Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Die Fahrbahnverengung

Eine verengte Fahrbahn führt oft zu langen Staus, da viele Verkehrsteilnehmer sich nicht mehr an das gelernte Wissen aus der Fahrschule erinnern, wie sie sich bei Aufkommen dieses Verkehrsereignisses richtig zu verhalten haben. In der Konsequenz kommen zu dem an der Stelle ohnehin zähfließenden Verkehr meist noch Unfälle, die das Verkehrschaos noch vergrößern.  

Um bei der nächsten Fahrbahnverengung die maßgeblichen Regelungen sicher beherrschen zu können, führt der nachfolgende Text diese noch einmal vor Augen. Rechtsstand: 27. August 2026.

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Welches Verkehrszeichen zeigt die Fahrbahnverengung an?

Eine beidseitige Fahrbahnverengung wird durch Zeichen 120 „Verengte Fahrbahn“, eine einseitige Fahrbahnverengung durch Zeichen 121 „Einseitig verengte Fahrbahn“ angezeigt. Beide sind allgemeine Gefahrzeichen; sie mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, regeln für sich allein aber keinen allgemeinen Vorrang.

Wer hat Vorrang bei einer Fahrbahnverengung?

Für den Vorrang kommt es auf die konkrete Verkehrssituation an: Begegnen sich Fahrzeuge an einer einspurigen Engstelle, kann § 6 StVO maßgeblich sein. Gibt es dagegen mehrere Fahrstreifen für dieselbe Richtung und endet einer davon oder kann er nicht durchgehend befahren werden, gilt § 7 Abs. 4 StVO. Diese Fälle sind voneinander zu trennen.

Nach § 6 StVO muss, wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Das gilt nicht, wenn der Vorrang durch Zeichen 208 oder 308 anders geregelt ist.

Muss zum Vorbeifahren ausgeschert werden, ist außerdem auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen anzukündigen. Bei einer beidseitigen Verengung von zwei auf einen Fahrstreifen nach Zeichen 120 hat dagegen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2022 – VI ZR 47/21 keiner der beiden bisherigen Fahrstreifen einen regelhaften Vorrang; § 7 Abs. 4 StVO greift dort nicht unmittelbar. Beide Seiten müssen nach § 1 StVO wechselseitig Rücksicht nehmen und ihre Fahrweise anpassen.

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Fahrbahnverengung durch Wegfall eines Fahrstreifens

Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung kommt es vor, dass beispielsweise durch Baustellen ein Fahrstreifen nicht durchgehend befahrbar ist oder endet und die dort fahrenden Verkehrsteilnehmer auf den benachbarten Fahrstreifen übergehen müssen.

In diesem Fall ist das sogenannte Reißverschlussverfahren anzuwenden, dessen Nichteinhaltung einen häufigen Grund für lange Staus bildet.

Das Reißverschlussverfahren

Das Reißverschlussverfahren ist nach § 7 Abs. 4 StVO auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung anzuwenden, wenn das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist oder ein Fahrstreifen endet.

Der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen erfolgt unmittelbar vor Beginn der Verengung. Fahrzeuge auf dem betroffenen Fahrstreifen sollen sich deshalb nicht schon weit vorher einordnen.

Dabei folgt auf ein Fahrzeug des durchgehenden Fahrstreifens jeweils ein Fahrzeug des nicht durchgehend befahrbaren oder endenden Fahrstreifens. Wer auf dem durchgehenden Fahrstreifen fährt, muss diesen Übergang ermöglichen; wer den Fahrstreifen wechselt, muss eine Gefährdung anderer ausschließen und den Wechsel rechtzeitig und deutlich ankündigen.

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Gilt das Reißverschlussverfahren auch bei Hindernissen auf der Spur?

Ja. Blockiert ein Hindernis, beispielsweise ein parkendes Auto, einen von mehreren Fahrstreifen für dieselbe Richtung, sodass dieser nicht durchgehend befahren werden kann, erfasst der Wortlaut des § 7 Abs. 4 StVO auch diesen Fall. Der Fahrstreifen muss nicht dauerhaft enden.

Davon zu unterscheiden ist § 6 StVO: Diese Vorschrift regelt das Links-Vorbeifahren an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis oder einem haltenden Fahrzeug bei Gegenverkehr. Entscheidend ist daher nicht allein das Hindernis, sondern ob Fahrzeuge derselben Richtung den Fahrstreifen wechseln oder ob Gegenverkehr durchfahren muss.

Bei einem Unfall während des Reißverschlussverfahrens gibt es keine automatische Alleinschuld. Wer den Fahrstreifen wechselt, muss die strenge Sorgfaltspflicht aus § 7 Abs. 5 StVO beachten. Gleichzeitig darf die Person auf dem durchgehenden Fahrstreifen ihren Vortritt nicht ungeachtet einer erkennbaren Kollisionsgefahr durchsetzen. Welche Haftungsquote gilt, hängt von den nachgewiesenen Verursachungs- und Pflichtbeiträgen des Einzelfalls ab; dies zeigt etwa das Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Juli 2014 – I-1 U 152/13.

Hinweis: Bei einem Hindernis auf einem von mehreren Fahrstreifen in derselben Richtung gilt grundsätzlich das Reißverschlussverfahren nach § 7 Abs. 4 StVO; bei einer Engstelle mit Gegenverkehr ist § 6 StVO maßgeblich. Das Reißverschlussverfahren entscheidet die Haftungsfrage nach einem Unfall nicht automatisch.

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Sanktionen bei nicht ordnungsgemäßem Verhalten bei Fahrbahnverengungen

Verstoß Bußgeld
Blinker beim Ein- und Ausscheren nicht wie vorgeschrieben verwendet 10 €
An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeifahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen 20 €
-mit Gefährdung 30 €
-mit Sachbeschädigung 35 €

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