Kokain am Steuer
Wer nach dem Konsum von Kokain ein Kraftfahrzeug führt, riskiert neben einem Bußgeldverfahren auch straf- und fahrerlaubnisrechtliche Folgen. Diese Seite ordnet den Spezialfall Kokain innerhalb des Themenbereichs Drogen am Steuer ein. Für Cannabis, Amphetamine, Medikamente und Mischkonsum gelten teilweise andere Tatbestände.
Die kurze Antwort: Werden nach einer Fahrt Cocain oder dessen Abbauprodukt Benzoylecgonin im Blutserum sicher nachgewiesen, kommt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 2 StVG in Betracht. Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen sind dafür nicht erforderlich. Eine Straftat nach § 316 StGB setzt dagegen voraus, dass der Fahrer infolge des Kokains nicht mehr sicher fahren kann; § 315c StGB verlangt zusätzlich eine konkrete Gefährdung. Der Bußgeldkatalog sieht im Regelfall 500 bis 1.500 Euro, zwei Punkte und ein bis drei Monate Fahrverbot vor. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Fahreignung davon getrennt. Rechtsstand: 27. August 2026.
Welche Strafen drohen bei Kokain am Steuer?
Die Anlage zu § 24a StVG nennt für Cocain die Substanzen Cocain und Benzoylecgonin. Anders als für THC enthält das Gesetz selbst keinen zahlenmäßig bestimmten Kokain-Grenzwert. Für den sicheren analytischen Nachweis werden in der Praxis Nachweisgrenzen verwendet. Die Bußgeldstelle der Polizei Berlin nennt 10 ng/ml Cocain und 75 ng/ml Benzoylecgonin. Das sind keine Werte, bis zu denen Autofahren erlaubt oder sicher wäre.
Liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 2 StVG vor, richten sich Geldbuße und Fahrverbot nach den Nummern 243 bis 243.2 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung; die Punktebewertung folgt Anlage 13 FeV. Der allgemeine Bußgeldkatalog ordnet die Sanktionen anderer Verkehrsverstöße ein. Für Kokain sind einschlägige Eintragungen im Fahreignungsregister maßgeblich – nicht allein die umgangssprachliche Zählung „zum ersten, zweiten oder dritten Mal“:
| Tatbestand | Geldbuße oder Strafe | Punkte | Fahrverbot oder Entziehung |
|---|---|---|---|
| § 24a Absatz 2 StVG ohne einschlägige Voreintragung | 500 € | 2 | 1 Monat Fahrverbot |
| bereits eine eingetragene Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB | 1.000 € | 2 | 3 Monate Fahrverbot |
| bereits mehrere solche Eintragungen | 1.500 € | 2 | 3 Monate Fahrverbot |
| Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr | 2; bei Entziehung oder isolierter Sperre 3 | in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis |
| Fahruntüchtigkeit und konkrete Gefährdung nach § 315c StGB | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren; für Fahrlässigkeit gelten geringere Höchstmaße | 2; bei Entziehung oder isolierter Sperre 3 | in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis |
Wurde neben Kokain auch Alkohol oder ein anderes Rauschmittel konsumiert, muss der konkrete Mischkonsum geprüft werden. Die besondere Ordnungswidrigkeit des § 24a Absatz 2a StVG betrifft THC zusammen mit Alkohol, nicht pauschal jede Kombination mit Kokain. Mischkonsum ist außerdem nicht automatisch eine Straftat; dafür müssen die Voraussetzungen der §§ 316 oder 315c StGB erfüllt sein.
Wie aus einer Kontrolle, einer Blutprobe und einer Anhörung ein Bußgeldbescheid oder ein gerichtliches Verfahren werden kann, erklärt der Ablauf des Bußgeldverfahrens. Der konkrete Vorwurf muss anhand von Akte, Laborbefund und Begleitumständen geprüft werden.

Ein Kokain- oder Benzoylecgoninwert allein beweist nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 477/11 noch keine strafrechtliche Fahruntüchtigkeit. Für § 316 StGB kommt es auf eine Gesamtwürdigung an, etwa auf den Laborbefund, die Fahrweise und festgestellte Ausfallerscheinungen. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB setzt darüber hinaus voraus, dass dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet wurden. Eine Vorstrafe und ein Eintrag im Führungszeugnis entstehen nicht schon durch den Verdacht; sie setzen eine Verurteilung voraus, und die Aufnahme in das Führungszeugnis richtet sich nach § 32 BZRG.
Verursacht ein Kfz-Fahrer nach dem Konsum von Kokain einen Unfall, können zusätzlich Straf- und Schadensersatzfolgen entstehen. Welche Folgen tatsächlich eintreten, hängt unter anderem von Fahruntüchtigkeit, Verursachung, Verschulden, konkreten Schäden und einer möglichen Gefährdung ab. Ein tödlicher Unfall führt daher nicht automatisch, aber bei erfüllten Voraussetzungen zu Ermittlungen wegen fahrlässiger Tötung.
Hinweis: Das Fahren unter Kokainwirkung ist nicht schon als solches automatisch eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz. Unerlaubter Erwerb oder Besitz von Kokain kann als Betäubungsmitteldelikt davon unabhängig nach § 29 BtMG strafbar sein. Auch eine geringe Menge garantiert keine Verfahrenseinstellung: Für Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch in geringer Menge sieht § 29 Absatz 5 BtMG ein mögliches gerichtliches Absehen von Bestrafung vor; das staatsanwaltschaftliche Absehen von Verfolgung richtet sich nach § 31a BtMG. In einem Strafverfahren ist eine frühzeitige strafrechtliche Prüfung sinnvoll.
Führerschein weg nach Drogenfahrt
Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht dasselbe. Das Fahrverbot nach dem Bußgeldkatalog untersagt das Führen von Kraftfahrzeugen für eine bestimmte Zeit. Wird die Fahrerlaubnis dagegen nach § 69 StGB entzogen, erlischt sie; nach Ablauf der gerichtlich bestimmten Sperrfrist muss sie neu beantragt werden. Die Sperrfrist beträgt nach § 69a StGB im Regelfall sechs Monate bis fünf Jahre.
Daneben prüft die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung in einem eigenen Verwaltungsverfahren. Die Anlage 4 Nummer 9.1 FeV bewertet bereits die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG – Cannabis ist gesondert geregelt – im Regelfall als Ausschluss der Fahreignung. Steht die Nichteignung fest, ist die Fahrerlaubnis nach § 46 FeV zu entziehen. Sind zunächst Eignungszweifel zu klären, richtet sich die Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 FeV. Eine MPU ist deshalb weder mit dem Fahrverbot identisch noch automatisch die einzige mögliche Folge.
Achtung: Nicht erst regelmäßiger Kokainkonsum kann fahrerlaubnisrechtlich relevant sein. Bereits ein sicher festgestellter Konsum kann die Fahreignung im Regelfall ausschließen, auch wenn die betroffene Person dabei nicht mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr angetroffen wurde.
Mit Koks Autofahren: Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit
Kokain kann das Gefühl einer erhöhten Leistungsfähigkeit hervorrufen, die Aktivität steigern, stimmungsaufhellend wirken oder Euphorie auslösen. Müdigkeit und Hungergefühl verschwinden oft. Da zugleich Hemmschwelle und Urteilsvermögen herabgesetzt werden können, fallen Kfz-Fahrer unter Kokaineinfluss mitunter durch risikobereites Verhalten auf.
Auch innere Unruhe, aggressives Verhalten, Verwirrtheit, Bewusstseinsstörungen oder Halluzinationen können auftreten. Der Drogen- und Suchtbericht des Bundes beschreibt sowohl kurzfristige als auch langfristige Gesundheitsrisiken. Das subjektive Gefühl, leistungsfähig oder wieder nüchtern zu sein, ist daher kein verlässlicher Maßstab für sicheres Fahren.
Wie sich Kokain nachweisen lässt
Für die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 2 StVG ist der Laborbefund im Blutserum maßgeblich. Die gesetzliche Anlage nennt Cocain und Benzoylecgonin. Die in der Praxis verwendeten analytischen Nachweisgrenzen von 10 ng/ml Cocain beziehungsweise 75 ng/ml Benzoylecgonin dienen dem sicheren Nachweis; sie sind weder ein gesetzlicher Freiwert noch eine medizinische Grenze, unterhalb derer die Fahrtüchtigkeit garantiert wäre.

Besteht bei einer Kontrolle der Verdacht auf Kokain- oder anderen Drogenkonsum, kommen häufig Urin-, Speichel- oder Schweißtests als Vortests zum Einsatz. Näheres zu Testarten und Blutentnahme erklärt die Seite zum Drogentest. Mögliche Beobachtungen sind etwa:
- erweiterte Pupillen oder auffällige Pupillenreaktionen
- glasige oder gerötete Augen
- auffälliges Reaktionsvermögen
- Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressivität, Unruhe oder Euphorie
- eine verdächtige oder riskante Fahrweise
Ein Schnelltest setzt die aktive Mitwirkung der betroffenen Person voraus und kann abgelehnt werden. Ein positives Ergebnis ist ein vorläufiger Hinweis, aber noch keine quantitative Bestimmung der Substanz im Blutserum.
Die Blutentnahme ist davon zu trennen. Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, bedarf die Blutprobe nach § 46 Absatz 4 OWiG keiner richterlichen Anordnung. Bei Verdacht auf eine Verkehrsstraftat nach § 315c oder § 316 StGB gilt die entsprechende Ausnahme vom Richtervorbehalt nach § 81a Absatz 2 StPO. Die Probe wird ärztlich entnommen und anschließend im Labor untersucht.
Hinweis: Vortest, Laborbefund, strafrechtliche Fahruntüchtigkeit und dauerhafte Fahreignung beantworten unterschiedliche Fragen. Ein Schnelltest allein schließt das Verfahren nicht ab. Umgekehrt kann ein nachgewiesener Kokainkonsum auch unterhalb eines für § 24a verwendeten analytischen Grenzwerts fahrerlaubnisrechtlich bedeutsam sein.
Nach dem Konsum von Kokain: Wann wieder Autofahren?
Eine pauschale Zahl von Stunden oder Tagen, nach der Autofahren wieder sicher und rechtlich unbedenklich wäre, lässt sich nicht seriös angeben. Wirkungsdauer, Nachweisbarkeit, strafrechtliche Fahruntüchtigkeit und Fahreignung sind nicht dasselbe. Selbst die öffentliche Präventionsplattform drugcom.de weist Nachweiszeiten nur als ungefähre Anhaltspunkte aus, weil Literaturangaben und individuelle Verläufe abweichen. Aus einer allgemeinen Online-Tabelle darf daher keine persönliche „Freigabe“ zum Fahren abgeleitet werden.

- Kokainmenge: Dosis und Reinheit können Verlauf und Nachweis beeinflussen.
- Zeitpunkt der Einnahme: Der zeitliche Abstand zum Konsum verändert die Konzentration in der Probe.
- Häufigkeit der Einnahme: Wiederholter Konsum kann die Nachweisbarkeit verändern.
- Körperliche Konstitution: Stoffwechsel und Gesundheitszustand unterscheiden sich von Person zu Person.
- Probe und Verfahren: Blut, Urin, Speichel, Schweiß und Haare beantworten unterschiedliche Fragen und besitzen unterschiedliche Nachweisfenster.
Wer Kokain konsumiert hat, sollte kein Fahrzeug führen und eine sichere Alternative organisieren. Weder ein subjektiv nachlassender Rausch noch eine errechnete Wartezeit ersetzen eine individuelle medizinische oder rechtliche Beurteilung.
Mit Kokain am Steuer: Strafe in der Probezeit
Eine rechtskräftig festgestellte und im Fahreignungsregister einzutragende Zuwiderhandlung nach § 24a StVG ist nach Anlage 12 FeV ein schwerwiegender A-Verstoß. Neben Geldbuße, Punkten und Fahrverbot kommen deshalb die stufenweisen Probezeitmaßnahmen des § 2a StVG hinzu:
- Erster A-Verstoß: Die Behörde ordnet ein Aufbauseminar an; dadurch verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.
- Weiterer A-Verstoß nach Teilnahme am Aufbauseminar: Die Behörde verwarnt schriftlich und empfiehlt eine verkehrspsychologische Beratung innerhalb von zwei Monaten.
- Weiterer A-Verstoß nach Ablauf dieser Frist: Die Fahrerlaubnis wird entzogen.
Die Stufen hängen von der gesetzlichen Reihenfolge und den rechtskräftigen Entscheidungen ab. Ein Unfall, eine Kontrolle oder ein bloßer Verdacht löst die Probezeitmaßnahmen nicht automatisch aus.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Stand der Rechtsgrundlagen: 27. August 2026. Maßgeblich sind insbesondere § 24a StVG und seine Anlage, die Nummern 243 bis 243.2 der BKatV-Anlage, Anlage 13 FeV, § 316 StGB, § 315c StGB, den BGH-Beschluss 4 StR 477/11, § 69 StGB, § 46 OWiG, § 81a StPO, § 14 FeV, § 46 FeV, Anlage 4 FeV, § 31a BtMG, § 2a StVG und Anlage 12 FeV.
