bleiben möglich und bei ausbleibender Bestrafung kann die Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dieser Ratgeber erklärt die strafrechtlichen Fragen zu § 240 StGB: Tatbestand, Vollendung und Versuch, Rechtsfolgen, Beweise und Beschuldigtenrechte. Praktische Hinweise zum Autobahn-Abstand, zum Abstandsbußgeld und zum sicheren Verhalten bündelt die Schwesterseite über Drängler auf der Autobahn.
Stand der Rechtsgrundlagen: 2. September 2026.
Das folgende Bußgeld-Formular bezieht sich ausschließlich auf einen tatsächlich zusätzlich erlassenen Bußgeldbescheid; es prüft nicht den strafrechtlichen Nötigungsvorwurf.
Wann liegt Nötigung im Straßenverkehr vor?
Nach § 240 StGB müssen vier Punkte zusammenkommen:
- Nötigungsmittel: Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel.
- Nötigungserfolg: Der Betroffene wird zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gebracht – etwa zum Spurwechsel, Abbremsen oder Anhalten.
- Vorsatz: Der Vorsatz muss sich auf das Nötigungsmittel und den dadurch bewirkten Zwangserfolg beziehen. Bloße Unachtsamkeit genügt nach § 15 StGB nicht.
- Verwerflichkeit: Mittel und Zweck sind in der Gesamtwürdigung sozial unerträglich. Diese Prüfung darf nicht durch eine pauschale Formel ersetzt werden.
Bleibt der bezweckte Erfolg aus, kann bei unmittelbarem Ansetzen im Sinne von § 22 StGB eine versuchte Nötigung vorliegen. Der Versuch ist nach § 240 Absatz 3 StGB ausdrücklich strafbar.
Wann wird Drängeln zur Nötigung?

Dichtes, bedrängendes Auffahren kann auch innerorts Gewalt im Sinne des § 240 StGB sein. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2007 – 2 BvR 932/06 kommt es jedoch immer auf die konkreten Auswirkungen an. Wichtige Indizien sind:
- wie dicht und wie lange aufgefahren wurde,
- welche Geschwindigkeiten gefahren wurden,
- wie die allgemeine Verkehrssituation aussah,
- ob zugleich Hupe oder Lichthupe eingesetzt wurden,
- welches Verhalten der andere Fahrer dadurch zeigen sollte und tatsächlich zeigte.
Ein kurzfristig zu geringer Abstand ist daher nicht automatisch Nötigung. Umgekehrt kann ein bewusst aufgebauter, körperlich empfundener Zwang – etwa durch massives Auffahren über eine relevante Strecke – strafbar sein. Gerade bei niedrigeren Geschwindigkeiten muss besonders sorgfältig zwischen Straftat und bloßer Ordnungswidrigkeit unterschieden werden.
Welche Fahrmanöver können strafbar sein?
Eine Nötigung kann je nach Ziel, Dauer, Intensität und Verkehrslage insbesondere in Betracht kommen, wenn jemand einen anderen gezielt
- durch bedrängendes Auffahren zum schnelleren Fahren oder zum Spurwechsel zwingen will,
- durch Schneiden oder Ausbremsen zu einer Notbremsung oder zum Anhalten bringt,
- mit dem Fahrzeug blockiert, um die Weiterfahrt zu verhindern, oder
- mit einem gefährlichen Fahrmanöver droht, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen.
Weder langsames Fahren noch ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, ein einzelnes Betätigen der Lichthupe oder ein unvorhergesehener Spurwechsel belegen für sich allein eine Nötigung. Erforderlich bleibt der Nachweis aller Tatbestandsmerkmale. Weitere Straftatbestände sind nur nach ihren jeweils eigenen Voraussetzungen zu prüfen.
Welche Strafe und Fahrerlaubnisfolgen drohen?
| Rechtsfolge | Wann sie in Betracht kommt |
|---|---|
| Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren | Grundtatbestand nach § 240 Absatz 1 StGB |
| Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren | Besonders schwerer Fall nach § 240 Absatz 4 StGB; die gesetzlichen Regelbeispiele betreffen nicht den typischen Verkehrsfall |
| Fahrverbot von 1 bis 6 Monaten | Kann nach § 44 StGB neben Geld- oder Freiheitsstrafe angeordnet werden |
| 2 Punkte | Bei verkehrsbezogener Nötigung, wenn ein Fahrverbot angeordnet wird; Anlage 13 FeV |
| 3 Punkte | Wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wird; Anlage 13 FeV |
| Entziehung der Fahrerlaubnis | Nur wenn die Tat nach § 69 Absatz 1 StGB die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt |
Wichtig: Nötigung gehört nicht zu den Delikten, bei denen § 69 Absatz 2 StGB die Ungeeignetheit regelmäßig vermutet. Die Fahrerlaubnisentziehung erfordert deshalb eine einzelfallbezogene Prüfung. Rechtlich selbstständige weitere Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sind nach ihren eigenen Voraussetzungen zu prüfen.
Welche Tatsachen und Beweise sind für den Nötigungsvorwurf wichtig?
- Ablauf und Nötigungsmittel: Ort, Fahrtrichtung, Uhrzeit, Dauer, Geschwindigkeit, Abstand, Manöver sowie Hupe oder Lichthupe zeitnah notieren.
- Angestrebte und tatsächliche Reaktion: Festhalten, zu welchem Verhalten der andere Fahrer drängen wollte und ob es tatsächlich zu Spurwechsel, Abbremsen, Ausweichen oder Anhalten kam.
- Fahreridentifizierung: Kennzeichen, Fahrzeug und erkennbare Merkmale der fahrenden Person dokumentieren.
- Zeugen und Belege: Kontaktdaten möglicher Zeugen sichern und vorhandene, rechtmäßig erlangte Aufnahmen unverändert aufbewahren; nicht online veröffentlichen.
Für eine vollendete Nötigung muss das eingesetzte Nötigungsmittel die angestrebte Handlung, Duldung oder Unterlassung bewirken. Bleibt dieser Erfolg aus, kommt bei entsprechendem Tatentschluss und unmittelbarem Ansetzen eine versuchte Nötigung in Betracht. Entscheidend sind objektiv feststellbare Tatsachen; das subjektive Gefühl des Bedrängtwerdens allein genügt nicht. Die Verkehrssicherheit geht jeder Beweissicherung vor. Bei akuter Gefahr ist die Polizei über 110 zu verständigen; darauf weist die Polizeiliche Kriminalprävention hin.
Was gilt bei einer Anzeige wegen Nötigung?
Beschuldigte dürfen zur Sache schweigen und schon vor einer Vernehmung einen Verteidiger befragen. Dieses Recht ergibt sich aus § 136 StPO; für polizeiliche Beschuldigtenvernehmungen verweist § 163a Absatz 4 StPO darauf. Eine sachliche Einlassung sollte deshalb erst nach Prüfung des konkreten Vorwurfs und der Beweislage erfolgen. Verteidiger können nach § 147 StPO Akteneinsicht nehmen.
Zu prüfen sind insbesondere Fahreridentifizierung, Abstand und Dauer, Geschwindigkeit und Verkehrslage, ein möglicher Zwangserfolg, Vorsatz sowie die Verwerflichkeit. Ein tatsächlich zusätzlich erhobener, rechtlich selbstständiger Bußgeldvorwurf muss nach seinen eigenen Fristen und Beweisen bewertet werden.
Liegt zusätzlich ein Bußgeldbescheid vor, kann dessen separate Prüfung über das folgende Formular angestoßen werden:
