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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Trotz Mischkonsums Auto fahren: Was bedeutet das?

Mischkonsum bedeutet, mehrere berauschende Mittel gleichzeitig zu sich zu nehmen. Was bedeutet es, wenn Betroffene trotz Mischkonsums Auto fahren?

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Kurzantwort: Mischkonsum am Steuer ist nicht automatisch eine Straftat. Entscheidend sind die beteiligten Stoffe, der nachgewiesene Wert beziehungsweise die gesetzlich definierte Wirkung, die konkrete Fahrfähigkeit und eine mögliche Gefährdung. Für Cannabis zusammen mit Alkohol gilt seit 2024 ein eigener Ordnungswidrigkeitentatbestand; bei anderen Drogen, einer fahruntüchtigen Person oder einer konkreten Gefahr greifen andere Regeln. Die Grundsystematik erklärt die Hauptseite Drogen am Steuer.

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Was bedeutet Mischkonsum?

Unter Mischkonsum im Straßenverkehr versteht man die gleichzeitige oder zeitlich eng aufeinanderfolgende Einnahme mehrerer berauschender Substanzen – beispielsweise Alkohol am Steuer plus Cannabis oder mehrere Drogen wie Kokain und Methamphetamin. Mischkonsum kann zu schwer vorhersehbaren Wechselwirkungen führen. Unter diesen Umständen Auto zu fahren, ist absolut tabu. Der Begriff beschreibt zunächst das Konsummuster; welche Rechtsfolge eintritt, hängt dagegen vom konkreten Tatbestand ab.

§ 24a StVG trennt vier Fälle: Alkohol ab 0,5 Promille beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol, THC ab 3,5 ng/ml im Blutserum, die Wirkung anderer in der gesetzlichen Anlage genannter Mittel und den besonderen THC-Alkohol-Fall. Cannabis steht deshalb nicht mehr in der Anlage zu § 24a StVG. Diese nennt unter anderem Morphin als Nachweissubstanz für Heroin und Morphin, Cocain beziehungsweise Benzoylecgonin, Amfetamin, MDA, MDE, MDMA und Metamfetamin.

Für THC und Alkohol ist § 24a Absatz 2a StVG maßgeblich, wenn mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum vorliegen und währenddessen ein alkoholisches Getränk konsumiert oder die Fahrt unter Alkoholwirkung angetreten wird. Bei den anderen gelisteten Drogen bleibt § 24a Absatz 2 StVG einschlägig; Alkohol macht daraus nicht den speziellen Tatbestand der laufenden Nummer 243a. Erreicht der Alkohol zugleich die Werte des Absatzes 1, kann auch dieser Tatbestand relevant sein. Die Arzneimittelausnahme des § 24a Absatz 4 gilt bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels für die Absätze 1a, 2 Satz 1 und 2a, nicht aber für den eigenständigen Alkoholtattbestand des Absatzes 1.

Mischkonsum am Steuer – welche Strafen drohen?

Die folgenden Regelsätze gelten für fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten ohne besondere Umstände. Sie ergeben sich aus den laufenden Nummern 243 und 243a der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung. Die jeweils zwei Punkte folgen aus Anlage 13 FeV.

Fall Regelbuße Punkte Fahrverbot
THC ab 3,5 ng/ml plus Alkoholkonsum während der Tat oder Fahrtantritt unter Alkoholwirkung, kein relevanter Voreintrag (BKat 243a) 1.000 Euro 2 1 Monat
Derselbe THC-Alkohol-Fall, ein relevanter Voreintrag (BKat 243a.1) 1.500 Euro 2 3 Monate
Derselbe THC-Alkohol-Fall, mehrere relevante Voreinträge (BKat 243a.2) 2.000 Euro 2 3 Monate
Anderes gelistetes Mittel, kein relevanter Voreintrag (BKat 243) 500 Euro 2 1 Monat
Anderes gelistetes Mittel, ein relevanter Voreintrag (BKat 243.1) 1.000 Euro 2 3 Monate
Anderes gelistetes Mittel, mehrere relevante Voreinträge (BKat 243.2) 1.500 Euro 2 3 Monate

Als relevante Voreinträge nennt der Bußgeldkatalog Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 StGB oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB. Die Tabelle ist daher genauer als die alte pauschale Aussage „mindestens 500 Euro“: Gerade Cannabis und Alkohol beginnen im Regelfall bei 1.000 Euro. Die allgemeine Übersicht zu Regelsätzen und Verfahren finden Sie im Bußgeldkatalog.

Wann wird Mischkonsum zur Straftat?

  • § 316 StGB: Strafbar ist nicht schon jeder Mischkonsum. § 316 StGB setzt voraus, dass die Person infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Dann drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; auch fahrlässiges Handeln ist erfasst.
  • § 315c StGB: Kommt zur Fahruntüchtigkeit eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert hinzu, kann § 315c StGB einschlägig sein. Der vorsätzliche Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor; für die fahrlässigen Varianten gelten niedrigere Höchststrafen.
  • Fahrerlaubnis im Strafverfahren: Nach § 69 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat die Ungeeignetheit ergibt. Verurteilungen nach §§ 315c oder 316 StGB sind gesetzliche Regelfälle – ein Entzug folgt aber nicht allein aus dem Wort „Mischkonsum“, sondern aus dem konkreten Straftatbestand und der Eignungsbeurteilung.

MPU, Fahrerlaubnis und Probezeit

Auch eine Ordnungswidrigkeit und das Fahrerlaubnisverfahren sind getrennt zu prüfen. Für Cannabis nennt § 13a FeV eine MPU insbesondere bei Tatsachen für Cannabismissbrauch, wiederholten Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss, einer entsprechenden früheren Entziehung oder der offenen Frage, ob Missbrauch beziehungsweise Abhängigkeit beendet sind. Eine einmalige Fahrt mit THC und Alkohol löst daher nicht allein wegen des Begriffs Mischkonsum automatisch eine MPU aus.

Bei Betäubungsmitteln sowie psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen Stoffen folgt die Begutachtungslogik aus § 14 FeV: Begründen Tatsachen die Annahme einer Betäubungsmittelabhängigkeit oder -einnahme, einer Abhängigkeit von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder einer missbräuchlichen Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel oder anderer Stoffe, ist ein ärztliches Gutachten anzuordnen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt die Vorschrift insbesondere nach einer einschlägigen Entziehung, zur Klärung fortbestehender Abhängigkeit oder Einnahme sowie bei wiederholten §-24a-Zuwiderhandlungen. Steht die Nichteignung dagegen bereits fest, unterbleibt nach § 11 Absatz 7 FeV die Gutachtenanordnung. Das kann bei sicher nachgewiesener Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes relevant sein, weil Anlage 4 Nummer 9.1 FeV diese Einnahme als Fahreignungsmangel einordnet. Erweist sich die Person als ungeeignet, muss die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Der Entzug ist eine fahrerlaubnisrechtliche Maßnahme und keine automatische Zusatzstrafe allein wegen des Etiketts „Mischkonsum“.

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe werden Verstöße gegen § 24a oder § 24c StVG nach Anlage 12 FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlungen eingeordnet. Probezeitmaßnahmen können deshalb zusätzlich zum Bußgeldverfahren hinzukommen.

Abstinenznachweis bei Mischkonsum

Welche Strafen drohen bei Mischkonsum am Steuer?

Nicht jeder Mischkonsum führt automatisch zu einem einjährigen Abstinenznachweis. Anlage 4 FeV unterscheidet vielmehr zwischen Missbrauch und Abhängigkeit sowie zwischen Cannabis, Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen. Eine in der Regel einjährige Abstinenz nennt sie etwa nach überwundener Alkohol- oder Cannabisabhängigkeit; nach Entgiftung und Entwöhnung bei anderen Betäubungsmitteln oder psychoaktiven Stoffen verlangt sie ebenfalls ein Jahr. Nach beendetem Alkohol- oder Cannabismissbrauch kommt es dagegen auf eine gefestigte Änderung des Trink- beziehungsweise Cannabiskonsumverhaltens an. Allein das Etikett „polyvalentes Konsummuster“ begründet deshalb keine starre gesetzliche Jahresfrist.

Wie geht es nach dem Vorwurf weiter?

Prüfen Sie getrennt, welche Substanz und welcher Wert festgestellt wurden, ob Ausfallerscheinungen oder eine konkrete Gefahr dokumentiert sind, welche Voreinträge bestehen und ob die Fahrerlaubnisbehörde bereits ein Gutachten verlangt. Bleibt der Vorwurf bestehen, erklärt die Seite zum Ablauf des Bußgeldverfahrens die nächsten Verfahrensschritte. Die Einspruchsprüfung erreichen Sie außerdem über die beiden Prüffelder auf dieser Seite.

Amtliche Quellen

Rechtsstand: 28. August 2026.

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