Eine mit Zeichen 220 gekennzeichnete Einbahnstraße darf grundsätzlich nur in Richtung des Pfeils befahren werden. Ausnahmen für Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV können durch Zusatzzeichen angeordnet sein. Für Fußgänger gilt diese Fahrtrichtungsvorgabe nicht. Rechtsstand: 27. August 2026.

Mit dieser Art der Verkehrslenkung kann auf engen Straßen mit großem Verkehrsaufkommen ein reibungsloser Verkehrsfluss gefördert werden. Auch die Gefahr einer Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen wird so minimiert.
Nach § 12 Abs. 4 StVO darf in Einbahnstraßen (Zeichen 220) auch links gehalten und geparkt werden; andere Halt- und Parkverbote bleiben unberührt.
Aber wie wird eine Einbahnstraße ausgeschildert und welche Sanktionen drohen bei Missachtung der Regelungen?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Die Beschilderung der Einbahnstraße
Eine Einbahnstraße wird durch Zeichen 220 der Anlage 2 zu § 41 StVO gekennzeichnet.
Der weiße Pfeil auf blauem Grund zeigt die vorgeschriebene Fahrtrichtung an. Ist Zeichen 220 mit dem in Anlage 2 lfd. Nr. 9.1 gezeigten Zusatzzeichen angeordnet, ist Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen; beim Einbiegen und im Verlauf der Einbahnstraße ist auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung zu achten.

Zeichen 267 der Anlage 2 zu § 41 StVO – weißer Querbalken auf rotem Grund – verbietet die Einfahrt in die Fahrbahn, für die es angeordnet ist. Ein Zusatzzeichen kann die Einfahrt für Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zulassen.
Welche Strafen drohen bei falschem Befahren einer Einbahnstraße?
Das nicht vorschriftsmäßige Befahren einer Einbahnstraße kann sowohl für Radfahrer als auch für Autofahrer zu Bußgeldern führen:
| Verstoß | Regelsatz |
| Parken entgegen der Fahrtrichtung | 15 € |
| Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach Zeichen 220 mit einem Kfz nicht befolgt | 25 € |
| Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach Zeichen 220 als Radfahrer nicht befolgt | 20 € |
| – mit Behinderung | 25 € |
| – mit Gefährdung | 30 € |
| – mit Sachbeschädigung | 35 € |
Für die hier dargestellten einfachen Tatbestände sieht Anlage 13 FeV keine Punkte vor.
Was sind unechte Einbahnstraßen?
Der Begriff „unechte Einbahnstraße“ ist in der StVO nicht definiert. Üblicherweise ist damit ein Straßenabschnitt gemeint, in den von einer Seite wegen Zeichen 267 nicht eingefahren werden darf, ohne dass Zeichen 220 eine Einbahnstraße mit vorgeschriebener Fahrtrichtung anordnet. Soweit keine andere Regelung entgegensteht, kann der Abschnitt daher in beiden Richtungen befahren werden; verboten ist für den nicht durch Zusatzzeichen freigestellten Verkehr die Einfahrt von der mit Zeichen 267 gesperrten Seite. Eine tageszeitabhängige Regelung ist kein Merkmal einer unechten Einbahnstraße.
Für das Missachten von Zeichen 267 nennt die Anlage zur BKatV einen Regelsatz von 50 Euro für Kfz-Führer. Beim Radfahren beträgt er 20 Euro, bei Behinderung 25 Euro, bei Gefährdung 30 Euro und bei Sachbeschädigung 35 Euro.








