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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Knöllchen aus dem Ausland: Wann man zahlen muss – und wann nicht!

Wenn ein Strafzettel aus dem Ausland eintrudelt, stellt sich die Frage: Muss man das Bußgeld bezahlen, oder nicht? Die Antwort lesen Sie hier

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Kaum ist man aus dem Urlaub zurück, findet man im Briefkasten ein unschönes Andenken an die Auslandsreise: Ein Strafzettel wegen Falschparkens. Dabei ist man sich keiner Schuld bewusst, schließlich sind die Verkehrsregeln im Ausland häufig etwas anders als hierzulande. Aber: Muss man Strafzettel aus dem Ausland bezahlen?

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Sind Knöllchen aus dem Ausland gültig?

Strafzettel aus dem Ausland können auch in Deutschland vollstreckt werden.

Ob ein ausländisches Bußgeld in Deutschland durchsetzbar ist, richtet sich in erster Linie nach dem Herkunftsland. Während Strafzettel aus den USA oder Australien hierzulande nicht durchgesetzt werden können, besteht mit Ländern der EU ein Vollstreckungsabkommen. Das bedeutet, dass Knöllchen für Verkehrsordnungswidrigkeiten, die im Ausland begangen wurden, von den deutschen Behörden vollstreckt werden.

Die Vollstreckung erfolgt dabei durch den typischen Postweg, nicht durch ein Einschreiben. Sollte man dennoch ein Einschreiben mit einem Strafzettel aus dem Ausland erhalten, empfiehlt es sich einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen. Grundsätzlich muss man nämlich nur von deutschen Behörden eingeforderte Bußgelder bezahlen.

Das Vollstreckungsabkommen greift jedoch erst ab einer Gesamtstrafe von 70 Euro (in Österreich bereits ab 25 Euro). Bei geringeren Beträgen hat man auch aus dem EU-Ausland nichts zu befürchten. Allerdings sollte man sich nicht darauf verlassen, dass kleinere Delikte wie Falschparken im Ausland straffrei bleiben. Die Geldbußen für Verkehrsdelikte variieren nämlich zwischen den Mitgliedsstaaten teils erheblich. Während Parkverstöße hierzulande gemäß Bußgeldkatalog maximal 55 Euro kosten, zahlt man beispielsweise in Spanien bis zu 200 Euro, in Ungarn sind es sogar 325 Euro.

Wichtig: Punkte in Flensburg kann man durch Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ausland nicht sammeln. Wohl aber können ausländische Behörden ein Fahrverbot erlassen. Das gilt dann zwar nur dort und nicht in Deutschland, dennoch sollte man bei einer erneuten Reise sichergehen, dass kein aktuelles Fahrverbot besteht.

Einreise bei ausstehenden Strafzetteln im Ausland

Ignorieren sollte man geringe Strafen oder Bußgelder aus dem Nicht-EU-Ausland allerdings auf keinen Fall. Selbst wenn sie nicht vollstreckbar sind, stellen Strafzettel nämlich oft ein Einreisehindernis dar. Fliegt man z.B. in die USA, obwohl dort noch Strafzettel anhängig sind, folgt die böse Überraschung oft an der Zollkontrolle. Nicht nur, dass sich die geforderte Summe zwecks Mahngebühren mittlerweile enorm erhöht hat – man wird auch an der Einreise gehindert, bis alle ausstehenden Schulden beglichen sind. Dann ist mit dem Reisebudget auch ganz schnell die Urlaubsfreude dahin.

Ebenso wie deutsche Bußgeldbescheide verjähren auch Knöllchen aus dem Ausland irgendwann. Allerdings richtet sich die Verjährung immer nach den Gesetzen des Herkunftslandes. Im Gegensatz zur relativ kurzen Verjährungsfrist von drei Monaten in Deutschland, fällt diese oft länger aus. Zumeist dauert es mindestens ein Jahr, in Extremfällen wie Italien sogar fünf Jahre. Man muss also auch lange Zeit nach dem letzten Urlaub noch mit Strafzetteln aus dem Ausland rechnen.

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